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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1972, Az.: BVerwG I C 49.70

Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im Revisionszulassungsverfahren; Klagebefugnis des unmittelbaren Nachbarn für eine Klage gegen eine atomrechtliche Teilgenehmigung; Zulässigkeit der Teilung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens in mehrere Prüfungsabschnitte als behördliche Ermessensentscheidung; Zulässigkeit der Erteilung eines Vorbescheides im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch Nichtvornahme einer Beweiserhebung; Erfordernis der Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten wegen fehlender gerichtlicher Sachkenntnis im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren; Zulässigkeit der Klageänderung wegen Sachdienlichkeit der Umstellung; Kriterien für die gerichtliche Streitwertfestsetzung eines atomrechtlichen Revisionsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG I C 49.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1970 - AZ: IV A 911/69

Fundstellen

  • BB 1972, 1075
  • BRS 25, 298
  • DVBl 1972, 678-682 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1972, 8595
  • DÖV 1973, 353 (Volltext mit red. LS)
  • DÖV 1973, 700-705 (Urteilsbesprechung von Wissenschaftlicher Assistent Dr. Jürgen Schwarze)
  • DÖV 1972, 757-759 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1292-1293 (amtl. Leitsatz) "Zulässigkeit und Anfechtung mehrerer Teilgenehmigungen"
  • NJW 1972, 1294 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Erteilung und Anfechtung von Teilgenehmigungen zur Errichtung eines Kernkraftwerkes.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1970 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den XII. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene (P.) beantragte im Jahre 1967 bei den beklagten Ministern die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerkblockes mit einem Siedewasserreaktor von 1912 MW thermischer Leistung an der Weser bei W., Kreis H. Da sie die Anlage Ende 1971 in Betrieb nehmen wollte, beantragte sie ferner, "neben der Grundsatzgenehmigung den Abschnitt 'Ausschachtungsarbeiten und Fundamente' zu genehmigen". Nach öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen wurde in einem Erörterungstermin über die Einwendungen des Klägers und anderer Personen verhandelt. Die Reaktorsicherheitskommission kam in ihrer Beschlußsitzung vom 6. Dezember 1967 zu dem Ergebnis, "daß die im Sicherheitsbericht geschilderten sorgfältigen Sicherheitsmaßnahmen technisch realisierbar sind, so daß bei Einhaltung des Sicherheitskonzepts keine Bedenken bestehen, das Reaktorgebäude an dem vorgesehenen Standort in W. zu errichten". Die Entscheidung über die Höhe des Wertes der abzugebenden radioaktiven Gase könne zurückgestellt werden, da sowohl die Konzeption des Kraftwerkes als auch der Antrag der Betreiberin Werte erwarten ließen, die weit unterhalb der nach der Ersten Strahlenschutzverordnung zulässigen Werte lägen. Im Auftrag des Beklagten zu 1) erstattete die zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine H. e.V. und R. e.V. ein Sicherheitsgutachten, in dem zur Wahl des Standortes und zur allgemeinen Konzeption der Anlage Stellung genommen wurde. Das Gutachten gelangt zu folgendem Ergebnis:

"Die durch die Abgabe von flüssigen und gasförmigen radioaktiven Stoffen während des ungestörten Reaktorbetriebs bedingte Strahlenbelastung der Umgebung kann so begrenzt werden, daß keine nach der Ersten Strahlenschutzverordnung und den Empfehlungen der Internationalen Kommission für Strahlenschutz (ICRP) höchstzulässigen Strahlenbelastungen überschritten werden. Hinsichtlich der Abgabe gasförmiger radioaktiver Stoffe kann darüber hinausgehend festgestellt werden, daß keine von der natürlichen Belastung unterscheidbaren Strahlungsdosen erreicht werden.

Nach den Antragsunterlagen besitzt die Anlage unter Berücksichtigung der Auflagenvorschläge A 3 und A 4 die zur Beherrschung von Störfällen notwendigen und üblichen Sicherheitseinrichtungen. Die Konzeption dieser Anlageteile halten wir für sicherheitstechnisch ausreichend. Wir weisen jedoch bereits an dieser Stelle darauf hin, daß zum Nachweis einer sicherheitstechnisch befriedigenden Ausführung dieser und aller übrigen sicherheitstechnisch wichtigen Anlageteile eingehende Untersuchungen im Rahmen eines Errichtungsgutachtens und eines Vorprüfungsverfahrens erforderlich sind. Die besonderen Probleme, die sich vor allem aus der physikalischen, thermischen und hydraulischen Auslegung sowie aus dem dynamischen Verhalten des Reaktors ergeben, können im Rahmen dieses Gutachtens nur vorläufig beurteilt werden. Sie lassen nach dem vorgelegten Konzept eine allen sicherheitstechnischen Erfordernissen genügende Lösung erwarten.

Zusammenfassend kann deshalb für die Erteilung einer Standertgenehmigung festgestellt werden, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens, der Wahl des Standortes und der Anlage nicht entgegensteher wenn die nachfolgenden Auflagen erfüllt werden:

..."

2

Durch den Bescheid Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968 erteilten die Beklagten der Beigeladenen die 1. Teilgenehmigung. Diese "erstreckt sich auf 1. die Ausschachtung der Baugruben und 2. die Erstellung der Grundwasser-Isolierungswannen für das Reaktorgebäude und das Maschinenhaus nebst deren Anbauten. Die Genehmigung umfaßt nicht die Errichtung der Gebäude und den Einbau von maschinentechnischen Anlagen". "Inhalt dieser Genehmigung" sind auch "a) die Angaben zum Standort und b) die Angaben über die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes im Sicherheitsbericht der Herstellerin der Anlage" (A.-T.). Die Einwendungen des Klägers gegen das Vorhaben wurden zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die Teilgenehmigung könne erteilt werden, weil für die genehmigten Teile des Vorhabens die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien und die Antragsunterlagen ein positives vorläufiges Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb ermöglichten. Die vorläufige Beurteilung ergebe, daß die Anlage mit den im Sicherheitsbericht dargelegten grundsätzlichen Auslegungsmerkmalen am gewählten Standort sicher betrieben werden könne.

3

Die Einschließung der im Reaktorkern anfallenden radioaktiven Stoffe in dem System der Sicherheitsbarrieren sowie die Maßnahmen, die zum Schutz der Erhaltung dieser Barrieren auch in Störfällen getroffen seien, reichten in ihrer Gesamtheit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aus, die Beschäftigten und die Umgebung gegen Schäden durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe auch unter Berücksichtigung aller anzunehmenden Störfälle zu schützen. Selbst wenn im Normalbetrieb Brennstoffstabumhüllungen undicht werden sollten, würden radioaktive Stoffe in so geringen Mengen in die Außenatmosphäre abgeleitet, daß schon am Schornsteinaustritt die in § 24 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung genannten Werte nicht überschritten würden. Berücksichtige man die Verteilung der radioaktiven Stoffe in der Atmosphäre und die dadurch hervorgerufene Verringerung ihrer Konzentration, so ergebe sich für Personen, die sich dauernd an der ungünstigsten Stelle in der Umgebung aufhalten, eine Strahlenbelastung von weniger als 2 % der nach den ICRP-Empfehlungen für die Bevölkerung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen höchstzulässigen Werte. Die Bei geladene habe vorsorglich beantragt, größere Mengen radioaktiver Stoffe ableiten zu dürfen. Auch bei Ableitung dieser Mengen würden die von der ICRP empfohlenen Werte für die höchstzulässigen Strahlenbelastungen größerer Bevölkerungsgruppen weit unterschritten werden. Über diesen Teil des Antrages werde aber in diesem Bescheid nicht entschieden. Die Ableitung radioaktiver Stoffe in die Luft werde auf jeden Fall so begrenzt, daß eine Gefährdung der Umgebung ausgeschlossen sei. Die Ableitung radioaktiver Stoffe in die Weser sei auf eine Menge von 33 Ci je Jahr begrenzt. Damit würden ebenfalls die zugelassenen Höchstwerte weit unterschritten. Etwaigen Anreicherungseffekten werde auf diese Weise Rechnung getragen. Da auch für etwaige Störfälle die erforderliche Vorsorge gegen die Freisetzung radioaktiver Stoffe getroffen sei, sei durch die Ableitung solcher Stoffe eine schädigende Beeinflussung des Wassers, der Luft und des Bodens nicht zu erwarten. Eine Sauerstoffverarmung der Weser durch eingeleitetes Kühlwasser könne verhindert werden. Ob die Erwärmung des Flußwassers sich überwiegend nachteilig auf den Fischbestand auswirken werde, sei zweifelhaft. Nach den Erfahrungen bei anderen Kernkraftwerken könne die befürchtete Auswirkung auf den Fischbestand nicht so erheblich sein, daß gegen den gewählten Standort des Kernkraftwerkes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Im übrigen werde in einem wasserrechtlichen Verfahren über die höchstzulässige Einleitungstemperatur des Kühlwassers und die höchstzulässige Mischtemperatur des Weserwassers unter Abwägung der verschiedenen Interessen im einzelnen entschieden werden.

4

Nachdem der Kläger diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht in Minden angefochten hatte, wurden der Beigeladenen während des ersten Rechtszuges folgende weitere Teilgenehmigungen erteilt:

5

Durch den Bescheid Nr. 7/2 KWW vom 25. März 1968 wurden die Errichtung des Reaktor- und Aufbereitungsgebäudes, des Maschinenhauses mit Abgasanlagengebäude und des Feststofflagers sowie der Einbau des Sicherheitseinschlusses in das Reaktorgebäude genehmigt. Durch die 1. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/2 KWW vom 12. Juli 1968 wurde die Genehmigung erteilt, das Maschinenhaus zu verlängern und die Raumaufteilung und Raumnutzung im Maschinenhaus und im Abgasanlagengebäude zu ändern. Durch die 2. Ergänzung vom 1. Oktober 1968 wurde die Errichtung von Behältern der Abwasseraufbereitungsanlage und des Abwasser Systems im Reaktor- und Aufbereitungsgebäude und durch die 3. Ergänzung vom 13. Februar 1969 die Errichtung von maschinentechnischen Anlageteilen in den Gebäuden des Kraftwerkblockes genehmigt.

6

Durch den Bescheid Nr. 7/3 KWW vom 16. Oktober 1968 erhielt die Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung des Betriebs- und Wartengebäudes, des Schaltanlagengebäudes und des Werkstattgebäudes.

7

Durch den Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 18. April 1969 wurde die Errichtung weiterer maschinentechnischer Anlageteile (u.a. Bauteile des Reaktorkerns, Reaktordruckgefäß und Druckgefäßeinbauten) genehmigt.

8

Sämtliche Teilgenehmigungen wurden mit Auflagen versehen, für sofort vollziehbar erklärt und vom Kläger jeweils innerhalb der Rechtsmittelfrist vor dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich zu der anhängigen Klage angefochten.

9

Das Verwaltungsgericht hat durch zwei Zwischenurteile und das Endurteil die Änderungen der Klage mit Ausnahme der Anfechtung des Bescheides Nr. 7/4 KWW zugelassen. Es hat die Klage als unbegründet und, soweit es eine Änderung der Klage nicht zugelassen hatte, als unzulässig abgewiesen.

10

Nach Einlegung der Berufung ergingen folgende Bescheide, deren Aufhebung der Kläger mit den beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Schriftsätzen begehrt:

11

  • Die 1. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 9. Juli 1969;
  • der Bescheid Nr. 7/5 KWW vom 21. Juli 1969;
  • die 4. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/2 KWW vom 14. August 1969 und
  • die 2. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 18. August 1969.

12

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 17. Februar 1970

13

die Berufung zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968 abgewiesen und die als Klageänderung erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/4 KWW vom 18. April 1969 für unzulässig erklärt hat, die Klagen auf Aufhebung der 1. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 9. Juli 1969, der 2. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 18. August 1969 und des Bescheides Nr. 7/5 KWW vom 21. Juli 1969 als unzulässig abgewiesen und

14

die Änderung der Klage auf Aufhebung der 4. Ergänzung zum Teilgenehmigungsbescheid Nr. 7/2 KWW vom 14. August 1969 für zulässig erklärt.

15

In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt: Die Errichtung eines Kernkraftwerkes habe schon vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes vom 28. August 1969 durch Teilgenehmigungen genehmigt werden dürfen. Der Kläger verfolge das Ziel, daß die Beigeladene bis zur Entscheidung über den letzten Teilgenehmigungsbescheid im Ungewissen über die Beständigkeit der einzelnen Bescheide bleibe. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Erteilung von Teilgenehmigungen. Daher seien auch die Klageänderungen in der Berufungsinstanz mit einer Ausnahme nicht sachdienlich. Die Beklagten hätten die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt. Das Vorbringen des Klägers beschränke sich auf eine allgemeine Ablehnung der friedlichen Verwendung der Atomenergie und auf allgemeine Angriffe gegen die bisher erstatteten Gutachten und die Objektivität der Gutachter. Seinem als Ausforschungsbeweis anzusehenden Beweisermittlungsersuchen habe nicht stattgegeben werden müssen.

16

Mit der vom Berufungsgericht zulassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,

das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1970, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Minden vom 1. Juli 1969, den Bescheid Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968, den Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 18. April 1969, die 1. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 9. Juli 1969, den Bescheid Nr. 7/5 KWW vom 21. Juli 1969 und die 2. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW vom 18. August 1969 aufzuheben;

17

hilfsweise,

das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1970 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Beklagten und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.

19

II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

20

Da der Kläger Rechtsanwalt ist, muß er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten lassen und konnte auch nach der Bestellung eines Bevollmächtigten wirksame Prozeßhandlungen vornehmen. Die Anträge in den Schriftsätzen des Klägers und seines früheren Prozeßbevollmächtigten stimmen inhaltlich überein. Gemäß §§ 86 Abs. 3, 125 Abs. 1 und 141 VwGO wurde in der Revisionsverhandlung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt.

21

Die Verweisung des Klägers auf frühere Schriftsätze und Ausführungen des Dr.-Ing. R. die seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beigefügt waren, genügt allerdings nicht den Anforderungen an die Revisionsbegründung gemäß § 139 Abs. 2 VwGO und ist daher unbeachtlich (Bundesverwaltungsgericht, Entscheidungen vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181], vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - [BVerwGE 16, 150, 153 f.[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]] und vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 57.63 - [BVerwGE 22, 38]). Auf die Beschwerdebegründung hatte nur Bezug genommen werden können, wenn sie in demselben Schriftsatz enthalten gewesen wäre (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Juli 1965 - BVerwG III C 105.64 - [BVerwGE 21, 286, 288[BVerwG 01.07.1965 - III C 105/64]] und vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]).

22

Mit der Revision kann nicht gerügt werden, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Aussetzung der Verhandlung § 94 VwGO verletzt. Dieser Beschluß war gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Eine Verletzung des § 94 VwGO kann daher auch nicht mit der Revision geltend gemacht werden (Eyermann/Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 94 RdNr. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 548 Erl. II; Baumgärtel, Anm. AP § 148 ZPO Nr. 1).

23

Die Revision ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde (A); das Oberverwaltungsgericht hat hingegen "die in der Berufungsinstanz als Klageänderungen erhobenen Klagen" im Ergebnis zu Recht "als unzulässig zurückgewiesen" (B).

24

Unbegründet ist die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 110 und 125 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil zur Entscheidung reif ist. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides Nr. 7/1 KWW und mehrerer anderer selbständig anfechtbarer Teilgenehmigungen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides Nr. 7/1 KWW hängt nicht von der Beurteilung der anderen Verwaltungsakte ab. Die erste Teilgenehmigung bildet vielmehr die Grundlage der späteren Genehmigungen, deren rechtliches Schicksal vom Bestand jenes Bescheides abhängt, durch den u.a. über den Standort der Anlage entschieden wurde. Über den Antrag auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/1 KWW kann daher entschieden werden, sobald dieser Teil des Klagebegehrens entscheidungsreif ist.

25

Auch die Rüge des Klägers, mit der er die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil als unrichtig und unvollständig bezeichnet, greift nicht durch. Gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Der Kläger hat die Möglichkeit nicht wahrgenommen, gemäß § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine Berichtigung des Tatbestandes durch das Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Er kann daher die tatsächlichen Feststellungen dieses Gerichts nicht mehr mit der Revision angreifen.

26

A.

Gegenstand des Berufungsurteils sind nur zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts: die Abweisung der Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/1 KWW als unbegründet (1) und die Abweisung der Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/4 KWW als unzulässig (2).

27

1.

Der Bescheid Nr. 7/1 KWW enthält die 1. Teilgenehmigung für die Ausschachtung der Baugruben und Erstellung der Isolierungswannen. Zu seinem "Inhalt" gehören auch "a) die Angaben zum Standort und b) die Angaben über die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes" in dem Sicherheitsbericht des Genehmigungsantrags der Beigeladenen. "Damit wurde", wie in dem Bescheid Nr. 7/2 KWW ausgeführt wird, "auch über den Standort und die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes entschieden."

28

a)

Die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides ist zulässig. Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) - AtG -, ist dazu bestimmt, die Menschen im Gefahrenbereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Der Kläger, der etwa vier Kilometer von der Anlage entfernt wohnt, wäre in seinen Rechten verletzt, wenn der Bescheid Nr. 7/1 KWW auf der von ihm geltend gemachten Verletzung des Atomgesetzes oder einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz beruhte.

29

Die für die Klagebefugnis erforderliche Beschwer fehlt dem Kläger nicht deshalb, weil das Atomgesetz - anders als § 16 Abs. 1 GewO - zwischen der Genehmigung zur Errichtung und der Genehmigung zum Betrieb der Anlage unterscheidet und der Bescheid Nr. 7/1 KWW nur für die Errichtung der Anlage gilt, "Gefahren der Kernenergie" für den Kläger und seine Familie aber erst durch den Betrieb der Anlage sowie durch die Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen entstehen können, die besonderer Genehmigungen bedürfen (§§ 4, 6, 7 Abs. 1 AtG).

30

Die Rechtsmeinung der Beigeladenen, Entscheidungen über die Errichtung der Anlage könnten nicht mit Darlegungen über die möglichen Auswirkungen ihres Betriebes angegriffen werden, läßt sich mit dem Erfordernis einer besonderen Genehmigung zum Betrieb der errichteten Anlage nicht rechtfertigen. Eine genehmigungspflichtige Anlage wird - selbstverständlich - nur errichtet, um betrieben zu werden. Eine Anlage, die etwa wegen ihres ungünstigen Standorts nicht betrieben werden darf, verfehlte ihren Zweck. Ihre Errichtung wäre für den Unternehmer nicht nur wertlos, sondern wegen der hohen Baukosten ein großes, vielleicht existenzgefährdendes Verlustgeschäft. Die Genehmigungsbehörde muß daher schon bei der Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung der Anlage die möglichen Folgen des Betriebs dieser Anlage prüfen. Daher verlangt § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung) in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518), daß Anträge, mit denen zunächst nur die Errichtung der Anlage oder eine Teilgenehmigung beantragt wird, ein vorläufiges Gesamturteil über die Anlage "und ihren Betrieb" ermöglichen müssen. Entsprechendes gilt für den Vorbescheid. "Dieser soll es ermöglichen, das Genehmigungsverfahren nicht nur - wie bei Teilgenehmigungen - in Genehmigungsabschnitte aufzugliedern, sondern darüber hinaus wesentliche vorgreifliche Einzelfragen des Verfahrens verbindlich zu entscheiden und damit das Investitionsrisiko bei der Planung von Atomanlagen zu vermindern" (BT-Drucks. V/4071 in Übereinstimmung mit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - [BVerwGE 24, 23, 27 ff. [BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65]]). Da durch die Errichtung allein noch keine Gefahren entstehen können, die das Atomgesetz verhindern soll, wäre für den Antragsteller ein Vorbescheid wertlos, bei dem die möglichen Gefahren durch den Betrieb der geplanten Anlage nicht in Betracht gezogen wurden.

31

b)

Der Bescheid Nr. 7/1 KWW ist nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen rechtswidrig.

32

aa)

Die Teilung des Genehmigungsverfahrens in mehrere Prüfungsabschnitte und die Genehmigung des Vorhabens durch mehrere Verwaltungsakte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 3 AtG wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 17 bis 19 GewO durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. hierzu § 54 Abs. 1 AtG). Schon § 1 Abs. 3 der Atomanlagen-Verordnung vom 20. Mai 1960 (BGBl. I S. 310) sah im Einklang mit dem Genehmigungsverfahren der Gewerbeordnung den Erlaß von Teilgenehmigungen vor. Die §§ 16 ff. GewO sprechen zwar nur von der Genehmigung, nicht von Teilgenehmigungen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß das schon über 100 Jahre alte Recht sich nur auf wenige Vorschriften über das Genehmigungsverfahren beschränkt. Soweit Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und landesrechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kann daher die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach Zweckmäßigkeit gestalten, wobei sie gegebenenfalls die für sie maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu beachten hat (BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - BVerwG I C 19.65] [27]). Die Aufgliederung des Genehmigungsverfahrens in einzelne Abschnitte und der Erlaß von Teilgenehmigungen bei großen und technisch komplizierten neuartigen Anlagen sind sachgerecht (s. BR-Drucks. 123/60). Sie kommen nach den zutreffenden Ausführungen des Oberbundesanwalts auch Dritten zugute, die durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden könnten, da während des Genehmigungsverfahrens neue Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden können.

33

Die einzelnen Abschnitte des Genehmigungsverfahrens und damit die Zahl der Teilgenehmigungen für ein Vorhaben kann die Genehmigungsbehörde nach Zweckmäßigkeit bemessen.

34

Das Ermessen der Verwaltung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen des Rechtsschutzes Dritter gegenüber den Teilgenehmigungen beschränkt. Die Rechtsmeinung des Klägers beruht auf der unzutreffenden Auffassung, daß ein betroffener Dritter sich nur durch Anfechtung sämtlicher Teilgenehmigungen wirksam schützen könne. Hierbei wird verkannt, daß die erforderliche Genehmigung zur Errichtung eines Kernkraftwerkes erst vorliegt, wenn die gesamte Anlage genehmigt worden ist. Die gerichtliche Aufhebung auch nur eines Teilgenehmigungsbescheides bewirkt somit, daß die Errichtung der Anlage noch nicht vollständig genehmigt ist, was für die - ebenfalls genehmigungspflichtige - Inbetriebnahme der Anlage bedeutsam sein kann. Der Kläger hätte demnach nicht jede Teilgenehmigung, sondern nur einen oder zwei Verwaltungsakte anzufechten brauchen, durch die er in seinen Rechten am ehesten verletzt sein könnte. Den vom Kläger geltend gemachten Rechtsschutzbelangen kann im Verwaltungsstreitverfahren durch eine - nachträgliche - objektive Klagenhäufung nach § 44 VwGO, die Zulassung von Klageänderungen nach § 91 VwGO und die Verbindung von Klagen nach § 93 VwGO ausreichend Rechnung getragen werden.

35

bb)

Auch ein Vorbescheid durfte erteilt werden. Im Genehmigungsverfahren nach § 16 GewO kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auf Antrag zunächst durch Vorbescheid darüber entschieden werden, ob die Errichtung einer bestimmten Anlage an dem vorgesehenen Standort grundsätzlich zulässig ist (BVerwGE 24, 23 [27] [BVerwG 29.03.1966 - BVerwG I C 19.65]; Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, GewO, 12. Aufl., § 17 RdNr. 3). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß über den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer "Grundsatzgenehmigung" schon vor Einfügung des § 7 a in das Atomgesetz im Rahmen einer Teilgenehmigung gemäß § 1 Abs. 3 der Atomanlagen-Verordnung vom 20. Mai 1960 entschieden wurde.

36

Der Vorbescheid ist zwar keine (Teil)-Genehmigung, und privatrechtliche Verhältnisse werden durch ihn nicht gemäß § 7 Abs. 5 AtG und § 26 GewO mitgestaltet (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.66 - [BVerwGE 28, 131 ff., 135[BVerwG 24.10.1967 - I C 64/65]]). Die Genehmigungsbehörde bindet sich aber hierdurch bis zu einem bestimmten Grade selbst. Dem Antragsteller darf daher im Vorbescheid nur eine gesetzlich zulässige Genehmigung in Aussicht gestellt werden (s. BVerwGE 24, 23 [27 ff.] [BVerwG 29.03.1966 - BVerwG I C 19.65]; ferner BT-Drucks. V/4071 zu § 7 a AtG und BT-Drucks. VI/2868 zu § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage ist die Behörde im weiteren Genehmigungsverfahren an ihren Vorbescheid gebunden. Hiermit stimmt überein, daß gemäß § 7 a AtG der Vorbescheid unwirksam wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt hat oder die Frist verlängert worden ist. Die Genehmigung nach § 7 AtG ist - anders als die Genehmigung nach § 16 GewO - kein gebundener Verwaltungsakt; sie muß selbst dann nicht erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Ist jedoch z.B. in bezug auf den Standort der Anlage dem Antragsteller ein unanfechtbarer Vorbescheid erteilt worden, kann die Genehmigung grundsätzlich nicht mehr wegen Ungeeignetheit des Standortes versagt werden; anderenfalls hätte der Antragsteller unter Umständen einen Entschädigungsanspruch. Durch den Vorbescheid können auch die Rechte desjenigen, der gegen das Vorhaben erfolglos Einwendungen erhoben hat, beeinträchtigt werden. Wegen der Selbstbindung der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Antragsteller verminderte er die Erfolgsaussichten seiner etwaigen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung (Teilgenehmigungen), wenn er den den Antragsteller begünstigenden Vorbescheid unanfechtbar werden ließe.

37

cc)

Der angefochtene Bescheid ist genügend bestimmt. "Inhalt der Genehmigung" sind die Angaben im Sicherheitsbericht der Beigeladenen über den Standort und die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes. Dieser Bericht war mit den anderen Unterlagen auszulegen und wird als ein Bestandteil des Genehmigungsantrags in den Akten der Behörde aufbewahrt. Der unbestimmte Begriff "grundlegende Auslegungsmerkmale" wird somit durch die allgemeine Beschreibung der Anlage in dem Sicherheitsbericht konkretisiert. Aus diesen Angaben ergibt sich der "Inhalt" der "Grundgenehmigung". Hierauf erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieses Bescheides. Im übrigen läßt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, daß er den Inhalt des Bescheides richtig verstanden hat.

38

dd)

Das Genehmigungsverfahren vor dem Erlaß des Bescheides Nr. 7/1 KWW kann nicht beanstandet werden.

39

Der Kläger kann nur, die Verletzung eigener Rechte geltend machen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da er fristgerecht Einwendungen geltend gemacht und nach deren Zurückweisung rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben hat, braucht die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Vorhabens nicht überprüft zu werden. Sollten andere Personen wegen eines Verfahrensmangels keine Einwendungen erhoben haben, könnte dies vom Kläger nicht geltend gemacht werden, da er mit der Anfechtungsklage nur seine eigenen Rechte wahrnehmen kann (s. BVerwGE 24, 23 [29 f., 32]; 29, 282 [284 f.]). Ein bestimmter Zeitraum zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und der mündlichen Erörterung der Einwendungen mußte nach dem Atomgesetz und der Atomanlagen-Verordnung nicht eingehalten werden. Vor Erteilung des Bescheides Nr. 7/1 KWW genügte die Auslegung von Unterlagen, die ein vorläufiges Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb ermöglichten (s. BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - BVerwG I C 19.65] [30]). Die unterbliebene Auslegung des erst nachträglich eingereichten AEG-Berichts Nr. 795 ist unschädlich.

40

ee)

Die Genehmigung darf gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 AtG nur erteilt werden, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Ein Bescheid, der sich - wie der Bescheid Nr. 7/1 KWW - über den Standort und die grundlegenden Auslegungsmerkmale eines Kernkraftwerkes verhält, darf erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Spätere Genehmigungen können in dem erforderlichen Maße inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden (§ 17 Abs. 1 AtG).

41

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG muß diejenige Vorsorge getroffen sein, die nach dem Stand der Wissenschaft, also nach den derzeitigen menschlichen Erkenntnissen, ausreicht, um Schäden zu verhüten. Der Schutzzweck des Atomgesetzes hat, obwohl er in § 1 AtG erst an zweiter Stelle genannt wird, den Vorrang vor dem Förderungszweck. Sollte im Einzelfall der erforderliche Schutz technisch nicht möglich sein, wäre nach dem Stand der Technik die erforderliche Vorsorge nicht gewährleistet und damit auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG getroffen. Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides Nr. 7/1 KWW ist grundsätzlich der Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts. Etwaige neuere Erkenntnisse, durch die die Sicherheit der genehmigten Anlage nicht in Frage gestellt wird, lassen die Rechtmäßigkeit des Bescheides unberührt.

42

Vor Erteilung des Bescheides Nr. 7/1 KWW wurden Gutachten erhoben (§ 20 AtG). Da die Sachverständigen den Standort und die grundlegenden Auslegungsmerkmale des geplanten Kernkraftwerkes einhellig als unbedenklich bezeichneten, brauchte hierüber kein weiteres Gutachten erhoben zu werden.

43

c)

Die Feststellung, daß die Erhebungen der Genehmigungsbehörde ausreichend waren, rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung, daß das Gericht über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keinen Beweis zu erheben brauchte. Insoweit ist das Verfahren des Berufungsgerichts teilweise zu beanstanden.

44

aa)

Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an deren Vorbringen und Beweisanträge aber nicht gebunden. Ein Kläger, der zur Sache verhandelt hat, ohne durch förmlichen Beweisantrag die Nichteinholung weiterer Beweise zu bemängeln, kann sich im Revisionsverfahren auf die unterlassene Beweiserhebung nicht mehr berufen, sofern sich unter diesen Umständen dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht hätten aufdrängen müssen. Die Rüge, daß das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu führen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG I CB 4.69 - mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ausweislich der Niederschrift zwar keinen Beweisantrag gestellt, jedoch durch seinen Vortrag im Berufungsverfahren keinen Zweifel darüber gelassen, daß die von, ihm genannten Fragen durch eine Beweisaufnahme zu klären seien. Das Berufungsgericht hätte auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Erheblichkeit des Vorbringens des Klägers feststellen müssen.

45

bb)

Der Kläger rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Beweis über die Behauptung erhoben habe, daß von dem Abluftkamin gesundheitsschädliche, radioaktive Immissionen ausgehen würden. Der Bescheid Nr. 7/1 KWW weicht von § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1654) nicht ab. Nach dieser Vorschrift darf aus Kontrollbereichen her aus gelangende Luft oder herausgelangendes Wasser, wenn die Möglichkeit des Entweichens besteht, keine von einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrührende höhere Konzentration radioaktiver Stoffe als ein Zehntel der in Anlage II genannten Werte enthalten. Der Beigeladenen wurde durch den angefochtenen Bescheid, wie aus der Auflage Nr. 10 hervorgeht, die Erlaubnis einer stärkeren Konzentration radioaktiver Stoffe nicht erteilt oder in Aussicht gestellt. Das Berufungsgericht konnte daher von einer Beweisaufnahme hierüber absehen.

46

cc)

Die Revision ist dagegen begründet, soweit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte den Einwendungen gegen die Verwendung von Stahl als Werkstoff für das Reaktordruckgefäß und gegen das System, den Primärdampf, der radioaktive Abgase enthalte, unmittelbar auf die Dampfturbine zu leiten, nachgehen müssen.

47

Der Kläger hat nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil außer seinem schriftlichen Vortrag, auf den im Tatbestand Bezug genommen wird, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: "Die in erster Instanz benannten Sachverständigen dafür, daß das Atomgroßkraftwerk bei Würgassen unzumutbare Gefahren für die Bevölkerung der Umgebung mit sich bringe und den Biozyklus der Umweltnatur unzumutbar gefährde, nämlich Prof. Dr. B. in M. und der Radiologe Dr. H. in F., seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht vernommen worden. Das sei nachzuholen. Die bisherigen Gutachten reichten nicht aus. Das System des Siedewasserreaktors sei überholt, insbesondere die Verwendung von Stahl bei den Turbinenschaufeln. Es bestehe ständige Sprödbruchgefahr." Diese Ausführungen richteten sich gegen die Grundkonzeption des Kraftwerks. Nach dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen wird das Druckgefäß aus dem Werkstoff 20 Ni Mo Cr 36 hergestellt. Der Frischdampf wird dem Hochdruckgehäuse der Turbine über vier Schnellschlußventile zugeführt. In der Revisionsbegründung wird hierzu geltend gemacht, der Kläger habe in der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf ein privates Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. h. c. R. dargelegt, es sei "technisch nicht zu verantworten, daß die Turbinen-Schaufeln dem radioaktiven Naß-Dampf und seinen Neutronenstrahlen ausgesetzt werden und dadurch der Sprödbruchgefahr unterliegen". Trotz schlechter Erfahrungen in einem anderen Kernkraftwerk habe die Beigeladene für ihre Anlage "das gleiche, falsche System der Direkt-Beaufschlagung der Turbine mit dem nuklearen Naß-Dampf wieder vorgesehen, obwohl der Stand von Wissenschaft und Technik dieses Verfahren bereits verlassen hat und den Turbinen nach den neuesten Erkenntnissen nur noch ein im Gegenstrom erzeugter sauberer Dampf zugeführt werden darf". Durch die Erhebung eines Sachverständigengutachtens wäre auch die Richtigkeit des weiteren Vertrags des Klägers bestätigt worden, nämlich "die Bedenken gegen das Reaktordruckgefäß für Würgassen aus Stahl, welches - ohne Vorbild und Erfahrungen der Herstellerfirma und ohne Langzeitversuche - in drei Teilen zur Baustelle angeliefert worden ist und deren Zusammenbau bereits große Schwierigkeiten bereitet ... Es sind andere Reaktordruckgefäße entwickelt - aus Beton und, von der Firma K. in Zusammenarbeit mit E. ein 'Mehrlagen-Behälter', dessen Auslegung ein Höchstmaß an Sicherheit bietet und die Gefahr eines atomaren Unfalles verhindert. Unabhängige Gutachter hätten auch die Warnungen von Dr. R. bestätigt (dessen Äußerungen der Kläger sich zu eigen gemacht hatte) vor den möglichen Einwirkungen von außen auf das Kernkraftwerk Würgassen, besonders auf das Reaktordruckgefäß und die Kühlwassereinrichtungen". Unabhängige Gutachter hätten ferner bestätigt, daß die gesetzlichen Anforderungen an die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens nicht erfüllt seien.

48

Der Kläger hat somit im Berufungsverfahren bestritten, daß die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Sicherheit gewährleisten. Das Berufungsgericht hat in dem Urteil zu diesem Vorbringen ausgeführt, nach seiner ständigen Rechtsprechung könne der Kläger mit Einwendungen und Beweisanträgen in bezug auf die Sicherheit der Anlage nicht gehört werden, wenn diese nur mit allgemeinem Vorbringen bestritten werde, die Behörde die im Gesetz vorgesehenen Sachverständigen gehört habe und diese die Sicherheit der Anlage bejaht hätten. Der Kläger hätte zumindest nähere Angaben machen müssen, die Zweifel an der Richtigkeit der erstatteten Gutachten und der Unparteilichkeit der Sachverständigen hätten erwecken können. "Im vorliegenden Fall erschien", so führt das Urteil aus, "das Klageverbringen nicht als geeignet, weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich im wesentlichen auf eine allgemeine Ablehnung der friedlichen Verwendung der Atomenergie, die im Gegensatz zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers steht, und auf die allgemeinen und teilweise recht unsachlichen Angriffe gegen die bisher erstatteten Gutachten und die Objektivität der Gutachter selbst ... Der Senat sah auch keine Veranlassung dazu, dem als Ausforschungsbeweis anzusehenden allgemeinen Beweisermittlungsersuchen der Kläger stattzugeben und nachzuprüfen, inwieweit etwa die Mitglieder der A. TÜV oder auch einzelne am Genehmigungsverfahren beteiligte Behördenangehörige ... irgendwie finanziell an der Atomindustrie interessiert sind. Die Gutachten als solche lassen jedenfalls nichts erkennen, was darauf schließen ließe, daß sie oberflächlich und sachwidrig zugunsten der Beigeladenen erstattet seien."

49

Mit diesen Ausführungen wird das Urteil den vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Gutachten, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegen, nicht gerecht. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr mit dem Vorbringen des Klägers und mit den von ihm angegriffenen Gutachten näher auseinandersetzen müssen. Hierzu wäre es aus eigener Sachkenntnis allein nicht in der Lage gewesen. Es hätte seiner Aufklärungspflicht unter Umständen schon dadurch genügt, daß es sich die vorliegenden Gutachten von einem der Gutachter unter Vorhalt der Einwendungen des Klägers mündlich hätte erläutern lassen oder daß es mit Hilfe eines von ihm ausgewählten Sachverständigen, den es auch aus der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine H. und R. hätte auswählen können, zunächst festgestellt hätte, ob der Angriff des Klägers gegen die Grundkonzeption der Anlage sachlich fundiert ist. Anderenfalls hätte, sich eine weitere Beweiserhebung hierüber erübrigt. Das Oberverwaltungsgericht führt zwar aus, die vom Kläger befürchteten Schäden seien nach der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1968 nicht zu befürchten, und verweist ferner auf einen Bericht des Bundesministers für Gesundheitswesen vom 3. Juni 1969 (BT-Drucks. V/4307). Die genannten Äußerungen stellen jedoch keine ausreichenden Beweismittel dar.

50

Das Berufungsgericht muß daher die unterlassenen Feststellungen nachholen.

51

2.

Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/4 KWW beruht auf einer Verletzung des § 91 VwGO.

52

a)

Ob durch die Anfechtung des Bescheides Nr. 7/4 KWW eine objektive Klagenhäufung (§ 44 VwGO) entstanden ist, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 Erl. I e), kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen hätten die Anfechtung dieses Bescheides jedenfalls als sachdienliche Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulassen müssen.

53

Gemäß § 91 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Da der Klageänderung des Klägers nicht zugestimmt wurde, mußte das Gericht über die Zulassung durch Urteil entscheiden. Die Nichtzulassung ist - anders als die Zulassung - mit der Revision anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Begriff der Sachdienlichkeit verkannt wurde.

54

Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie geeignet ist, die Erledigung eines zwischen den Beteiligten bestehenden sachlichen Streitstoffes im laufenden Verfahren zu fördern (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juli 1969 - BVerwG II C 8.66 - [DÖD 1970, 71] und vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 - [DÖV 1970, 498 = NJW 1970, 1564]). Die Vorinstanzen meinten zu Unrecht, diese Voraussetzung wegen einer befürchteten Verzögerung des Verfahrens verneinen zu dürfen.

55

Die Errichtung eines Kernkraftwerkes kann durch einen Verwaltungsakt ("Genehmigung") oder mehrere Verwaltungsakte ("Teilgenehmigungen") genehmigt werden. Eine durch ein Bündel von Teilgenehmigungen erteilte Genehmigung unterscheidet sich in ihrem Inhalt nicht von der durch einen einzigen Verwaltungsakt erteilten Genehmigung. Wenn das Genehmigungsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen in mehrere Abschnitte gegliedert und ein Teilgenehmigungsbescheid nach dem anderen erlassen wurde, ist es nach Anfechtung der einzelnen Verwaltungsakte in der Regel sachdienlich, daß das Gericht dem Sachzusammenhang zwischen den angefochtenen Teilgenehmigungen dadurch Rechnung trägt, daß es die Einheit des Verfahrens herstellt. Dies ist das Korrelat zur Befugnis der Verwaltung, die Errichtung der Anlage durch Teilverwaltungsakte zu genehmigen. Hierdurch können die angefochtenen Teilgenehmigungsbescheide in einem einzigen Rechtsstreit überprüft werden. Dagegen wird die Anfechtung der eine rechtliche Einheit bildenden Bescheide in mehreren selbständigen Gerichtsverfahren im allgemeinen nicht sachgerecht sein; hierdurch können die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zusammengehörender Teilgenehmigungen und der Verwaltungsrechtsschutz des Klägers unnötig erschwert werden. Da gemäß § 110 VwGO ein Teilurteil ergehen kann, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist, muß die nachträgliche Klagenhäufung und Zulassung der Klageänderung nicht dazu führen, daß die gerichtliche Entscheidung über den schon entscheidungsreifen Teil der Sache verzögert wird.

56

Durch den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid Nr. 7/4 KWW wurde die Errichtung des Reaktorkerns, des Reaktordruckgefäßes und anderer wichtiger maschinentechnischer Anlageteile genehmigt. Hierdurch wurde der Bescheid Nr. 7/1 KWW konkretisiert, der sich unter anderem über die grundlegenden Auslegungsmerkmale des Kernkraftwerkes verhält. Die gerichtliche Überprüfung dieser beiden Teilgenehmigungen in demselben Gerichtsverfahren ist daher in hohem Maße sachdienlich. Da somit die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung der Klageänderung erfüllt ist, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die beim Verwaltungsgericht ordnungsgemäß erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheides Nr. 7/4 KWW als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen, wenn die Klageänderung zu Recht nicht zugelassen worden wäre.

57

b)

Das Berufungsurteil kann insoweit nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen bestätigt werden. Eine Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides Nr. 7/4 KWW ist im Revisionsverfahren nicht möglich, weil die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes von der Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides Nr. 7/1 KWW abhängt und die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden muß.

58

Die Sache wird an den XII. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen, weil dieser nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1972 (Stand vom 1. März 1972) für nach dem 31. August 1971 anhängig gewordene Streitigkeiten aus dem Energierecht zuständig ist.

59

B.

Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der beim Oberverwaltungsgericht erhobenen Klagen richtet.

60

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) begehrt werden. Die 1. und 2. Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/4 KWW und der Bescheid Nr. 7/5 KWW sind Verwaltungsakte, Ihre Aufhebung kann ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Wege der Anfechtungsklage begehrt werden. Der Kläger hat die Aufhebung dieser Verwaltungsakte nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht begehrt. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet jedoch gemäß § 46 VwGO über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und 3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach § 145 VwGO. Gemäß § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Sachlich zuständig für die Erhebung der Anfechtungsklage war somit nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht. Von der gesetzlichen Regel kann nicht im Einverständnis der Beteiligten abgewichen werden. Die Zuständigkeitsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung können auch nicht dadurch überspielt werden, daß die erst im zweiten Rechtszug erhobenen Klage begehren auf Aufhebung weiterer Verwaltungsakte als objektive Klagenhäufungen angesehen werden. Da die neuen Klagebegehren mittels Anfechtungsklage zu verfolgen waren, hätten sie zunächst beim Verwaltungsgericht als dem hierfür zuständigen Gericht geltend gemacht werden müssen. Dies wollte der Kläger nicht, wie sich aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt. Die beim Berufungsgericht erhobenen Klagen, die aus anderen Gründen "zurückgewiesen" wurden, sind daher unzulässig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, die von ihm angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Da im vorliegenden Verfahren der Wert des Streitgegenstandes sich nicht ohne weiteres aus dem Klageantrag ergibt, ist die gerichtliche Festsetzung erforderlich. Gemäß § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Wert des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Streitwertes somit freier als diejenigen Gerichte, für die §§ 11 ff. GKG und ähnliche Vorschriften gelten. Durch § 74 BVerwGG wird dem Bundesverwaltungsgericht bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kein "Regelstreitwert" vorgeschrieben.

Da der Streitgegenstand durch das Rechtsschutzbegehren des Klägers bestimmt wird, hängt sein Wert vom Wert dieses Begehrens ab (s. Noll, Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozeß, 1970, RdNrn. 30, 196, 201, 217). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt eine Erhöhung des Streitwertes nicht ohne weiteres, weil sonst aus außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gründen das Prozeßrisiko der Beteiligten erhöht und die kostenpflichtige Partei zusätzlich belastet würde; eher wäre an die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes zu denken, weil die Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt.

Da es auf den Wert ankommt, den das Rechtsschutzbegehren für den Kläger hat, müssen die Kosten der Beigeladenen für die Errichtung des Kernkraftwerkes und die volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Anlage außer Betracht bleiben. Der Kläger wohnt in der Nähe des Kernkraftwerkes der Beigeladenen. Er fürchtet die Gefahren der Spaltung von Kernbrennstoffen und meint, der Standort, die grundlegenden Auslegungsmerkmale und einzelne Teile der genehmigten Anlage genügten nicht den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften. Aus seinem Vorbringen ergibt sich, daß er den Betrieb dieser Anlage als eine unzumutbare Beeinträchtigung der "Qualität des Lebens" empfindet. Diese Besorgnis wiegt für ihn schwerer als die etwaige Wertminderung seines Grundstückes durch die Nähe des Kernkraftwerkes.

Bei der gerichtlichen Festsetzung des Streitwertes im Revisionsverfahren kann auch berücksichtigt werden, daß gemäß §§ 1, 7, 8 und 9 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert berechnet werden, soweit die Vergütung nicht gemäß § 3 vereinbart worden ist. Auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der Abweisung der Klagen kann im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden, ohne daß dieser vermögensrechtliche Gesichtspunkt für die Höhe des Streitwertes bestimmend ist.

Der Senat hält einen Streitwert von 10.000 DM für angemessen. Durch eine Wertfestsetzung in dieser Größenordnung wird der Rechtsschutz auf dem Gebiet des Umweltschutzes nicht verfassungswidrig beeinträchtigt. Die sich hieraus ergebenden Prozeßkosten stehen in keinem Mißverhältnis zu dem Klagebegehren.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer