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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1953, Az.: BVerwG I B 212.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1953
Aktenzeichen
BVerwG I B 212.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 10. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Baring als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1953 verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Kläger.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in M. Kreis W.. Als in seinem Wohnhaus durch Auszug der Familie H. zwei Wohnräume frei wurden, erfaßte diese das Wohnungsamt in Rietberg durch Verfügung vom 11. Juli 1951. Beschwerde bei der Beschwerdestelle der Kreisverwaltung Wiedenbrück und Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Minden waren erfolglos. Mit Urteil vom 18. März 1953 wurde auch die Berufung des Klägers vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Dieses Urteil wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B. in Münster, am 18. April 1953 zugestellt. Am 25. Juni 1953 ging bei dem Landesverwaltungsgericht Minden ein Schreiben des Klägers vom 20. Juni 1953 ein, in dem er gegen die ihm übersandte Kostenrechnung einwendete, die Sache müsse doch erst vom Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 1953 teilte ihm das Landesverwaltungsgericht mit, daß die Urteilsausfertigung seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. April 1953 zugestellt worden sei. Mit diesem möge sich der Kläger wegen des Urteils ins Benehmen setzen. Rechtsanwalt B. übersandte dem Kläger das Urteil mit Schreiben vom 12. Juli 1953, das nach Angabe des Klägers am 17. Juli 1953 bei diesem eingegangen ist. Daraufhin schrieb der Kläger am 11. August 1953 (eingegangen am 13. August 1953) an das Oberverwaltungsgericht, er beantrage gegen das Urteil Revision. Mit Schriftsatz vom 4. September 1953 (eingegangen am 5. September 1953) zeigte Rechtsanwalt B. in Lippstadt dem Oberverwaltungsgericht an, daß er den Beschwerdeführer vertrete, und machte Ausführungen zur Begründung einer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision. Erst auf ein Schreiben des Vorsitzenden des II. Senats des Oberverwaltungsgerichts an Rechtsanwalt Bu. die Beschwerdebegründung sei nicht verständlich, da das Urteil am 18. April 1953 zugestellt sei und der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 1953 "Revision" eingelegt habe, erklärte dieser mit Schriftsatz vom 16. September 1953 (eingegangen am 17. September 1953), daß er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bitte, weil der Kläger ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzuhalten, Ferner bat er, die vom Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 1953 persönlich eingelegte Revision als "Revisionsbeschwerde" aufzufassen.

3

Auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen.

4

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte abgelehnt werden.

5

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung wäre, daß der Kläger glaubhaft gemacht hatte, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist für die Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§§ 22, 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 4 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl.f.d.brit.Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. April 1953 zugestellt worden. Die Zustellung hat die Beschwerde- und die Revisionsfrist (§§ 53 Abs. 3, 54, 57 Abs. 1 BVerwGG) in Lauf gesetzt. Aus welchem Grunde der Kläger von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts keine Kenntnis erhalten hat, und weshalb der Prozeßbevollmächtigte gegen die Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde eingelegt hat, darüber hat der Kläger keine Erklärung abgegeben. Nur wenn er dargetan und glaubhaft gemacht hätte, daß beides ohne sein eigenes Verschulden und auch ohne das seines Prozeßbevollmächtigten unterblieben ist (§ 26 BVerwGG in Verb. mit § 232 Abs. 2 ZPO), hätte geprüft werden können, ob sein Schreiben vom 11. August 1953 im Wege der Auslegung entsprechend dem Willen der Partei als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gedeutet werden könnte; denn der Schriftsatz vom 16. September 1953 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist seit Beseitigung des Hindernisses (§ 22 Abs. 2 BVerwGG) - das ist hier seit Kenntnis von dem Urteil, die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag am 17. Juli 1953 erlangt hat - bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.

6

Bei dieser Sachlage war auf die für die Rechtfertigung der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht einzugehen; sie mußte vielmehr als verspätet verworfen werden.

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht, auf §§ 65 Abs. 1, 66 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Dr. Baring