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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1954, Az.: BVerwG V C 167.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1954
Aktenzeichen
BVerwG V C 167.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Müller
am 26. Oktober 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen, Stand versagt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1954 wird verworfen.

Der Kläger, hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 1954 wurde dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 1954 zugestellt. Er gehört nicht zu dem Kreis derjenigen Personen, die als Bevollmächtigte und Beistände allgemein bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen sind. Das Urteil enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Wird Revision erhoben, so ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht ... einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen."

2

Der Kläger hat durch seinen bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 1954 Revision eingelegt.

3

Der Senat hat den Kläger durch Schreiben vom 9. Juli 1954 auf die Vorschriften der §§ 24, 82 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - hingewiesen. Nunmehr hat der Kläger durch den im Kopf dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt am 5. August 1954 erneut Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; dabei hat er die Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts als unzulänglich bezeichnet. Die erneut eingelegte Revision ist durch einen am 4. September 1954 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

4

Da eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung eine. Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen vermag, ist vorab zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandete Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinne unvollständig war. Als gesetzlicher Mindestinhalt einer Rechtsmittelbelehrung der hier zu beurteilenden Art ergibt sich aus den §§ 61, 21 Abs. 1 BVerwGG die Bezeichnung des Rechtsmittels - hier also (§ 10 BVerwGG); "Revision" -, ferner der Stelle, bei der das Rechtsmittel anzubringen ist - hier also (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG): "beim Oberverwaltungsgericht" - und der Frist (zu vgl. den Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1954 - II C 59.53 -). Die Wirkung, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, ist nach den §§ 61, 21 Abs. 2 BVerwGG aber nur einer solchen Belehrung genommen, in der die Angabe der Frist fehlt oder mangelhaft ist. Da die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 24. März 1954 richtig angegeben ist, lief die Revisionsfrist hier vom 22. Mai 1954 bis zum 22. Juni 1954.

5

Die innerhalb dieser Frist eingegangene Revisionsschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da der Unterzeichner nicht zu dem in §§ 24, 82 BVerwGG abschließend aufgezählten Personenkreis der Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Verwaltungsrechtsräte) gehört (zu vgl. den Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1953 - I C 77.53 -).

6

Ob dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren war, hing nach § 22 BVerwGG davon ab, ob die Unkenntnis des bisherigen Prozeßbevollmächtigten in Bezug auf die §§ 24 und 82 BVerwGG entschuldbar war. Denn ein Verschulden seinerseits ist der Prozeßpartei zuzurechnen (zu vgl. die Beschlüsse des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1953 - I B 204.53 - und vom 10. Dezember 1953 - I B 212.53 -). Diese Unkenntnis kann hier indes nicht als entschuldbar angesehen werden. Wer es unternimmt, ein Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen, muß sich über die einschlägigen Verfahrensvorschriften selbst unterrichten oder sich an einen Rechtskundigen wenden. So hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 11. Juni 1954 - IV C 19.54 - bereits ausgesprochen, von einem Rechtsbeistand müsse erwartet werden, daß er sich mit der Beschränkung des zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personenkreises vertraut mache. Ebenso hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 2. April 1954 - II C 59.53 - entschieden, auch von einer nicht rechtskundigen Partei sei zu erwarten, daß sie sich über alle an das Rechtsmittel zu stellenden Anforderungen unterrichte. Dieser Entscheidung tritt der Senat bei (zu vgl. Beschluß vom 1. September 1954 - V C 125.54 -).

7

Die beantragte Wiedereinsetzung, konnte danach nicht gewährt werden.

8

Die Revision war vielmehr, da die erste Einlegung formwidrig war, die zweite verspätet ist, durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200,- DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Müller