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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1968, Az.: BVerwG IV C 227.65

Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz; Berechnung der Auslegungsfrist nach § 18 Abs. 2 FStrG; Verkürzung der Auslegungsfrist um zwei Tage; Unrichtiger Hinweis auf die zur Entgegennahme von Einwendungen zuständige Behörde; Planänderung im Anhörungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 227.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.08.1965 - AZ: I 558/63

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 282 - 286
  • DVBl 1968, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 955
  • DVBl. 1968, 941
  • DÖV 1968, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 788 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 1736-1737 (Volltext mit amtl. LS) "Planänderung im Anhörungsverfahren"
  • VerkBl. 1968, 367

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Anfechtungskläger von seinem Recht, Einwendungen gegen ein fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren zu erheben, Gebrauch gemacht, so ist die Verkürzung der Auslegungsfrist der Pläne um zwei Tage für sich allein kein Mangel, der die Aufhebbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hat.

  2. 2.

    Eine geringfügige Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordert nicht, daß diese nach § 18 Abs. 2 FStrG wieder neu ausgelegt werden mußten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Inanspruchnahme seines aus zwei Parzellen gebildeten Grundstücks für den Ausbau der Bundesstraße 27 zwischen Stuttgart-Möhringen und Echterdingen sowie für die Erweiterung der Anschlußstelle Stuttgart-Süd der Bundesautobahn Stuttgart-Ulm. Das Grundstück wird teilweise für die östliche Böschung der Autobahnanschlußstrecke und einen längs dem Böschungsfuß führenden Feldweg in Anspruch genommen. Der Kläger nutzt es seit 1950 für einen von ihm betriebenen Großhandel mit Baumaterialien und hat auf dem Gelände mehrere Gebäude errichtet.

2

Zur Durchführung des Straßenausbaus wurde ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz eingeleitet. Das hiermit beauftragte Regierungspräsidium Nordwürttemberg übersandte die Planunterlagen u.a. an die Gemeinde Echterdingen mit der Bitte, die Pläne vier Wochen zur allgemeinen Einsicht auszulegen und Zeit und Ort der Auslegung in der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Form bekanntzugeben. Die Gemeinde Echterdingen wies in ihrem Bekanntmachungsblatt vom 16. Dezember 1960 darauf hin, daß die Pläne für den Ausbau der Bundesstraße 27 in der Zeit vom 19. Dezember 1960 - einem Montag - bis zum 14. Januar 1961 - einem Sonnabend - auf dem Bürgermeisteramt zur allgemeinen Einsicht auslägen. Einwendungen seien spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, nämlich bis zum 28. Januar 1961, auf dem Bürgermeisteramt zu erheben.

3

Ein Einspruchsschreiben des Klägers traf am 24. Januar 1961 beim Regierungspräsidium Nordwürttemberg, ein weiteres Schreiben am 27. Januar 1961 beim Bürgermeisteramt Echterdingen ein. Er machte geltend, die Verkleinerung seines Lagerplatzes und die Verschlechterung der Zufahrts- und Abfahrtswege für Lastkraftwagen bedrohten die Existenz seines Betriebes. Er erstrebe daher eine Verschiebung der Trasse in östlicher Richtung. Durch Beschluß vom 23. Februar 1962 stellte das Innenministerium Baden-Württemberg den Plan mit der Maßgabe fest, daß der neue Feldweg nicht, wie ursprünglich in den ausgelegten Plänen vorgesehen, über das Nachbargrundstück des Klägers, sondern über seine eigenen Parzellen führt. Hinsichtlich dieser Planänderung erfolgte keine erneute Auslegung der Planunterlagen.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit darin die Inanspruchnahme seiner Parzellen Nrn. ... und ... angeordnet ist. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die genannten Parzellen gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen.

5

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 15. August 1963 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Abänderung des Urteils erster Instanz den Planfeststellungsbeschluß in dem vom Kläger angefochtenen Punkt aufgehoben, weil bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. In den Urteilsgründen heißt es:

6

Das von der Gemeinde Echterdingen durchgeführte Offenlegungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 und 3 FStrG. Die Frist zur Auslegung der Pläne sei nicht eingehalten worden. Sie sei um zwei Tage zu kurz gewesen. Auch sei der Hinweis der Gemeinde, Einwendungen seien auf dem Bürgermeisteramt zu erheben, unzutreffend. Insoweit lägen Verfahrensfehler vor. Es sei zuzugeben, daß nicht jeder Mangel im Verfahren einen Verwaltungsakt anfechtbar mache. Diese Wirkung trete nur bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers ein. Ein solcher liege ohne weiteres vor, wenn eine schwerwiegende Verfahrensvorschrift verletzt worden sei. § 18 Abs. 2 FStrG sei eine derartige wichtige Verfahrensbestimmung. Eine dem Gesetz entsprechende Einhaltung der Auslegungsfrist sei im Interesse des Rechtsschutzes der betroffenen Eigentümer unerläßlich, ohne daß es im Einzelfall darauf ankäme, ob der Fehler sich auf den Inhalt der Entscheidung habe auswirken können. Im vorliegenden Fall sei ein wesentlicher Verfahrensfehler darüber hinaus auch insofern gegeben, als ohne die Verkürzung der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluß einen anderen Inhalt hätte bekommen können. Verschiedene Eigentümer hätten gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben. Es sei nicht auszuschließen, daß sie bei voller Dauer der Auslegungsfrist Einwendungen geltend gemacht hätten, die die Behörde veranlaßt hätten, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu treffen.

7

Der Beklagte hat von der Zulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Gebrauch gemacht. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Er macht geltend:

8

Das Planfeststellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Auslegung sei nicht zu kurz gewesen. Die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB seien auf die Berechnung von Auslegungsfristen ihrer Natur nach nicht anwendbar.

9

Ebensowenig liege in dem Hinweis, daß Einwendungen bei dem Bürgermeisteramt zu erheben seien, ein Verfahrensmangel. Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 und 3 FStrG annähme, so seien diese Verfahrensmängel zumindest unwesentlich. Denn die Kläger hätten von ihrem Recht, Einwendungen zu erheben, form- und fristgerecht Gebrauch gemacht.

10

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er tritt dem angefochtenen Urteil mit ergänzenden Ausführungen bei. Darüber hinaus macht er geltend: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei auch deshalb fehlerhaft, weil er hinsichtlich der Führung des Feldweges nachträglich zu seinen Ungunsten geändert worden sei, ohne daß ein Deckblatt offengelegt oder er ordnungsgemäß gehört worden sei. Auch aus sachlichen Gründen sei der Plan rechtswidrig. Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke sei nicht gerechtfertigt.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, die Auslegungsfrist sei zwar um zwei Tage verkürzt worden. Jedoch sei dieser Mangel nicht wesentlich. § 18 Abs. 2 FStrG sei keine "absolute" Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung ohne weiteres die Aufhebbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge habe. Auch hätte der Verwaltungsakt keinen anderen Inhalt bekommen können, wenn die. Auslegungsfrist dem Kläger gegenüber eingehalten worden wäre. Denn er habe die Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, wahrgenommen. Ob andere Grundstückseigentümer noch hätten Einwendungen erheben können, sei unerheblich. Ebensowenig könne die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses damit gerechtfertigt werden, daß die Gemeinde bei ihrem Hinweis, bei welcher Behörde Einwendungen zu erheben seien, nicht die zuständige Behörde angegeben habe. Insofern liege überhaupt kein Mangel im Planfeststellungsverfahren vor. Ob der Planfeststellungsbeschluß aus anderen Gründen fehlerhaft sei, könne abschließend nicht beurteilt werden. Hierzu bedürfe es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

12

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

II.

1.

Die Revision muß Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Auslegung der Planunterlagen nicht eingehalten, hat. Die Pläne waren in der Zeit vom 19. Dezember 1960 bis zum 14. Januar 1961 im Rathaus in Echterdingen ausgelegt. Nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB war die Frist jedoch erst am 16. Januar 1961 abgelaufen. Die genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gelten sinngemäß auch für das öffentliche Recht und damit auch für das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Sondervorschriften bestehen (vgl. u.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 57 RdNr. 1). Es bestehen entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Bedenken, die §§ 187, 188 BGB für die Berechnung der Auslegungsfrist nach § 18 Abs. 2 FStrG sinngemäß heranzuziehen. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der Fristbeginn sich nach § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB bestimmt, der Tag der Auslegung also bei Berechnung der Frist mitzuzählen ist oder nicht. Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß § 187 Abs. 1 und nicht Abs. 2 für die Berechnung der Auslegungsfrist nach § 18 Abs. 2 FStrG entsprechend gilt. Der Tag der Auslegung ist also bei der Berechnung der Auslegungsfrist nach § 18 Abs. 2 FStrG nicht mitzuzählen (vgl. zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Bundesbaugesetz: Brügelmann-Grauvogel: Bundesbaugesetz § 2 Anm. VI, 5 a; zu § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 - PrGs S. 221 ff. -: Meyer-Thiel-Frohberg: Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl., § 19 Anm. 1).

15

b)

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß nur wesentliche Verfahrensfehler die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zur Folge haben können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß nicht jede Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigt (Urteil des I. Senats vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - [BVerwGE 24, 23 ff. (32) [BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65]]). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Entscheidung in der Sache auf dieser Verletzung beruhen kann, der Verfahrensmangel also wesentlich ist.

16

c)

Dagegen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der in § 18 Abs. 2 FStrG vorgeschriebenen Auslegungsfrist sei stets ein wesentlicher Mangel im Planfeststellungsverfahren, ohne daß es im Einzelfall darauf ankäme, ob sich der Mangel auf den Inhalt der Entscheidung habe auswirken können, nicht beizutreten. Die Auslegung der Pläne ist Teil des vorgesehenen förmlichen Anhörungsverfahrens. Es soll sicherstellen, daß jedermann, dessen Belange durch den Plan berührt werden, von dem Vorhaben Kenntnis erhält und sich hierzu äußern kann. Darüber hinaus dient das Anhörungsverfahren der Erforschung der allgemeinen Anschauung und damit der Unterstützung der Behörde bei ihrer Entschließung. Eine Ausschlußwirkung für das gerichtliche Verfahren kommt dem Anhörungsverfahren dagegen nicht zu. Hat ein Beteiligter die Einwendungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, oder erhobene Einwendungen wieder zurückgenommen, so hat er keinen Anspruch auf Anhörung und Erörterung der Planfeststellung. Er ist jedoch nicht gehindert, seine Einwendungen gegen den Plan in vollem Umfange im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Erweisen die Einwendungen, daß der Plan rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, dann hebt das Verwaltungsgericht ihn auf oder ändert ihn ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 42.65 - [BVerwGE 26, 302]). Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, in der Fristbestimmung des § 18 Abs. 2 FStrG eine "absolute" Verfahrensvorschrift zu sehen, deren Nichteinhaltung ohne weiteres die Aufhebbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hat, ohne daß es im Einzelfall darauf ankommt, ob sich der Fehler auf die Entscheidung in der Sache hat auswirken können.

17

d)

Unzutreffend ist weiter die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, im vorliegenden Fall sei ein wesentlicher Verfahrensmangel auch insofern gegeben, als bei voller Dauer der Auslegung der Planfeststellungsbeschluß einen anderen Inhalt hätte erhalten können. Was den Kläger betrifft, so hat er von seinem Recht, Einwendungen zu erheben, fristgerecht Gebrauch gemacht. Er selbst ist durch die Verkürzung der Auslegungsfrist nicht gehindert worden, Einwendungen zu erheben, die die Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte veranlassen können. Ihm gegenüber hat die Auslegung ihren gesetzlichen Zweck vollauf erreicht. In seinen Rechten ist er durch die geringfügige Verkürzung der Auslegungsfrist nicht betroffen (BVerwG, Beschluß vom 26. August 1965 - IV CB 128.65 -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. Juni 1959 [VkBl. 1959, 395]; Marschall, FStrG 2. Aufl. S. 528). Ob andere Personen Einwendungen erhoben hätten, wenn der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Frist eingehalten hätte, ist unerheblich. Denn der Kläger kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und durch seine Rechtsverfolgung nicht auch die Interessen anderer wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 29. März 1966, a.a.O.).

