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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1954, Az.: BVerwG V C 125.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1954
Aktenzeichen
BVerwG V C 125.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 11266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und
Dr. Müller am 1. September 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1954 wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 518,74 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 1954, in dem die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist, wurde am 8. April 1954 dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Er gehört nicht zu dem Kreis derjenigen Personen, die als Bevollmächtigte und Beistände allgemein bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen sind. Das Urteil enthält die folgende Rechtsmitbelbelehrung: "Wird Revision erhoben, so ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen." Die Klägerin hat durch ihren bisherigen Prozeßbevollmachtigten am 7. Mai 1954 Revision eingelegt. Sie hat diese am 24. Juni 1954 begründet. Der Senat hat die Klägerin durch Schreiben vom 25. Juni 1954 auf die Vorschriften der §§ 24 und 82 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG- hingewiesen.

2

Nunmehr hat die Klägerin durch die im Kopf dieses Beschlusses genannten Rechtsanwälte am 16. Juli 1954 erneut Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat die Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts als unzulänglich bezeichnet.

3

Da eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen vermag, ist vorab zu prüfen, ob die von der Klägerin beanstandete Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinne unvollständig war. Als der gesetzliche Mindestinhalt der hier zur Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus den §§ 61 und 21 Abs. 1 BVerwGG die Bezeichnung des Rechtsmittels - hier also (§ 10 BVerwGG): "Revision" - und ferner der Stelle, bei der das Rechtsmittel anzubringen ist - hier also (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG): "bei dem Oberverwaltungsgericht" -, und der Frist; hierzu vgl. den Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1954 - II C 59.53 -. Die Wirkung, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, ist nach den §§ 61 und 21 Abs. 2 BVerwGG aber nur einer solchen Belehrung genommen, in der die Angabe der Frist fehlt oder mangelhaft ist. Da die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des. Urteils vom 24. März 1954 richtig angegeben ist, lief die Revisionsfrist hier vom 8. April 1954 bis zum 8. Mai 1954.

4

Die innerhalb dieser Frist eingegangene Revisionsschrift genügt indessen den gesetzlichen Anforderungen nicht, da der Unterzeichner nicht zu dem in den §§ 24 und 82 BVerwGG abschließend aufgezählten Personenkreis der Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Verwaltungsrechtsräte) gehört; vgl. den Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1953 - I C 77.53 -.

5

Ob der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, hing nach § 22 BVerwGG davon ab, ob die Unkenntnis des bisherigen Prozeßbevollmächtigten in Bezug auf die §§ 24 und 82 BVerwGG entschuldbar war. Denn ein Verschulden seinerseits ist der Prozeßpartei zuzurechnen; vgl. die Beschlüsse des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. November 1953 - I B 204.53 - undvom 10. Dezember 1953 - I B 212.53 -. Die Unkenntnis kann hier nicht als entschuldbar angesehen werden. Wer es unternimmt, ein Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, muß sich über die einschlägigen Verfahrensvorschriften selbst unterrichten oder sich an einen Rechtskundigen wenden. So hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 11. Juni 1954 - IV C 19.54 - bereits ausgesprochen, es müsse von einem Rechtsbeistand erwartet werden, daß er sich mit der Beschränkung des zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personenkreises vertraut macht, und ebenso hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 2. April 1954 - II C 59.53 - dahin entschieden, auch von einer nicht rechtskundigen Partei sei zu erwarten, daß sie sich über alle an das Rechtsmittel zu stellenden Anforderungen unterrichtet. Diesen Entscheidungen hat sich der V. Senat angeschlossen.

6

Die beantragte Wiedereinsetzung konnte danach nicht gewährt werden.

7

Die Revision war vielmehr, da die erste Einlegung formwidrig war, die zweite verspätet ist, durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 518,74 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Müller