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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1965, Az.: BVerwG IV CB 128.65

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsverfahrens; Ortsdurchfahrt als Teil einer Bundesstraße; Entscheidung über Beweisanträge im Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 128.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.06.1964 - AZ: II 346/64

Amtlicher Leitsatz

Rückweisung einer Zulassungsbeschwerde.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1964 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung der Zulassung einer Revision gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren.

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Revision ohne besondere Zulassung kann nach § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur dann eingelegt werden, wenn bestimmte wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Da solche Mängel nicht gerügt worden sind, war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

2

Auch die Beschwerde gegen Versagung der Revision konnte keinen Erfolg haben, weil weder Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, noch die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

3

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nicht dadurch verletzt, daß über Beweisanträge erst im Urteil entschieden wird. Lediglich dann, wenn ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt oder wenn ein erlassener Beweisbeschluß abgeändert wird, ist den betroffenen Beteiligten Gelegenheit zu geben, erneut zur Sache vorzutragen (§ 86 Abs. 2 VwGO, BVerwGE 12, 268 und BVerwGE 17, 172). Im vorliegenden Fall hat das Gericht auch nicht seine Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhaltes vernachlässigt. Im angefochtenen Urteil ist ausführlich dargelegt worden, daß es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes weiterer Beweise nicht bedurfte.

4

Auch grundsätzliche Fragen ergeben sich aus dem Rechtsstreit nicht. Gegen die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Planfeststellungsverfahrens ergeben sich keine Bedenken, ohne daß es im vorliegenden Falle auf die Frage ankäme, ob die in Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes für eine Enteignung gesetzten Schranken im Bundesfernstraßengesetz verankert sind. Eine Ortsdurchfahrt ist ein Teil der Bundesstraße (§ 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -). Ortsdurchfahrten sind von der Planfeststellung nach § 17 FStrG nicht ausgenommen. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch nur für die sachlich-rechtlichen Auswirkungen des Feststellungsverfahrens die neue Fassung des Fernstraßengesetzes zugrunde gelegt, für die Durchführung des Verfahrens aber die alte Fassung des Gesetzes angewendet, da der Planfeststellungsbeschluß vor Erlaß des Änderungsgesetzes ergangen ist. Da die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Plan eingehalten worden ist, konnte auch die Verkürzung der Frist zur Auslegung der Pläne um zwei Tage für unwesentlich angesehen werden, ohne daß sich hieraus eine grundsätzliche Frage ergäbe. Der Kläger selbst war dadurch jedenfalls nicht betroffen. Daß die Planfeststellung der Enteignung voranzugehen hat, ergibt sich eindeutig aus § 19 FStrG. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus. Wenn das angefochtene Urteil von der "vorherigen Durchführung der notwendigen Eingriffe" spricht, so bezieht sich das nicht auf die Feststellung des Planes, sondern nur auf die Ausführung des festgestellten Planes. Die öffentlich-rechtliche Zulassung des Vorhabens steht unter dem Vorbehalt, daß notwendig werdende Eingriffe in private Vermögensdispositionen der Betroffenen vor der Ausführung rechtlich geregelt werden (BVerwG I C 89.62 in VkBl. 1963, 220). Auch handelt es sich nur um die regelmäßige Reihenfolge, die durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Sinne von § 19 Abs. 3 FStrG geändert werden kann.

5

Auch die Zulassungsbeschwerde konnte somit keinen Erfolg haben. Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten sowohl des Beschwerdewie des Revisionsverfahrens.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Clauß