Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1953, Az.: BVerwG I B 204.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 204.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.04.1953
Rechtsgrundlagen
- § 22 BVerwGG
- § 53 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 10. November 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Baring als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1953 wird unter Ablehnung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Kläger hatte vor den Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin mit dem Beklagten erfolglos um die Notaufnahme gestritten, die ihm zwar aus zwingenden Gründen, aber nicht wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit zuerkannt worden war. Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist am 16. Januar 1953 verkündet und am 11. März 1953 zugestellt worden. Am 1. April 1953 hat das Oberverwaltungsgericht beschlossen, die Revision gegen sein Urteil vom 16. Januar 1953 nicht zuzulassen. Dieser Beschluß, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen; er ist dem Kläger, z.Hd. seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Kurt ... in Berlinr-Neukölln, ... am 18. April 1953 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 28. August hat der Kläger am 1. September 1953 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er hat die Beschwerde durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1953 näher begründet, jedoch ausschließlich mit Ausführungen in der Sache selbst, in bezug auf die politische Gefährdung, der er seines Erachtens ausgesetzt gewesen ist, bevor er in Westberlin Aufnahme fand, nicht dagegen mit solchen Ausführungen, die auf die Zulassung der Revision oder auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bezug haben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil verspätet. Wie in dem Beschluß vom 1. April 1953 im Hinblick auf § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I 3. 625) - BVerwGG - zutreffend ausgeführt worden war, hätte die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung eingelegt werden müssen. Diese Frist war am 1. September 1953 auf jeden Fall weit überschritten.
Wer glaubhaft nacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, kann auf seinen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 BVerwGG wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Von dieser Befugnis konnte indessen hier nicht Gebrauch gemacht werden, weil nicht dargetan ist, daß die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Zustellung des Beschlusses vom 1. April 1953 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers entsprach dem Gesetz; vgl. § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (GVBl. I S. 46) in Verbindung mit § 16 IV des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgericht vom 22. Februar 1892 (MBl. S. 133). Es kann dahingestellt bleiben, weshalb der Prozeßbevollmächtigte dem Kläger von der die Zulassung der Revision ablehnenden Entscheidung nicht rechtzeitig Mitteilung gemacht hat, und wann dieser von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Denn selbst wenn der Kläger persönlich die Monatsfrist des § 22 Abs. 2 BVerwGG, innerhalb deren die Wiedereinsetzung beantragt werden muß, eingehalten hat, ist das ohne Belang; er muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen. Ein solches ist aber in der Verzögerung der Weitergabe des Beschlusses vom 1. April 1953 zu erblicken, da Gründe für eine gegenteilige Auffassung nicht angeführt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind. Auf den Tag, an dem die Zustellung den Prozeßbevollmächtigten des Klägers erreichte, kommt es an, nicht auf den Tag, an dem der Kläger selbst von dem Beschluß tatsächlich Kenntnis erhielt.
Es kann dahingestellt bleiben, wie in § 36 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 -, der entsprechenden Verfahrensvorschrift für die britische Zone, die Worte "ohne eigenes Verschulden" auszulegen sind. In Übereinstimmung mit der trotz dieses einschränkenden Wortlauts von den Gerichten der britischen Zone überwiegend und von den übri gen Gerichten einhellig vertretenen Meinung legt der Senat die Worte "ohne Verschulden" in § 22 Abs. 1 BVerwGG dahin aus, daß damit sowohl das persönliche Verschulden des Prozeßbeteiligten als auch dasjenige seines (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters erfaßt wird. Die Beschwerdefrist, die dieser schuldhaft versäumt, hat die Partei überschritten, ohne daß sie damit gehört werden kann, sie sei ohne Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert gewesen. Dem Kläger konnte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 1 BVerwGG nicht gewährt werden. Seine verspätete Beschwerde war infolgedessen nach § 53 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß darüber entschieden werden konnte, ob die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 a.a.O. hätte zum Erfolge führen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring