Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1955, Az.: BVerwG II C 281.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 281.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 16.09.1954 - AZ: Bf. II 371/53
Rechtsgrundlage
- § 22 BVerwGG
Fundstelle
- DÖV 1956, 125 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein die Ablehnung der Einsetzung in den vorigen Stand begründendes Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozeßführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und des Bundesrichters Dr. Otto am 29. Juli 1955
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg vom 16. September 1954 - OVG Bf II 371/53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger, von Beruf Musiker, setzte sich bereits seit 1928 für die Ziele der NSDAP ein und trat dieser Partei am 1. September 1930, später auch der SA bei, in der er zuletzt Haupttruppführer war. Seit 1934 war der Kläger nacheinander Hilfshausmeister bei der Wohlfahrtsbehörde Hamburg, Angestellter der Vergütungsgruppe II im Fürsorge- und Kassenwesen und Beamter (Assistent und Sekretär) auf Lebenszeit. Nach der Entlassung des Klägers auf Anordnung der Militärregierung (31. Juli 1945) entschied der Beklagte am 26. März 1953, daß die Ernennungen des Klägers zum Assistenten und Sekretär nach § 7 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes - G 131 - unberücksichtigt blieben. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Einspruch beschied der Beklagte abschlägig.
Die Anfechtungsklage des Klägers wies das Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 25. September 1953 - IV a VG 1202/53 - ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht in Hamburg mit Urteil vom 16. September 1954 unter Zulassung der Revision zurück.
Das Berufungsurteil wurde dem Kläger am 18. Oktober 1954 zugestellt.
Am 20. November 1954 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und legte zugleich Revision ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aus:
Er habe dem Kläger am 19. Oktober und am 15. November 1954 unter Hinweis auf die am 18. November 1954 ablaufende Revisionsfrist geschrieben. Der Kläger habe sich versehentlich den 28. November 1954 als Endtermin für die Revisionseinlegung notiert. Das Schreiben vom 15. November 1954 habe der Kläger, weil es versehentlich in den Briefkasten des Hauswirts K. geworfen worden sei, erst am 19. November 1954 abends erhalten. Infolge eines Unfalls, den der Kläger am 15. September 1954 erlitten habe, habe der Kläger seine Gedanken nicht klar ordnen können und deshalb die rechtzeitige Einlegung der Revision versäumt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
ihn hinsichtlich der Revisionsfrist in den vorigen Stand einzusetzen,
- 2.
unter Aufhebung der Urteile beider vorhergehenden Rechtszüge seiner Anfechtungsklage stattzugeben,
- 3.
hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
- 1.
den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen,
- 2.
die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1954 - OVG Bf. II 371/53 - zu verwerfen,
hilfsweise:
- 3.
die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1954 - OVG Bf. II 371/53 - zurückzuweisen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag macht er geltend:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei unbegründet. Es sei unglaubhaft, daß der Kläger infolge eines Unfalls, dessentwegen er sich nicht einmal in ärztliche Behandlung begeben habe und der bei Ablauf der Revisionsfrist mehr als einen Monat zurückgelegen habe, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert gewesen sei.
II
Der zulässige Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 61, 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). Es mag sein, daß der vom Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 1954 geschilderte Unfall vom 15. September 1954 (Anstoßen des Kopfes an eine Eisenschiene) heftige und bleibende Kopfschmerzen zur Folge hatte. Auch kann als richtig unterstellt werden, daß der Kläger - wie sein Prozeßbevollmächtigter in seinem Schriftsatz vom 24. November 1954 bestätigt hat - am Tage nach diesem Unfall, gelegentlich des Termins vor dem Berufungsgericht vom 16. September 1954, den Eindruck erweckte, er könne seine Gedanken nicht klar ordnen und habe sehr unter den Unfallfolgen zu leiden. Die Tatsache jedoch, daß der Kläger wegen dieser Folgeerscheinungen des Unfalls weder damals noch später einen Arzt zu Rate zog und, obwohl sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und er durch einen Anwalt vertreten war, zum Termin vom 16. September 1954 erschien sowie an der Verhandlung teilnahm, widerlegt die aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zu entnehmende Behauptung des Klägers, die Unfallfolgen seien so schwerwiegender Natur gewesen, daß er noch bei Empfang des Schreibens seines Anwalts vom 19. Oktober 1954 mit der gleichzeitig ihm zugegangenen Urteilsausfertigung außerstande gewesen sei, sowohl deren Rechtsmittelbelehrung als auch den ausdrücklichen Hinweis seines Anwalts auf den Ablauf der Revisionsfrist am 18. November 1954 zu verstehen. Wenn der Kläger sich damals statt dieses Tages den 28. November 1954 als Endtermin für die Einlegung der Revision vorgemerkt hat, so erscheint hiernach wenig wahrscheinlich und jedenfalls nicht glaubhaft dargetan, daß dieses Versehen des Klägers eine Folgewirkung des damals bereits mehr als einen Monat zurückliegenden Unfalls darstellte; vielmehr liegt die Annahme einer vom Kläger zu vertretenden Nachlässigkeit nahe. Unter diesen Umständen hätte der Kläger glaubhaft machen müssen, er habe sich nach dem Unfall vom 15. September 1954 bis zum Ablauf der Revisionsfrist am 18. November 1954 wegen der Unfallfolgen dauernd in einem Geisteszustand befunden, der ihn zum Lesen und Verstehen von Geschriebenem sowie zur selbständigen Entschlußfassung außerstande gesetzt hätte. Dies hat er trotz anwaltschaftlichen Beistandes unterlassen. Der Kläger hatte zumindest seit Empfang des Schreibens seines Anwalts vom 19. Oktober 1954 sowohl die im Urteil den Entscheidungsgründen vorangestellte Rechtsmittelbelehrung wie auch den ausdrücklichen Hinweis seines Anwalts auf den Endtermin der Revisionsfrist bis zu deren Ablauf am 18. November 1954 ständig in seinem Besitz. Befand der Kläger sich während dieser Zeit - was mangels Glaubhaftmachung des Gegenteils anzunehmen ist - nicht in einem seine freie Willensentschließung ausschließenden Geisteszustand und verließ er sich, statt sich das Berufungsurteil oder das Schreiben seines Anwalts vom 19. Oktober 1954 nochmals sorgfältig durchzulesen, ausschließlich auf seine unrichtige Notiz, so wahrte er nicht die einem gewissenhaften Prozeßbeteiligten gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt (vgl. Bayer. VGH i. VRspr. Bd. 1 S. 498). Diese Sorgfalt hat der Kläger um so weniger beachtet, als er sich darauf beschränkte, den vermeintlichen Endtermin der Revisionsfrist zu notieren, ohne sich im übrigen mit der Vorbereitung einer etwa von ihm einzulegenden Revision rechtzeitig vor der Erreichung dieses Endtermins zu befassen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Kläger das zweite Schreiben seines Anwalts vom 15. November 1954 mit dem erneuten Hinweis auf den Ablauf der Revisionsfrist am 18. November 1954 infolge eines Versehens des Postzustelldienstes erst am 19. November 1954 erhielt. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb nach § 22 BVerwGG zurückzuweisen.
Da die Revision des Klägers hiernach nicht rechtzeitig innerhalb der in § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG vorgeschriebenen Frist eingelegt worden ist, mußte sie gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung über die. Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Otto