Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1955, Az.: BVerwG V B 36.54; BVerwG V C 54.55
Zulassung zur Revision i.R.e. Anspruchs auf öffentliche Fürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 36.54; BVerwG V C 54.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 4 BVerwGG
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 82 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Frhr. von Turegg
am 5. Februar 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 500 DM festgesetzt.
Gründe
Im April 1949 lehnte das Bezirksamt Schöneberg einen Antrag der als Hauswartin tätigen Klägerin auf Sozialunterstützung ab, weil festgestellt wurde, daß die Klägerin in ihrer Wohnung den von seiner Ehefrau getrennt lebenden Bäcker B. betreue und von ihm für ihre Leistungen 25 DM monatlich und Essen erhalte. Auf die Mitteilung B., daß er seine Stellung verloren habe und die Klägerin nicht mehr unterstützen könne, erkannte das Bezirksamt die Unterstützungsbedürftigkeit der Klägerin an und gewährte ihr eine laufende Unterstützung von 35 DM, später 40 DM monatlich.
Im Jahre 1950 mußte die Klägerin ihre Hauswartstelle aufgeben und verzog mit B. gemeinsam als Untermieterin in die Sponholzstraße. Aus den gesamten Umständen folgerte das Bezirksamt, daß die Klägerin und B. in einem eheähnlichen Verhältnis lebten. Das Bezirksamt legte deshalb seiner Berechnung von April 1950 ab den Unterstützungssatz für Eheleute zugrunde.
Das Bezirksamt ordnete später an, daß von März 1953 ab an die Klägerin unter Anrechnung der von Borkenhagen bezogenen Invalidenrente von 87,50 DM monatlich nur noch eine Unterstützung in Höhe von 4,30 DM und eine Mietbeihilfe von 20 DM monatlich zu zahlen seien.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 1953 abgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Ferner hat der Bäcker B., der die Klägerin bereits in dem Berufungsverfahren vertreten hatte, im Auftrage der Klägerin gegen das Urteil "vorsorglich" auch Revision eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin insbesondere geltend, es treffe nicht zu, daß sie mit B. in einem eheähnlichen Verhältnis lebe. Die Zeugen hätten, soweit sie die Beziehungen zwischen der Klägerin und B. anders dargestellt hätten unrichtig ausgesagt. Ferner sei der Zeuge T. ohne Zeugenvorladung gehört worden. Schließlich habe B. trotz seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin auf Anordnung des Vorsitzenden den Zeugenvernehmungen nicht beiwohnen dürfen.
Beide Rechtsmittel der Klägerin können keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr entweder a) die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder b) bestimmte Bundesbehörden als Parteien beteiligt sind, oder c) die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Die Voraussetzung unter b) scheidet im vorliegenden Falle von vornherein aus, und die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.
Von einer Revision wäre aber auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. In dem Berufungsurteil ist mit bindender Wirkung für das Revisionsverfahren (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellt, daß B. der Klägerin entweder Wirtschaftsgeld gewährt oder an sie nach Zubereitung der Mahlzeiten Zahlungen leistet. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Einlassung der Klägerin getroffen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich daraus eine grundsätzliche Rechtsfrage ergibt, daß auf Anordnung des Vorsitzenden der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Bäcker B., bei der Beweisaufnahme nicht zugegen sein durfte, weil er selbst als von der Klägerin benannter Zeuge vernommen werden sollte. Eine Klärung dieser Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, da die oben erwähnt Feststellung nicht auf den Zeugenaussagen beruht.
Auch das Problem der sogenannten Familiennotgemeinschaft könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die Klägerin ist nicht ausschließlich auf die Fürsorgeunterstützung angewiesen, da sie von B. Wirtschaftsgeld oder eine Beteiligung an den Unkosten der Mahlzeiten erhält.
Die von der Klägerin eingelegte Revision ist unzulässig. Nach § 24 Abs. 4, § 82 BVerwGG sind als Bevollmächtigte im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Verwaltungsrechtsräte zugelassen. Die nur von B., der nicht zu diesem Personenkreis gehört, unterzeichnete Revisionsschrift genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wie der erkennendeSenat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1954 - BVerwG V C 167/54 - ausgeführt hat, kann die Unkenntnis eines Prozeßbevollmächtigten auch nicht als entschuldbar angesehen werden. Wer es unternimmt, ein Verwaltungsstreitverfahren, insbesondere ein solches vor dem Bundesverwaltungsgericht, durchzuführen, muß sich über die einschlägigen Verfahrensvorschriften selbst unterrichten oder sich an einen Rechtskundigen wenden.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist aber auch aus einem weiteren selbständigen Grund unzulässig.
Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nach § 54 BVerwGG nur dann nicht, wenn erstens ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und zweitens eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen überhaupt um Verfahrensverstöße handelt. Auch wenn dies zuträfe, wären es jedenfalls keine wesentlichen Verfahrensmängel. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Januar 1955 - BVerwG V C 223.54 - ausgesprochen hat, ist ein Verfahrensmangel nur dann wesentlich, wenn die angefochtene Endentscheidung auf ihm beruht. Nur die in § 54 Abs. 2 BVerwGG aufgeführten Verfahrensmängel sind immer wesentlich, und nur in diesen Fällen bedarf es daher keiner Prüfung, ob die gerügten Verfahrensmängel für den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ursächlich sind.
Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen betreffen keinen der in § 54 Abs. 2 BVerwGG aufgezählten Verfahrensmängel. Die Verfahrensrügen müßten also Mängel des Verfahrens betreffen, auf denen das Berufungsurteil beruht. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da, wie eben ausgeführt, die entscheidende Feststellung des Berufungsurteils schon durch die eigene Einlassung der Klägerin gestützt wird.
Es fehlt aber auch das zweite Erfordernis für eine Revision ohne Zulassung, da, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine der in§ 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Die Revision mußte daher gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.
Da somit die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, mußte auch der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt werden (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes auf§ 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg