Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1965, Az.: BVerwG VI C 57.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 57.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.02.1963 - AZ: OS I 118/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 22, 38 - 41
- AS 22, 38
- DVBl 1967, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1966, 149
- DÖV 1966, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1966, 112
- MDR 1966, 177 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1966, 180
Amtlicher Leitsatz
Zur Begründung der Revision genügt die Vorlage eines zwar von einen Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1963 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig; die Revisionsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VwGO.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. März 1963 zugestellte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1963 am 17. April 1963, also innerhalb der Revisionsfrist, durch den Schriftsatz vom 13. April 1963 Revision eingelegt und in diesem Schriftsatz Ausführungen zur Begründung der Revision gemacht. Dieser im Umdruckverfahren hergestellte Schriftsatz trägt auf seiner ersten Seite links oben den Aufdruck eines Gummistempels mit Namen, Berufsangabe und Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der seinen Sitz in Schorndorf (Württ.) hat. Rechts davon ist vor dem Datum als Ortsangabe auf dem Umdruck "Linz/D." enthalten, wo der Kläger wohnt. Die Beklagte hat dazu in ihrer Revisionserwiderung vom 8. Juli 1963 ausgeführt, die nicht nur nach dem angegebenen Fertigungsort ("Linz/D."), sondern auch nach Form und Inhalt vom Kläger selbst verfaßte Revisionsbegründung dürfte nicht geeignet sein, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils zu widerlegen. Der Kläger hat sodann am 25. November 1963 (nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist) einen weiteren Schriftsatz vom November 1963 (die für das Tagesdatum offengelassene Stelle ist nicht ausgefüllt) eingereicht, der äußerlich genau dem vom 13. April 1963 entspricht, wiederum im Umdruckverfahren hergestellt ist und den Gummistempelaufdruck des Prozeßbevollmächtigten des Klägers trägt, diesmal jedoch auch als Ortsangabe vor dem Datum "Schorndorf"; diesen Schriftsatz hat der Kläger eigenhändig unterschrieben, unter seiner Unterschrift befindet sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten und folgender Zusatz: "Der vom Kläger selbst verfaßte Schriftsatz wird über ausdrücklichen Wunsch desselben in unverkürzter Fern überreicht". Ein weiterer Schriftsatz vom 30. Dezember 1963 hat dieselbe äußere Form wie der vom November 1963.
Diese vorstehend erwähnten Schriftsätze genügen, und zwar auch der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene, nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VwGO an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung gestellt werden müssen. Mit Rücksicht auf den durch § 67 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz des Vertretungszwanges sind an eine Revisionsbegründung strenge Anforderungen zu stellen (so bereits Urteil vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI C 5.59 -). Durch Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III C 178.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 6) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Begründung der Revision nicht die Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf ein Schreiben seiner Partei genügt, das diese in Unkenntnis des Vertretungszwanges innerhalb der Revisionsbegründungsfrist persönlich bei Gericht eingereicht hat. In diesem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß eine solche Bezugnahme nicht erkennen läßt, daß die Anwälte die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen haben, die allein als der Sinn des Vertretungszwanges nach § 67 VwGO anzusehen sind. Im Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 - hat sodann das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen:
"Die Revisionsschrift vom 6. August 1962 genügt diesen Anforderungen nicht; es ist aus ihr nicht zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat, wie sie allein einer formgerechten Begründung entspricht und dem Sinn des Vertretungszwanges des § 67 VwGO gerecht wird."
Eine solche für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erforderliche Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch einen vom Kläger zur Durchführung der Revision bevollmächtigten Rechtsanwalt liegen auch hier nicht vor:
Die Schriftsätze, die der Kläger in der Revisionsinstanz hat einreichen lassen, sind von ihm selbst gefertigt worden. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß es für den Schriftsatz vom November 1963 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich bestätigt worden ist, daß die anderen Schriftsätze, insbesondere der allein innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichte vom 13. April 1963, diesen in der äußeren Form in so auffallender Weise gleichen, daß eine unterschiedliche Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, und daß dieser Schriftsatz vom 13. April 1963 als Ortsangabe den Wohnsitz des Klägers ausweist. Auch ist das Vorbringen der Beklagten, die Schriftsätze seien vom Kläger selbst gefertigt, nicht bestritten worden.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat durch das Aufdrücken des Gummistempels mit seiner Inschrift und durch seine Unterschrift zwar äußerlich den Anschein erweckt, daß diese Schriftsätze von ihm stammten. Dies genügt jedoch hier nicht, weil es ersichtlich an der für eine formgerechte Begründung erforderlichen Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes fehlt. Das ergibt sich daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die von diesen gefertigten Schriftsätze lediglich weitergeleitet hat, und zwar ohne jegliche Änderung in formeller und materieller Hinsicht, obwohl die Ausführungen des Klägers vom juristischen und insbesondere revisionsrechtlichen Standpunkt aus zum großen Teil schlechterdings abwegig und unhaltbar sind; so z.B. sein Vorbringen, der Bundesminister des Innern habe durch die Verfügung vom 23. November 1959 (gemeint kann damit offensichtlich nur der Bescheid der Beklagten vom gleichen Datum sein, der in diesen Verwaltungsstreitverfahren angefochten ist und durch den die Beklagte eine ihr zustehende Ermessensentscheidung nach § 4 a G 131 getroffen hat) das Gesetz zu Art. 131 GG unzulässigerweise durch Beschränkung des Personenkreises geändert; das Berufungsgericht habe durch seine Billigung dieser Verfügung Art. 97 GG verletzt, weil danach den Richtern keine Weisungen erteilt werden dürften, in dieser Verfügung aber eine solche Weisung liege; Art. 56 GG sei verletzt, weil nach dieser Vorschrift der Bundesminister des Innern habe schwören müssen, Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben, dies jedoch hier nicht getan habe. Die Abwegigkeit dieses Vorbringens schließt es auch aus, daß ihm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers etwa durch unveränderte Veitergabe der Schriftsätze unter seinem Namen nach Prüfung zugestimmt haben könnte. Außerdem hat er auf den oben erwähnten rügenden Hinweis der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vom 8. Juli 1963, daß die Revisionsbegründung auch nach Form und Inhalt vom Kläger selbst verfaßt sei, nicht wenigstens erklärt, daß er die Schriftsätze deshalb unverändert einreiche, weil er sich nach einer eigenen Prüfung mit ihnen identifiziere, sondern im Gegenteil hat er durch die Nachschrift auf dem Schriftsatz des Klägers vom November 1963 ausdrücklich dessen eigene Verantwortung für das Vorbringen hervorgehoben. Im übrigen kann der Rechtsanwalt von der im Interesse einer geordneten Mitwirkung an der Rechtspflege vorgeschriebenen Pflicht zur Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes durch einen Wunsch des Mandanten nach unveränderter Weitergabe von Informationsschriften nicht befreit werden.
Unter diesen Umständen genügt die ohne Durcharbeitung vorgenommene Weitergabe der Schriftsätze des Klägers trotz der Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten ebensowenig zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision wie die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben der Partei.
Die demnach unzulässige Revision war durch Beschluß gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert