Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1961, Az.: BVerwG VI C 5.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1958 - AZ: I A 1202/55
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 Nr. 1 DBG i.d. Bundesfassung (BGBl. 1950 S. 207, 279)
- § 33 DBG i.d. Bundesfassung (BGBl. 1950 S. 207, 279)
- § 6 BBG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 67 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- VerwRspr 14, 292 - 194
- VerwRspr. 14, 292
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ... Dezember 1900 geborene Kläger trat am 1. September 1935 in den Dienst der Deutschen Reichspost ein. Er wurde als Postschaffner in das Beamtenverhältnis berufen und war vor dem Zusammenbruch zuletzt als Postbetriebsassistent (Bes.Gr. A 10 a RBO) in Schmiegel (Reichspostdirektionsbezirk Posen) tätig. Die Prüfung zum Postassistenten (Bes.Gr. A 8 a RBO) hat er auch nach Wiederholung nicht bestanden. Im Jahre 1944 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Nach Rückkehr aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft meldete er sich am 15. Februar 1946 in Kiel zur Wiedereinstellung in den Postdienst. Er legte dabei seinen von der britischen Besatzungsmacht ausgestellten Militärentlassungsschein vom 17. Januar 1946 vor, in dem als sein Beruf "Postassistent" angegeben ist. Der Entlassungsschein enthielt ferner den Vermerk: "Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß die obigen Angaben wahr sind" sowie die Unterschrift des Klägers. Der Präsident der Reichspostdirektion Kiel stellte ihn als sogenannten "Rückgeführten" mit Wirkung vom 4. März 1946 als Postassistenten (Bes.Gr. A 8 a RBO) zur vorläufigen Beschäftigung beim Postamt K. ein. Am 3. Juni 1946 gab der Kläger folgende Erklärung ab:
"Ich erkläre an Eides Statt, daß ich am 1. April 1936 von der RPD Bremen als Postschaffner einberufen wurde und am 1. Mai 1943 zum Postassistenten befördert worden bin."
Im Jahre 1947 erklärte er nochmals an Eides Statt, daß seine Angaben über Rang, Besoldungsdienstalter, Amtsbezeichnung usw. der Wahrheit entsprächen. Durch Urkunde der Oberpostdirektion (OPD) Kiel vom 1. Oktober 1948 erhielt er gemäß § 28 des Deutschen Beamtengesetzes wieder die Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit. In der Folgezeit wurde er verschiedentlich gerichtlich und disziplinarisch bestraft. Seine im März 1950 gemäß Art. 132 GG ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand wurde auf die Anfechtungsklage des Klägers vom Landesverwaltungsgericht Schleswig aufgehoben.
Seit Dezember 1952 führte das Postamt K. Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Klägers durch. Bei einer Vernehmung am 20. Januar 1953 in der Überwachungsstelle des Postamtes K. hielt der Kläger noch an der Behauptung fest, im Jahre 1943 die Postassistentenprüfung bestanden zu haben und zum Postassistenten ernannt worden zu sein. Erst bei einer weiteren Vernehmung am 6. März 1953 in derselben Dienststelle gab er die Unrichtigkeit dieser Angaben zu und erklärte, nur zum Postbetriebsassistenten ernannt worden zu sein. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde er zunächst durch Schöffengerichtsurteil vom 11. Januar 1954 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe von 200 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Große Strafkammer des Landgerichts in Kiel hob durch Urteil vom 1. April 1954 das Schöffengerichtsurteil auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung ein. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft die zunächst eingelegte Revision im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz 1954 zurückgenommen hat.
Am 31. Juli 1953 berichtete die OPD Kiel dem Beklagten über diesen Vorgang und beantragte, die Wiederernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit für nichtig zu erklären. Daraufhin erklärte der Beklagte durch Erlaß vom 27. August 1953 die Wiedereinstellung des Klägers in den Postdienst nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DBG mit der Begründung für nichtig, daß er sowohl seine Übernähme in den Postdienst als Postassistent als auch seine Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe; bei Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre er weder Postassistent noch Beamter auf Lebenszeit geworden. Mit der Nichtigerklärung der Wiedereinstellung in den Postdienst entfalle auch die Wiederernennung auf Lebenszeit. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 3. März 1954 zurück. Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Einspruchsbescheid vom 3. März 1954 und die ihm zugrunde liegende Nichtigerklärung vom 27. August 1953 aufzuheben.
Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Berufungsurteil vom 28. Oktober 1958 ist im wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe sich nicht in der Lage gesehen, dem Antrag des Klägers vom 22. Oktober 1958 auf Vertagung des Verhandlungstermins am 28. Oktober 1958 gegen den Widerspruch des im Termin vertretenen Beklagten stattzugeben. Verfahrensrechtliche Gründe für eine Vertagung bestünden nicht.
In der Sache selbst sei die. Berufung des Klägers erfolglos. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nichtigerklärung vom 27. August 1953 seien die §§ 32, 33 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung (Gesetz vom 17. Mai 1950 - BGBl. S. 207, S. 279). Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 DBG sei die Ernennung eines Beamten für nichtig zu erklären, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist. Ob unter "Ernennung" im Sinne dieser Vorschrift nur die Begründung eines Beamtenverhältnisses oder auch die Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses (z.B. auf Widerruf) in ein solches anderer Art (z.B. auf Lebenszeit) zu verstehen sei, könne hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger habe sich nach dem kriegsbedingten Verlust seines Amtes im Bezirk Posen nicht mehr in einem Beamtenverhältnis im Sinne der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften befunden. Dies möge zwar in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch des Reiches zweifelhaft gewesen sein. Durch das Gesetz zu Art. 131 GG sei aber rechtlich klargestellt, daß sich die Beamten auf Lebenszeit, die ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hätten, seit dem Zusammenbruch bis zu ihrer Wiederverwendung oder Versetzung in den Ruhestand in einem Rechtsverhältnis eigener Art, dem sogenannten Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung (vgl. § 5 Abs. 2 G 131), befunden hätten bzw. noch befänden. Durch die Wiedereinstellung des Klägers am 4. März 1946 sei daher für diesen ein Beamtenverhältnis neu begründet worden. Diese Wiedereinstellung sei in jedem Fslle eine "Ernennung" im Sinne des § 32 Abs. 2 DBG gewesen.
Daß der Kläger seine Wiedereinstellung als Postassistent durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe, sei vom Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt worden. Zwar seien die in den Jahren 1946 und 1947 abgegebenen Erklärungen an Eides Statt hierfür nicht ursächlich gewesen. Die Täuschungshandlung des Klägers habe aber darin gelegen, daß er dem Sachbearbeiter der OPD den Entlassungsschein mit der unrichtigen Amtsbezeichnung vorgelegt habe und den hierdurch hervorgerufenen Irrtum habe bestehen lassen, den er spätestens bei seiner Wiedereinstellung hätte beseitigen müssen. Es möge zwar zutreffen, daß der Kläger auch bei richtiger Angabe seiner Amtsbezeichnung von der OFD Kiel als Rückgeführter in einem niedrigeren Amt wiedereingestellt worden wäre. Das stehe aber nicht der Feststellung entgegen, daß er seine Wiedereinstellung, so wie sie erfolgt sei, durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nur seine Wiedereinstellung als Postassistent sei Gegenstand der angefochtenen Nichtigerklärung. Sie wäre ohne seine Täuschungshandlung nicht ausgesprochen worden. § 32 Abs. 2 DBG sehe auch nicht die Möglichkeit einer teilweisen Nichtigerklärung der Beamtenernennung in der Weise vor, daß an die Stelle des nichtigen Beamtenverhältnisses ein geringerwertiges träte. Im übrigen sei der Kläger mit der Nichtigerklärung in das Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung zurückgetreten und erhalte von der OPD die Bezüge eines Postbetriebsassistenten (jetzt Postoberschaffners) z.Wv. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Rechtmäßig sei auch die weitere, in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, daß die Wiederernennung auf Lebenszeit entfalle. Denn Sinn und Zweck der Nichtigerklärung sei es, das gesamte Beamtenverhältnis einschließlich der nach seiner Begründung vorgenommenen Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art mit Wirkung vom Zeitpunkt des für nichtig erklärten Ernennungsaktes ab zu beseitigen. Einer besonderen Nichtigerklärung der Verfügung vom 1. Oktober 1948, durch die dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wiederverlichen worden sei, bedürfe es daher nicht. Die angefochtene Nichtigerklärung sei auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger sei zu den ihr zugrunde liegenden Tatsachen eingehend gehört worden. Damit sei dem Anhörungserfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 2 DBG jedenfalls dem Sinn der Vorschrift nach genügt. Wenn es der Beklagte für entbehrlich gehalten habe, selbst den Kläger nochmals anzuhören, so sei darin keine Verletzung des ihm durch die genannte Sollvorschrift eingeräumten Ermessens zu erblicken, zumal der Kläger Gelegenheit gehabt habe, etwaige Einwendungen mit dem Einspruch geltend zu machen. Der Beklagte habe ferner die Nichtigerklärung rechtzeitig innerhalb der in § 33 Abs. 2 Satz 1 DBG bestimmten Frist von sechs Monaten abgegeben. Diese Frist beginne erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und von dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt habe. Die Kenntnis einer unteren Dienstbehörde setze diese Frist ebensowenig in Lauf wie der bloße Verdacht eines Nichtigkeitsgrundes. Die Frist sei daher für den Beklagten erst seit dem Tage in Lauf gesetzt worden, an dem er den Bericht der OPD vom 31. Juli 1953 erhalten habe. Aber selbst wenn er schon vorher von den betreffenden Vorgängen gewußt, haben sollte, so könne man doch von einer sicheren Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes frühestens seit dem 6. März 1953 sprechen, an welchem Tage der Kläger erstmals die Unrichtigkeit seiner Angaben eingestanden habe. In jedem Falle habe der Beklagte die Frist von sechs Monaten mit der Zustellung seiner Entscheidung am 29. August 1953 eingehalten.
Schließlich sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Nichtigerklärung nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes mit seinem Einspruchsbescheid vom 3. März 1954 aufrechterhalten habe. Denn die anstelle der §§ 32 Abs. 2, 33 DBG getretenen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 und 13 BBG enthielten in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine hier zu berücksichtigenden Änderungen. Daß die frühere "Nichtigerklärung" jetzt als "Zurücknahme" der Ernennung bezeichnet sei, habe keine materiellrechtlichen Auswirkungen. Der Vorschrift, daß der betroffene Beamte nunmehr nicht nur gehört werden solle, sondern zu hören sei, habe der Beklagte, falls diese Rechtsänderung überhaupt auf den vorliegenden Fall rückwirke, jedenfalls dadurch genügt, daß er den Einspruch des Klägers entgegengenommen und beschieden habe.
Gegen dieses am 28. November 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Dezember 1958 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil zu ändern und nach seinen vorinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Revision ist nach Verlängerung der Begründungsfrist am 1. Oktober 1960 begründet worden. Sie bezieht sich im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen und bittet, insbesondere zu prüfen, ob dem Anhörungserfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 2 DBG genügt worden sei, ferner ob mit der Nichtigerklärung der Wiedereinstellung vom 4. März 1946 ohne weiteres auch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom 1. Oktober 1948 beseitigt worden sei.
Die Revision rügt ferner Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Vertagungsantrags vom 22. Oktober 1958 und eine nicht, vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des Berufungsurteils.
II.
Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO); denn die Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, aus denen sich die Berechtigung dieser Rüge schlüssig ergibt. Eine allgemeine Bezugnahme auf "Ausführungen und Feststellungen" in einem anderen Rechtsstreit, nämlich in der Verwaltungsstreitsache BVerwG IV C 332.58, genügt nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche Rüge (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1957 - BVerwG VI C 270.57 - und die Beschlüsse vom 6. Oktober 1958 - BVerwG V C 378.56 - [MDR 1959 S. 60] und vom 3. November 1960 - BVerwG II B 45.60 -).
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Vertagungsantrags vom 22. Oktober 1958 ist nicht begründet. Zwar kann die Ablehnung eines Vertagungsantrags unter besonderen Umständen eine Versagung des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeuten (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 349.59 -, NJW 1961 S. 892 = MDR 1961 S. 531, und vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58 - sowie den Beschluß vom 30. März 1961 - BVerwG VIII CB 6.61 -; vgl. auch Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rd.Nr. 69 zu Art. 103). In diesem Rechtsstreit sind aber keine besonderen Umstände ersichtlich oder von der Revision dargetan worden, welche die Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, daß durch die Ablehnung des Vertagungsantrags, den der Prozeßbevollmächtigte des Klägers allein mit anderweitigen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht Schleswig und der Stadtkammer in Kiel am 28. Oktober 1958, dem Terminstag, begründet hatte, das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden sei. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles durch das Berufungsgericht war den Parteien bereits seit der am 12. Juni 1958 bewirkten Zustellung des eingehend begründeten Armenrechtsbeschlusses vom 22. Mai 1958 bekannt. Sie hatten daher Gelegenheit, zum gesamten Sachverhalt, wie er sich unmittelbar vor Erlaß der Entscheidung darbot, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 1, 418 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52] [429]; 7, 275 [278]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat diese - wie sich aus den Akten ergibt - wiederholt gebotene Gelegenheit zur Äußerung nicht wahrgenommen. Durch Verfügung vom 2. Oktober 1958 (vgl. Bl. 97 d.A.) war ihm zudem bekanntgeworden, daß das Berufungsgericht die Sache in jedem Falle alsbald zum Abschluß bringen wollte. Er mußte daher mit einem nahen Verhandlungstermin rechnen und entsprechende Vorkehrungen zur sachdienlichen Wahrnehmung dieses Termins treffen. Nach Lage des Falles kann nach alldem von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Vertagungsantrags nicht die Rede sein.
Die sachlich-rechtlichen Revisionsrügen entsprechen in formeller Hinsicht gerade noch den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung (§ 57 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). Der Schriftsatz vom 29. September 1960 läßt zwar eine sorgfältige Darlegung der Gründe vermissen, aus denen das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als fehlerhaft zu erachten ist, deutet aber wenigstens durch die Bezeichnung der verletzten Rechtsnormen und materiellrechtlichen Fragen den Umfang der. Revision an. Auch können im Hinblick darauf, daß für das vorliegende Revisionsverfahren noch nicht der Anwaltszwang des § 67 Abs. 1 VwGO (§ 195 Abs. 6 Nr. 9 VwGO) gilt, an die Revisionsbegründung nicht die strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie z.B. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt worden sind (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 22. April 1959, MDR 1959 S. 647). Künftig wird jedoch in Fällen, in denen § 67 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, mit strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung gerechnet werden müssen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann die Revision nicht zum Erfolg führen.
Das Berufungsgericht hat die Nichtigerklärung vom 27. August 1953 zutreffend gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 des hier in Betracht kommenden Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. 1950 S. 207, 279) - DBG - für rechtmäßig erachtet. Nach dieser Vorschrift ist die Ernennung u.a. für nichtig zu erklären, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Der vorliegende Streitfall gibt keine Veranlassung, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgenommene Wiedereinstellung eines im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch amtlos gewordenen Beamten durch seinen früheren Dienstherrn oder dessen Funktionsnachfolger als ein der Nichtigerklärung gemäß §§ 32 ff. DBG unterliegender "echter" Ernennungsakt oder lediglich als eine - nicht nach diesen Vorschriften anfechtbare - Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg und OLG Braunschweig im Archiv für Post- und Fernmeldewesen 1952 S. 60 mit Anmerkung von Lindgen; Fischbach, BBG 2. Aufl., Fußnote 7 zu § 11). Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht entschieden, daß die Wiedereinstellung des Klägers als Postassistent, die allein Gegenstand der angefochtenen Nichtigerklärung ist, eine Ernennung im Sinne der genannten Vorschriften war. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schon mit dem Hinweis auf die konstitutive Neuregelung der Beamtenverhältnisse durch das Gesetz zu Art. 131 GG zu begründen ist. Ihre Richtigkeit ergibt sich hier aber bereits auf Grund der Erwägung, daß dem Kläger bei seiner Wiedereinstellung im März 1946 ein höheres Amt, nämlich das eines Postassistenten (Bes.Gr. A 8 a RBO), als das von ihm am 8. Mai 1945 bekleidete Amt eines Postbetriebsassistenten (Bes.Gr. A 10 a RBO) übertragen worden war. Ist einem Beamten aber, wie im vorliegenden Falle geschehen, ein höheres Amt als am 8. Mai 1945 übertragen worden, so war dies rechtlich notwendigerweise eine Ernennung, und zwar eine Beförderung. Diese Betrachtung ist hier um so eher rechtlich zulässig, als die OPD Kiel auch tatsächlich eine dementsprechende förmliche Ernennung des Klägers vornehmen wollte. Nun bestand allerdings in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre Streit darüber, ob die Vorschriften über die. Nichtigerklärung eines Beamtenverhältnisses nur die Ernennung im engeren Sinne, also die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses, oder auch Ernennungsakte im weiteren Sinne, also insbesondere auch Beförderungen ergreifen (vgl. hierzu das den Stand der Meinungen ohne eigene Stellungnahme wiedergebende Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 6. Dezember 1955, BDH 2, 5 [6,7] = ZBR 1956 S. 261, und den Bescheid des OVG Münster vom 30. September 1959, DÖD 1960 S. 55; Fischbach, DBG und BPG - Bd. I -, § 32 Anm. VI [S. 474]). Der erkennende Senat sieht jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die einer Erstreckung der §§ 32 ff. DBG auf Beförderungen entgegenstünden. Abgesehen davon, daß der engeren Interpretation dieser Vorschriften bereits früher unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes widersprochen worden ist (vgl. hierzu OVG Münster, DÖD 1960 S. 55), besteht im vorliegenden Sachverhalt ein Bedürfnis, §§ 32 ff. DBG auch auf Beförderungen zu beziehen, um so mehr, als durch die spätere Rechtsentwicklung, und zwar durch die gemäß § 139 Abs. 1 Nr. 1 BRRG vorgenommene Ergänzung des § 6 BBG und durch die Wortfassung des dem § 32 Abs. 2 DBG entsprechenden § 12 Abs. 1 BBG ("eine Ernennung"...) ausdrücklich klargestellt worden ist, daß die Vorschriften über die Nichtigerklärung (jetzt Rücknahme) sich nicht nur auf die eigentliche Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern ganz allgemein auch auf Ernennungen, also auch auf Beförderungen beziehen sollen (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, Rd.Nr. 1 zu § 6 und Rd.Nr. 1 zu §§ 11 und 12; Fischbach, BBG 2. Aufl., § 11 Anm. II und IV).
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Kläger seine Wiedereinstellung als Postassistent durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, indem er dem Sachbearbeiter der OPD Kiel den Entlassungsschein mit der unrichtigen Amtsbezeichnung eines Postassistenten statt eines Postbetriebsassistenten vorlegte und den hierdurch hervorgerufenen Irrtum bewußt bestehen ließ. Die Revision hat in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben; sie sind daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Die rechtliche Würdigung des damit festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist fehlerfrei. Insbesondere hat es nicht den in § 32 Abs. 2 Nr. 1 DBG vorausgesetzten Begriff der arglistigen Täuschung und des Kausalzusammenhanges mit der Ernennung verkannt. Daß eine Ernennung wegen arglistiger Täuschung auch dann für nichtig erklärt (zurückgenommen) werden muß, wenn ein Sachbearbeiter getäuscht worden ist, sofern er nur tatsächlich Einfluß auf die Entscheidung des maßgeblichen Dezernenten gewonnen hat, ist vom erkennenden Senat bereits für die entsprechende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG entschieden worden (vgl. BVerwGE 11, 61 [63]). Dieser Tatbestand ist ohne Zweifel dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Falle - ein Beamter z.Wv. infolge wissentlich falscher Angaben über seine früheren dienstlichen Verhältnisse ein höheres Amt nach 1945 erlangt hat (vgl. hierzu auch BDH 2, 39).
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist die Nichtigerklärung rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 DBG vom Beklagten ausgesprochen worden. Auch dem Anhörungserfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 2 DBG ist entsprochen worden. Nach dieser Vorschrift soll der Beamte vor der Nichtigerklärung gehört werden. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben; es genügt, wenn der Beamte - was hier geschehen ist - vor der Nichtigerklärung zu den ihr zugrunde liegenden Tatsachen vernommen worden ist. Daß auch der Einspruchsbescheid des Beklagten vom 3. März 1954 trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Nichtigerklärung läßt im übrigen den Rechtsstand des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unberührt. Mit der rückwirkenden Nichtigerklärung tritt dieser wieder in das Beamtenverhältnis z.Wv. zurück (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 10. November 1959 - BVerwG VI CB 167.58 - sowie BDH 2, 5 [8]). Ebensowenig bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts Bedenken, daß die Nichtigerklärung der Wiedereinstellung des Klägers als Postassistent automatisch auch seine Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 1. Oktober 1948 erfaßt (vgl. BDH 2, 39 [40]).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert