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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1955, Az.: BVerwG I B 25.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 25.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.11.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 190 - 192
  • AS II, 190
  • DVBl 1955, 749 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1955, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1955, 669
  • JR 1955, 477
  • MDR 1956, 72 (Kurzinformation)
  • NJW 1955, 1454-1455 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr. 8, 92

Amtlicher Leitsatz

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müssen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, soweit nicht ihre Einreichung durch Telegramm erfolgt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 30. Juli 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 4. April 1952 widerrief der Regierungspräsident in Hildesheim die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Ausübung des Bezirksgüterfernverkehrs. Die von dem Kläger nach Zurückweisung seiner Beschwerde erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat die Berufung des Klägers verworfen, weil der vom Kläger nicht handschriftlich unterzeichnete Schriftsatz vom 23. Juli 1953 keine in der rechten Form eingelegte Berufung darstelle und durch den weiteren am 18. August 1953 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers die Berufungsfrist nicht gewahrt sei.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er führt aus, seine Berufung vom 23. Juli 1953 sei dem Oberverwaltungsgericht termingemäß zugesandt. Die Berufungsschrift sei am 28. Juli 1953 vom Landesverwaltungsgericht Hannover anerkannt worden.

4

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

5

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen könnten hier nur die des § 53 Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und des § 53 Abs. 2 Buchst. c, nämlich daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche, in Betracht gezogen werden.

6

Die Frage, ob die Berufung im Verwaltungsstreitverfahren bei schriftlicher Einreichung nur dann in rechter Form eingelegt ist, wenn das Schriftstück, mit dem dieser Wille erklärt wird, die eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihres Bevollmächtigten trägt, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die auch der Klärung bedarf. Jedoch ist auch beim Vorliegen einer, klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage das Bundesverwaltungsgericht dann nicht verpflichtet, die Revision zuzulassen, wenn bereits im Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß die Berufungsentscheidung sich im Revisionsverfahren als im Ergebnis richtig, erweisen würde. Müßte in einem solchen Falle die Revision zugelassen werden, so würden bei der beschwerdeführenden Partei unbegründete Hoffnungen erweckt und sie zur Durchführung eines von vornherein aussichtslosen Revisionsverfahrens veranlaßt werden, das sie mit unnötigen Kosten belastet. Auch der Grundsatz der Prozeßökonomie steht der Zulassung der Revision in einem solchen Falle entgegen (vergl.Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 [BVerwGE 1, 67] -).

7

Im vorliegenden Fall kann bereits im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, daß die Berufungsentscheidung im Revisionsverfahren sich als im Ergebnis richtig erweisen würde.

8

Während § 28 Abs. 1 BVerwGG ausdrücklich bestimmt, daß im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Klage die Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß, fehlt es in der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, (VBl. f. d. brit. Zone 1948, S. 263) - MRVO 165 - ebenso wie in den süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzen an einer entsprechenden Vorschrift für die Klage- und Berufungsschrift. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Geltungsbereich der MRVO 165 die Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten unter sogenannten bestimmenden Schriftsätzen - wie sie die Klage- und Berufungsschrift darstellen - kein wesentliches Formerfordernis wäre. Auch § 130 Nr. 6 ZPO bestimmt nur, daß die vorbereitenden Schriftsätze in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei enthalten sollen. § 253 Abs. 4 ZPO hat allgemein die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auf die Klageschrift, § 518 Abs. 4 ZPO auf die Berufungsschrift für anwendbar erklärt. Gleichwohl hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 31, 375; 46, 375; 65, 81; 119, 62: 126, 257; 140, 72; 152, 23; insbesondere Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82) die Auffassung vertreten, daß bestimmende Schriftsätze von dem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein müssen, soweit nicht ihre Einreichung durch Telegramm erfolgt. Denn wie sich aus der Begründung des amtlichen Entwurfs zur Zivilprozeßordnung von 1874 ergebe, sei im Gesetz nicht deshalb von einer ausdrücklichen Vorschrift abgesehen worden, daß bei bestimmenden Schriftsätzen die Unterschrift des Anwalts zwingendes Formerfordernis sei, weil sich der Gesetzgeber insoweit mit einer bloßen Sollvorschrift habe begnügen wollen, sondern weil ihm die Beachtung dieser Form, und zwar als Mußvorschrift, als eine Selbstverständlichkeit erschienen sei. Durch die Unterschrift werde, wie das Reichsgericht (RGZ 151, 82 [84]) weiter ausführt, klargestellt, daß es sich bei dem Schriftsatz nicht um einen Entwurf, sondern um eine prozessuale Erklärung des Inhalts handele, daß sie von dem unterzeichneten Rechtsanwalt herrühre und daß dieser für den Inhalt die Verantwortung übernehme. Das Erfordernis der eigenhändigen Vollziehung der Unterschrift unter wichtige Urkunden, wie sie die bestimmenden Schriftsätze darstellten, sei zudem von so einfacher Art, daß es auch Nichtrechtskundigen ohne weiteres einleuchte. Es könne bei nur einigermaßen sorgfältiger Geschäftsbehandlung stets gewahrt werden. Sachliche Rechtsnachteile infolge Verletzung dieser Formvorschrift seien daher nur in seltenen Fällen zu befürchten. Träten sie im Einzelfalle ein, so müßten sie hingenommen werden, da über der Aufgabe der Verwirklichung des sachlichen Rechts im Einzelfall das höhere Ziel der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit stehe.

9

Der vom Reichsgericht im Rahmen dieser Rechtsprechung vertretenen Auffassung, an der der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1954 (ZZP 68, 186) im Ergebnis festgehalten hat, ist auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beizutreten, sofern nicht gesetzlich, wie dies in § 41 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) geschehen ist, etwas anderes vorgeschrieben ist. Denn auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß im Interesse der Rechtssicherheit aus einem bestimmenden Schriftsatz klar erkennbar sein, daß er von dem Unterzeichner herrührt und daß dieser für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Es entspricht außerdem allgemein herrschender Auffassung, daß bei der Abgabe schriftlicher rechtserheblicher Erklärungen grundsätzlich nur eigenhändig unterzeichnete Schriftstücke als rechtswirksame Willenserklärungen angesehen werden. Wenn die MRVO 165 die handschriftliche Unterzeichnung der Klage und der Berufungsschrift nicht ausdrücklich verlangt, so kann demnach daraus nicht gefolgert werden, daß eine Unterzeichnung nicht notwendig sei. Es kann vielmehr nur angenommen, werden, daß es bei der Abfassung der MRVO 165 aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für den Entwurf der Zivilprozeßordnung von 1874 gegolten haben, nicht für erforderlich gehalten wurde, einem nahezu einhellig anerkannten Grundsatz des Prozeßrechts besonders Ausdruck zu verleihen (so auch Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl. S. 367 Anm. A 5 zu § 54 und S. 505 Anm. A 1 zu § 83 MRVO 165). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterzeichnung mit einem Handzeichen oder Verwendung eines Namensstempels als genügend anzusehen seien, weil dieses Verfahren einen möglichst umfassenden Rechtsschutz gewähren wolle und demzufolge ein Rechtsverlust wegen Nichtbeachtung bloßer Förmlichkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden sei (so Eyermann-Fröhler, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz, S. 173 Anm. I 1 a zu § 49 VGG). Denn einmal handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit, da die handschriftliche Unterzeichnung in bestimmenden Schriftsätzen erforderlich ist, um für das Gericht jeden Zweifel auszuschließen, daß der Schriftsatz von dem Unterzeichner herrührt und dieser eine Willenserklärung dieser Art abgeben wollte. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb durch dieses Erfordernis der Rechtsschutz einer am Verfahren beteiligten Partei beeinträchtigt werden sollte, da der Grundsatz, daß schriftliche rechtserhebliche Erklärungen zu ihrer Wirksamkeit im allgemeinen der handschriftlichen Unterzeichnung bedürfen, nicht eine nur dem Prozeßrecht eigentümliche Formvorschrift darstellt, sondern das ganze Rechtsleben durchzieht und deshalb auch dem Rechtsunkundigen geläufig ist (vgl. RGZ 74, 69 [70, 71]).

10

Demnach war die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung zu bestätigen, so daß es der Zulassung der Revision zur Klärung der erörterten Rechtsfrage nicht bedarf.

11

Soweit das Berufungsurteil sich mit der Frage auseinandersetzt, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Nachsicht hätte gewährt werden können, ist es auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt, so daß diese Ausführungen des Berufungsurteils eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht enthalten.

12

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG gerechtfertigt. Daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche, ist vom Kläger nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß bestimmende Schriftsätze der handschriftlichen Unterzeichnung bedürfen, stehen dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. April 1954 - BVerwG I C 59.53 (BVerwGE 1, 103) - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 1955 (ZMR 55, 224), wonach die Revision auch durch Telegramm eingelegt werden, kann, nicht im Widerspruch. Denn wie auch das Reichsgericht in seiner erwähnten Rechtsprechung ausgeführt hat, handelt es sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch Telegramm um eine Ausnahme, die durch die Eigenart des telegrafischen Verkehrs bedingt ist, den man unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungrn nicht mehr ausschließen kann (vgl. RGZ 151, 32 [86]). Es besteht jedoch keine Veranlassung, diese Ausnahme auch da zuzulassen, wo die Unterzeichnung des einzureichenden Schriftsatzes durchaus möglich ist. Daß die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu der erörterten Rechtsfrage schwankend war, kann außer Betracht bleiben weil das Preußische Oberverwaltungsgericht kein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist.

13

Da es somit der Zulassung der Revision zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bedarf und da auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht vorliegt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Elsner
Dr. Eue