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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1961, Az.: BVerwG III C 178.60

Mindestanforderung an eine Revisionsschrift; Bezugnahme auf von der Klägerin selbst verfasstes Schreiben als Revisionsbegründung; Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes als Sinn des Anwaltszwanges; Gewährung einer Altsparerentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 178.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.03.1960 - AZ: VG XVI A 12/60

Fundstelle

  • JVBl 1962, 89

Amtlicher Leitsatz

Zur Begründung der Revision genügt nicht die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf ein Schreiben seiner Partei, das diese in Unkenntnis des Vertretungszwangs innerhalb der Revisionsbegründungsfrist persönlich bei Gericht eingereicht hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1960 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil, durch das die auf Gewährung einer Altsparerentschädigung von 269,50 DM gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unzulässig. Die gesetzlichen Formerfordernisse, an deren Einhaltung die Zulässigkeit der Revision geknüpft ist, sind nicht erfüllt. Die Revision ist nicht formgerecht begründet worden. Zwar haben die von der Klägerin mit ihrer Vertretung im Revisionsverfahren beauftragten Anwälte in dem Schriftsatz, mit dem sie die Revision eingelegt haben, zugleich zur Begründung einige Ausführungen gemacht und sich eine weitere Begründung vorbehalten. Diese weitere Begründung ist jedoch ausgeblieben, so daß nur dann, wenn die Ausführungen in der Revisionsschrift den Anforderungen einer Revisionsbegründung genügen würden, diese form- und fristgerecht erfolgt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Damit, daß die Anwälte auf den Inhalt eines von der Klägerin selbst verfaßten Schreibens "voll inhaltlich Bezug" nahmen, haben sie keine formgerechte Revisionsbegründung vorgelegt. Diese allgemeine Bezugnahme läßt nicht erkennen, daß die Anwälte die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen haben, die allein als der Sinn des Vertreterzwanges nach § 67 VwGO anzusehen sind. Sie reicht demgemäß für eine formgerechte Begründung nicht aus (vgl. Wieczorek, ZPO, zu § 519 Bem. B I b 2). Die Revision war daher gemäß §§ 139, 143, 144 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

2

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Lentz
Uffhausen