18

e)

Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Gemeinde in ihrer öffentlichen Bekanntmachung unzutreffend darauf hingewiesen hat, daß Einwendungen gegen den Plan beim Bürgermeisteramt zu erheben seien. Es kann schon fraglich sein, ob hierin überhaupt ein Mangel im Planfeststellungsverfahren liegt. Zwar sind, wie § 18 Abs. 3 FStrG erkennen läßt, die Einwendungen nicht beim Bürgermeisteramt einer Gemeinde, sondern bei der höheren Verwaltungsbehörde zu erheben. Jedoch begründet § 18 Abs. 3 FStrG keine Verpflichtung der Behörde, auf die für die Entgegennahme der Einwendungen zuständige Stelle hinzuweisen. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß das Planfeststellungsverfahren insoweit an einem Mangel leidet, ist die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat seine Einwendungen bei der höheren - also richtigen - Verwaltungsbehörde erhoben, ist mithin durch den etwaigen Verfahrensmangel nicht in seinen Rechten betroffen.

19

Die Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der vom Berufungsgericht gerügten Verfahrensfehler des Beklagten war daher nicht gerechtfertigt.

20

2.

Ob der Planfeststellungsbeschluß aus anderen Gründen rechtswidrig und daher aufhebbar ist, läßt sich anhand der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht abschließend beurteilen.

21

a)

Soweit der Kläger geltend macht, der Beschluß sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Pläne nach ihrer Änderung nicht erneut ausgelegt worden seien, muß sein Vorbringen allerdings von vornherein außer Betracht bleiben. Eine teilweise Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordert nicht, daß diese nach § 18 Abs. 2 FStrG wieder neu ausgelegt werden müßten. Zumindest dann, wenn - wie es hier vorliegt - die Änderung der Pläne im Verhältnis zur Gesamtplanung nicht erheblich ist, bedarf es einer erneuten Auslegung nicht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. Juni 1959, a.a.O., Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 1966 [VkBl. 1966, 552]; Marschall, a.a.O., S. 527; Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl., S. 498). Ob ein neues Auslegungsverfahren notwendig ist, wenn sich der Kreis der durch die Änderung neu oder stärker Betroffenen erheblich erweitert hat, kann offenbleiben. Denn hier ist allein der Kläger durch die nachträgliche Verlegung des Feldweges betroffen. Auf die übrigen Grundstückseigentümer wirkt sich die Änderung nicht nachteilig aus.

22

b)

Wenn auch die Pläne bei geringfügigen Änderungen im Anhörungsverfahren nicht neu ausgelegt werden müssen, so haben die durch die Planänderung neu oder stärker Betroffenen doch Anspruch auf Anhörung. Zu diesem Zweck müssen sie Gelegenheit erhalten, sich rechtzeitig vor der Planfeststellung zur Änderung zu äußern.

23

Ob der Kläger zu der Verlegung des Feldweges auf sein Grundstück ausreichend gehört worden ist, lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Der Beklagte behauptet, die Änderung der ursprünglichen Planung sei im Erörterungstermin vorgenommen worden, an dem auch der Kläger teilgenommen habe. Sollte dies zutreffen, dann hätte der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Planänderung zu äußern.

24

c)

In diesem Falle wird das Berufungsgericht weiter prüfen und entscheiden müssen, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers für die Trasse und den Feldweg gerechtfertigt ist, weil der Kläger den Planfeststellungsbeschluß auch aus sachlichen Gründen angefochten hat. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - den Planfeststellungsbeschluß in der Sache nicht überprüft. Es wird nunmehr feststellen müssen, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Plangestaltung sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG zum Schütze seines Grundstücks.

25

Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler