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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1954, Az.: BVerwG I C 59/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 59/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.02.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 103 - 104
  • DVBl 1954, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1135 (Volltext mit amtl. LS) "Revisionseinlegung durch zugesprochenes Telegramm"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Dem Vertreter des öffentlichen Interesses nach Gaststättenrecht bleibt die Parteirolle des Klägers auch im Revisionsverfahren erhalten.

  2. 2)

    Die Revisionsfrist ist auch dann gewahrt, wenn die durch Telegramm eingelegte Revision dem Gericht von der Post durch Fernsprecher fristgerecht übermittelt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 8. April 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Vater des Beigeladenen betrieb seit 1898 in Düren ein Herrenfriseurgeschäft und in einem vor dem Herrensalon gelegenen Laden den Verkauf von Parfümerien, Drogen und Tabakwaren. Ob er auch, wie der Beigeladene behauptet, die Genehmigung zum Verkauf von Branntwein in verschlossenen Falschen hatte, dafür hat sich ein urkundlicher Beweis nicht erbringen lassen, weil das Haus im Kriege zerstört und die Akten der Stadt Düren vernichtet worden sind. Nachdem der Vater des Beigeladenen im Jahre 1932 gestorben war, ging das Geschäft auf die Mutter über. In den ersten Jahren als ihr Geschäftsführer und später selbständig setzte der Beigeladene das Laden und Friseurgeschäft fort, auch nachdem er das zerstörte Haus wieder aufgebaut hatte.

2

Er beantragte im September 1948 die Genehmigung zum Verkauf von Branntwein in festverschlossenen Flaschen mit der Behauptung, es handle sich um eine sogenannte Altkonzession. Nachdem diese ihm zunächst versagt worden war, gab der Beschlußausschuß des Beklagten dem erneuten Antrag des Beigeladenen am 18. Oktober 1951 statt. Gegen diesen Beschluß erhob der Regierungspräsident als Vertreter des öffentlichen Interesses Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

3

Das Landesverwaltungsgericht Aachen hat durch Urteil vom 14. Februar 1952 der Klage stattgegeben und den Beschluß vom 18. Oktober 1951 aufgehoben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß der Rechtsbegriff des Bedürfnisses verkannt worden sei. Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Februar 1953 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. März 1953 zugestellt worden. Er hat Revision eingelegt durch Telegramm vom 7. April 1953, das am gleichen Tage dem Oberverwaltungsgericht durch die Post fernmündlich zugesprochen worden, dessen schriftliche Ausfertigung jedoch erst am folgenden Tage dort eingegangen ist.

4

Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Nach § 18 Nr. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - muß in allen von dem Gesetz geregelten Erlaubnisverfahren die Anfechtungsbefugnis auch einem Vertreter des öffentlichen Interesses zustehen, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Entscheidung von einem Kollegium getroffen worden ist. Macht der Vertreter des öffentlichen Interesses von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, so fällt ihm notwendigerweise im Streitverfahren die Parteirolle des Klägers zu, die er für alle Instanzen beibehält. Ihm muß daher auch das Recht eingeräumt werden, selbständig Revision einzulegen; denn sonst würde er eine gesetzlich unzulässige Verkürzung seiner Parteifunktionen erleiden.

6

Die Revision ist auch nicht verspätet. Da der 6. April 1953 ein Feiertag (Ostermontag) war, lief die Frist zur Einlegung der Revision erst mit dem 7. April und die Frist zur Begründung der Revision erst mit dem 7. Mai 1953 ab. Nach den Akten ist die fernmündliche Durchsage des Telegramms, das am 7. April 1953 um 13,44 Uhr aufgegeben worden ist, an dem gleichen Tage in Münster von einem offenbar dafür zuständigen Beamten des Oberverwaltungsgerichts widerspruchslos entgegengenommen und durch einen Aktenvermerk im Wortlaut schriftlich festgehalten worden. Eine solche fernmündliche Durchsage muß dem Eingang der Telegramm-Ausfertigung gleichgestellt werden, weil sonst derjenige, der ein Rechtsmittel zulässigerweise durch Telegramm einlegt, ohne sein Verschulden dadurch benachteiligt werden würde, daß die Post den Inhabern von Fernsprechanschlüssen Telegramme zuspricht. Der hier vertretene Standpunkt entspricht der herrschenden Meinung; vgl. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1952 (JZ 1953 S. 179 [BGH 23.09.1952 - V BLw 3/52]) mit zustimmender Anmerkung von Schönke, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1953 (Bundessteuerblatt 1954 III S. 27) sowie den Beschluß des Oberlandesgerichts Tübingen vom 30. Januar 1953 und die Anmerkung der Schriftleitung hierzu mit weiteren Nachweisen (MDR 1954 S. 109).

7

Die Revision konnte indessen nicht zum Erfolg führen, weil nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch gegenüber den Ausführungen der Revision festhält, der vom Revisionskläger geforderte Bedürfnisnachweis im Erlaubnisverfahren nach dem Gaststättengesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Es wird insoweit auf die beiden grundsätzlichen Urteile des Senatsvom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - (NJW 1954 S. 524 = JR 1954 S. 153 undvom 17. Dezember 1953 - BVerwG I C 154.53 - verwiesen, die auch für den Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen sind.

8

Da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1000 DM festgesetzt.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst