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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1956, Az.: BVerwG II CB 6/56

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Nichtberücksichtigung derÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Feststellung der Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG II CB 6/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.11.1955 - Az: 159 II 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer am 7. Mai 1956
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1955 - Nr. 159 II 54 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 18000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der vom Kläger wegen Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Feststellung seiner Versorgungsbezüge durch die Beklagte erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 10. November 1953 - Nr. 4481 - I/53 - stattgegeben. Die hiergegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 15. November 1955 - Nr. 159 II 54 - zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist der Beklagten am 1. Dezember 1955 zugestellt worden. Am 31. Dezember 1955 hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Die Beschwerde- und Revisionsschrift ist weder unterschrieben noch beglaubigt. Die ihr beigefügten Durchschriften tragen die Vermerke "gez. R..." und den Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A., N..., den 29.12.55 Stadtrat I.A. S...".

2

Zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsmittel trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 1956, der bei dem Bundesverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Januar 1956 einging, vor:

3

Der Mangel einer Unterschrift in der Beschwerde- und Revisionsschrift vom 29. Dezember 1955 habe nicht die Unwirksamkeit der Rechtsmittel zur Folge. Mit Direktorialverfügung vom 29. Dezember 1955 habe der Oberbürgermeister entschieden, daß gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1955 jedes zulässige Rechtsmittel eingelegt werde. Dieser Wille sei in der Rechtsmittelschrift vom 29. Dezember 1955 eindeutig und fristgerecht zum Ausdruck gebracht worden. Trotz fehlender Unterschrift habe weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel darüber sein können, daß die Rechtsmittel wirklich eingelegt werden sollten. Das seitens der Beklagten bis dahin gezeigte besondere Interesse an dem Rechtsstreit, die Tatsache, daß der nicht unterschriebenen Rechtsmittelschrift zwei beglaubigte Abschriften mit Unterschrift beigegeben gewesen seien und der Umstand, daß die drei Rechtsmittelschriften mit eingeschriebenem Eilbrief versandt worden seien, hätten dem Willen der Beklagten, die Rechtsmittel einzulegen, wirksam Ausdruck verliehen. Die beiden fristgerecht eingereichten Abschriften der Rechtsmittelschrift trügen die Unterschrift "S...". Es handele sich dabei um eine Angestellte der Beklagten. Sie habe die Beglaubigungsvermerke weisungsgemäß unterschrieben. Das Original der Rechtsmittelschrift in den städtischen Akten sei von Oberrechtsrat R... handschriftlich unterzeichnet. Demgemäß seien die Beglaubigungsvermerke der Angestellten S... richtig. Vorsorglich werde dieser Angestellten noch nachträglich die Vollmacht erteilt, für die Beklagte die Rechtsmittel einzulegen. Zumindest das Beschwerdeverfahren gehöre noch zur Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, weil dieser der Beschwerde abhelfen könne. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könne jeder beliebigen Person ohne die Beschränkung des § 24 BVerwGG Vollmacht erteilt werden.

4

Die Beklagte sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Den Oberbürgermeister als gesetzlichen Vertreter der Beklagten treffe kein Verschulden. Oberrechtsrat R... sei auf Grund eines Stadtratsbeschlusses vom Oktober 1955 erst mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29. November 1955 zum Leiter des neugeschaffenen Rechtsamtes bestellt worden. Unter dem 1. Dezember 1955 habe er Generalvollmacht für die Rechtsstreitigkeiten der Beklagten erhalten. Die Bedeutung des Rechtsstreits und der Rechtsmittelfrist seien ihm bekannt gewesen. Er habe deshalb schon am 29. Dezember 1955 "RA 11 versenden, durch Einschreibebrief spätestens 30.12.55" verfügt. Bei Unterzeichnung des geschriebenen Diktats habe er handschriftlich zugefügt: "Einschreiben + Eilbrief" und diesen Vermerk eigenhändig auf dem bereits vorbereiteten Einlieferungsschein wiederholt. Die Unterzeichnung der Urschrift sei infolge der bei Beginn des neuen Amtes und am Jahresende entstandenen Arbeitslast unterblieben. Deshalb liege kein Verschulden vor. Bei einer großen Körperschaft lasse sich ein zeitweiliges Anschwellen der Arbeit nicht vermeiden. Ein Kollege des Oberrechtsrats Rudel habe mehrere Großfälle hinterlassen und sei vor deren Abschluß erkrankt. Oberrechtsrat R... habe deshalb bereits am 12. Dezember 1955 beim Personalreferat um die Einstellung eines juristischen Hilfsarbeiters gebeten und ab 2. Januar 1956 erwirkt. Seitens der Beklagten sei mithin zur Bewältigung der Arbeitslast alles Zumutbare geschehen. Schließlich habe sich Oberrechtsrat R... auch darauf verlassen dürfen, daß bei Abfertigung der Post durch den seit Jahren innerhalb des Rechtsreferats beschäftigten Oberinspektor H...... ein solches offenkundiges Versehen noch entdeckt und durch neuerliches Vorlegen der Akten zwecks Leistung der Unterschrift behoben werde. Das auf die Arbeitsüberlastung des neuen Rechtsamts zurückzuführende Versagen dieses Beamten könne der Beklagten nicht als Verschulden zugerechnet werden.

5

Dem Schriftsatz der Beklagten ist eine Durchschrift der Rechtsmittelschrift vom 29. Dezember 1955 mit der Unterschrift "R... 25.1.56" angefügt.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten wegen der Versäumung der Beschwerde- und Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

  2. 2.

    die Revision zuzulassen,

  3. 3.

    unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Klage abzuweisen,

  4. 4.

    hilfsweise:

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zurückzuverweisen.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen,

  2. 2.

    hilfsweise: als unbegründet zurückzuweisen.

8

Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Es wird darauf verwiesen.

9

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nach § 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig. Die Versäumung einer Frist liegt nicht nur dann vor, wenn eine Partei eine fristgemäß vorzunehmende Prozeßhandlung gar nicht oder verspätet vornimmt. Auch eine mit einem wesentlichen Mangel behaftete Prozeßhandlung wahrt die Frist nicht (BVerwG Beschluß vom 2. April 1954 - BVerwG II C 59.53 - VerwRspr. Bd.6 Nr.205 = DÖV 1954 S.412. [LS] = MDR 1954 S. 566 = ZBR 1954 S. 286 [OLG Köln 28.05.1954 - Ss 100/54] [LS]). Wegen der Versäumung der gesetzlichen Frist kann mithin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Mangel der Prozeßhandlung seitens der sie vornehmenden Partei nicht zu vertreten ist. Der hiernach zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

10

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müssen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein (BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - NJW 1955 S. 1454 = DVBl. 1955 S. 669 = MDR 1956 S. 72; vgl. §§ 61, 28 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Bestimmender Schriftsatz ist stets eine Rechtsmittelschrift (vgl. Baumbach "ZPO" 23. Aufl. 1954 S. 255 Erl. 1 a zu § 129). Die von der Beklagten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - VGH - am 31. Dezember 1955, also rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerde- und Revisionsfrist am 2. Januar 1956 (vgl. § 53 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG in Verbindung mit § 26 BVerwGG, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 BGB), eingereichte Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift vom 29. Dezember 1955 trug keine eigenhändige Unterschrift des auf Grund des Beschlusses des Stadtrats der Beklagten vom 29. November 1955 als Leiter des Rechtsamts der Beklagten eingesetzten, durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 1. Dezember 1955 mit Generalprozeßvollmacht für die Beklagte ausgestatteten und daher nach Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (GVBl. S. 19) - BayGO - als bevollmächtigtes Organ der Beklagten handlungsbefugten Oberrechtsrats R... Durch die Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift wurden somit die seit der Zustellung des Berufungsurteils am 1. Dezember 1955 in Lauf gesetzten Fristen des § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht gewahrt.

11

Der Umstand, daß die Beklagte gleichzeitig mit der - weder unterzeichneten noch beglaubigten - Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift zwei Abschriften mit dem Beglaubigungsvermerk: "F.d.R.d.A. N..., den 29.12.55 Stadtrat I.A. S..." eingereicht hat, heilt den Mangel der Unterschrift auf der Urschrift nicht. Zwar kann die Stelle der Urschrift eine eigenhändig und handschriftlich beglaubigte Abschrift einnehmen (RG JW 1928 S. 106) und ist ein Rechtsmittel wirksam, wenn eine unterschriftslose Urschrift und eine richtig beglaubigte Abschrift eingehen (RG JW 1934 S. 420). Jedoch treten die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes diesfalls nur dann ein, wenn eine von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist (RGZ Bd. 119 S. 62; RG JW 1930 S. 2953). Die von der Beklagten eingereichten, mit dem oben bezeichneten Beglaubigungsvermerk versehenen Abschriften der Beschwerde- und Revisionsschrift vom 29. Dezember 1955 hätten die Stelle der Urschrift mithin nur dann einnehmen und deren Wirkungen nur dann zeitigen können, wenn der aus den mitgeteilten Gründen für die Beklagte allein handlungsbefugte Oberrechtsrat Dr. R... selbst und eigenhändig die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften unterzeichnet hätte.

12

Dies ist nicht der Fall. Die Angestellte S... beurkundete mit ihren Unterschriften lediglich die Übereinstimmung des Wortlauts der Abschriften mit dem Inhalt der Verfügung in den Verwaltungsakten der Beklagten. Ihre Unterschriften waren, weil die Angestellte S... im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht für die Beklagte vertretungsberechtigt im Sinne der Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 2 BayGO war, nicht ausreichend, um dem Willen der Beklagten, die Rechtsmittel einzulegen, verbindlich und wirksam Ausdruck zu verleihen. Die nachträgliche Bevollmächtigung der Angestellten S... zur Einlegung der Rechtsmittel im Schriftsatz vom 25. Januar 1956 vermochte den Mangel der Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Beglaubigung (29. Dezember 1955) nicht rückwirkend zu beseitigen. Die Unterschrift des Oberrechtsrats R... auf der in den Verwaltungsakten der Beklagten verbliebenen Reinschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift ist ein interner Vorwaltungsvorgang zur Klarstellung der Verantwortung innerhalb des Dienstbetriebes der Beklagten. Sie erfüllt oder ersetzt nicht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Vertretungsberechtigten auf der bei dem zuständigen Gericht (hier dem BayVGH: § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) einzureichenden Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift. Es ist daher unerheblich, daß die Angestellte S... die Übereinstimmung der Abschriften mit der von Oberrechtsrat R... handschriftlich unterzeichneten Aktenverfügung zu der Beschwerde- und Revisionsschrift richtig beglaubigt hat.

13

Aus diesen Gründen wahrte die von der Beklagten eingereichte Beschwerde- und Revisionsschrift die gesetzlichen Fristen des § 53 Abs. 3 und des § 57 Abs. 1 BVerwGG nicht.

14

Die Beklagte ist nicht - wie § 22 Abs. 1 BVerwGG vorschreibt - ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerde- und Revisionsfrist einzuhalten.

15

Die im vorliegenden Fall von der Beklagten zu wahrenden Rechtsmittelfristen nach § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG begannen mit Ablauf des 1. Dezember 1955 (§§ 61, 26 BVerwGG, § 222 ZPO, § 187 BGB) und endeten mit Ablauf des 2. Januar 1956 (§§ 61, 26 BVerwGG, § 222 Abs. 2 ZPO). Bereits bei Beginn dieser Fristen war - nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - der Oberrechtsrat R... als Leiter des Rechtsamts durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29. November 1955 eingesetzt und durch weitere Verfügung des Oberbürgermeisters vom 1. Dezember 1955 mit Generalprozeßvollmacht für die Beklagte ausgestattet. Auch ohne daß es der Direktorialverfügung des Oberbürgermeisters vom 29. Dezember 1955 für den vorliegenden Einzelfall bedurft hätte, war daher der Oberrechtsrat R... seit Beginn der Rechtsmittelfristen und während ihres gesamten Ablaufs nach den Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 2 BayGO befugt und rechtlich in der Lage, die Rechtsmittel frist- und formgerecht einzulegen. Indem er dennoch den weitaus größeren Teil der Rechtsmittelfristen ungenutzt verstreichen ließ und die vorbezeichnete Direktorialverfügung abwartete, verursachte er selbst die Zeitnot, die in Verbindung mit der Arbeitshäufung infolge Errichtung des neuen Rechtsamts, mit der Erkrankung eines Kollegen und der Notwendigkeit der rechtzeitigen Bearbeitung einiger "Großfälle" aus dessen Dezernat zum Jahresende die Versäumnis der Unterzeichnung auf der Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift vom 29. Dezember 1955 nach dem Vorbringen der Beklagten bewirkt hat. Ein solches Verhalten ist schuldhaft. (Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1955 - BVerwG I C 163.53 -, auch Beschluß vom 27. September 1955 - BVerwG I B 143.55 -). Wie die Partei für das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1953 - BVerwG I B 204.53-, 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 212.53-, 1. September 1954 - BVerwG V C 125.54-, 5. Februar 1955 - BVerwG V B 36.54/V C 54.55 -, 15. November 1955 - BVerwG V C 95.55) oder eine juristische Person für das Vorschulden ihres juristisch vorgebildeten Geschäftsführers verantwortlich ist (BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1955 - BVerwG V C 11.54 -, ZMR 1956 S. 31; Urteil vom 14. Dezember 1955 - BVerwG V C 138.55 -, DVBl. 1956 S. 197= DÖV 1956 S. 119 = MDR 1956 S. 189 = NJW 1956 S. 605), so hat die Beklagte für das Verschulden ihres nach Maßgabe der dafür erlassenen Vorschriften ordnungsgemäß zum Fachstellvertreter des Oberbürgermeisters bestellten Rechtsamtsleiters einzustehen.

16

Der Hinweis der Beklagten, auch der Büroleiter des Rechtsamtes, Oberinspektor H..., habe den Mangel der Unterzeichnung der Beschwerde- und Revisionsschrift nicht wahrgenommen, räumt dieses Verschulden nicht aus. Die Unterlassung der Unterschrift auf einer Rechtsmittelschrift muß demjenigen Organ der Beklagten als Verschulden zugerechnet werden, das diesen Mangel selbst zu beseitigen rechtlich befugt war. Dies war bei dem vorgenannten Beamten der Beklagten hinsichtlich der Unterschrift auf der Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift nicht der Fall.

17

Insgesamt ergibt sich, daß die Beklagte bei der Wahrnehmung ihrer prozeßrechtlichen Obliegenheiten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozeßführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 1955 - BVerwG II C 281.54 -, DÖV 1956 S. 125). Ihrem Wiedereinsetzungsantrag war daher nach § 22 BVerwGG der Erfolg zu versagen.

18

Weil die Beklagte hiernach die gesetzlichen Fristen für die Nichtzulassungsbeschwerde und für die Revision infolge fehlender Unterschrift auf der Urschrift der Beschwerde- und Revisionsschrift vom 29. Dezember 1955 versäumt hat und ihr Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Seite stehen, sind die Rechtsmittel nach § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 BVerwGG unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde war nach den §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung, die Revision nach den §§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

19

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 18000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG.

Dr. Otto, zugleich für den z. Zt. beurlaubten Senatspräsidenten Dr. Wichert
Dr. Meyer