Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1961, Az.: BVerwG VIII CB 6.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 6.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.09.1960 - AZ: VI B 69.58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1961, 745
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Verhältnis der Verfahrensrüge zur Sachrüge bei der Zulassung der Revision.
- 2)
Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs.
- 3)
Das nach einer Gesetzesänderung ergangene Berufungsurteil beruht nicht auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn diese vor der Gesetzesänderung ergangen war und die Gesetzesänderung die Abweichung rechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 1960 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579). Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil Revision eingelegt.
Die Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger nacht geltend, daß im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sein Recht auf Gehör verletzt worden sei, weil er in einem Krankheitsfalle telegrafisch nach auswärts gerufen worden sei und in das Bundesgebiet habe verreisen müssen; er habe dadurch nicht die Möglichkeit gehabt, dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht beizuwohnen. Hierzu ergeben die Akten des Berufungsverfahrens, daß das persönliche Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1960 angeordnet, diese Anordnung aber in der mündlichen Verhandlung wegen der Verhinderung des Klägers aufgehoben wurde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte um Verlegung des Termins auf den 29. September 1960 gebeten, weil ihm fernmündlich die Verlegung des Termins in Aussicht gestellt worden sei und er daraufhin andere Termine übernommen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1960 erschien für den Kläger niemand.
Der Kläger hat damit einen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen, kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III B 289.59/BVerwG III C 349.59 - ausgeführt hat, kommt im Verwaltungsrechtsstreit der mündlichen Verhandlung zwar nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Zivilprozeß, da auch alle nur schriftsätzlich vorgetragenen Ausführungen eines Beteiligten zu beachten sind und das Verfahren von dem Grundsatz der amtlichen Wahrheitserforschung beherrscht wird. Wird jedoch das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, so kann er der Auffassung sein, daß zumindest nach der Ansicht des Vorsitzenden weitere Aufklärungen und persönliche Ausführungen erforderlich sind. Der Beteiligte ist daher nicht gehalten, etwa beabsichtigte weitere Ausführungen vor dem Termin selbst oder durch einen Bevollmächtigten schriftsätzlich vorzutragen. Er kann sich darauf verlassen, daß ihm im Laufe der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben werde, diese weiteren Ausführungen zur Begründung seiner Klage zu machen. Wenn der Beteiligte gehindert ist, der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nachzukommen, so hat er rechtzeitig einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. Das Gericht ist verpflichtet, über einen derartigen Antrag zu entscheiden. Wenn es die persönliche Anhörung nicht für erforderlich, sondern den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, so muß den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, etwa mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch den Vorsitzenden bisher unterlassene Ausführungen schriftsätzlich nachzuholen. Geschieht dies nicht, so wird dadurch der Anspruch der am Erscheinen verhinderten Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Diese in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Grundsätze sind im vorliegenden Falle nach dem Vortrag des Klägers und nach dem Inhalt der Akten nicht beachtet worden. Es ist vielmehr nach Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers trotz eines von seinem Prozeßbevollmächtigten fernmündlich und schriftlich gestellten Antrags auf Verlegung des Verhandlungstermins in dem Termin verhandelt und entschieden worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Beteiligte durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist und dieser in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen. Im vorliegenden Falle hat der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht schriftlich mitgeteilt, daß er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil ihm fernmündlich die Verlegung des Termins in Aussicht gestellt worden sei und er daraufhin andere Termine übernommen habe. Unter diesen Umständen war die Revision wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Beide Zulassungsgründe hat der Kläger geltend gemacht. Sie sind zu prüfen, obwohl die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg hat; denn in dem künftigen Revisionsverfahren ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt.
Der Kläger begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von dem Urteil BVerwGE 9, 132 abweiche. Dies ist nicht der Fall. Nach dem vorgenannten Urteil hat wegen seines Verhaltens in derzeit des Nationalsozialismus die politischen Gründe seines Verhaltens zu vertreten, wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat. Hierbei war zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Nichtvertretenmüssens der bestimmte Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG herangezogen worden, dem der Grundgedanke des Gesetzes für die Beurteilung eines Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft entnommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt; es führt aus, nicht erst ein Vorschubleisten "in verwerflicher Weise", sondern jedes "erhebliche" Vorschubleisten solle Nationalsozialisten von der Häftlingshilfe ausschließen. Die weitere Begründung des Berufungsurteils läßt erkennen, daß das Oberverwaltungsgericht das Verhalten des Klägers nicht als verwerfliches, wohl aber als erhebliches Vorschubleisten angesehen hat. Gleichwohl beruht das anzufechtende Urteil nicht auf der Abweichung von dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Diesem lag für die Auslegung des Begriffs des Nichtvertretenmüssens die Gesetzesfassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) zugrunde; nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG in der damals gültigen Fassung wurden Leistungen nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System "in verwerflicher Weise" Vorschub geleistet haben. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561) wurde diese Vorschrift geändert; nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG in der auf Grund dieser Gesetzesänderung gültigen Fassung vom 27. Juli 1960 (BGBl. I S. 579) werden Leistungen nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System "erheblich" Vorschub geleistet haben. Da die Gesetzesänderung gemäß Art. IV des Zweiten Änderungsgesetzes am 24. Juli 1960 in Kraft getreten ist, ist das am 22. September 1960 verkündete Urteil des Oberverwaltungsgerichts bereits unter der Geltung der Neufassung des Gesetzes ergangen. Es stimmt einerseits mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insofern überein, als es wie dieses den Grundgedanken für die Auslegung des Begriffs des Nichtvertretenmüssens in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG entnimmt; es stimmt anderseits mit der Neufassung dieser gesetzlichen Vorschrift insofern überein, als es an Stelle des Ausdrucks "in verwerflicher Weise" den Ausdruck "erheblich" zugrunde legt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hätte in diesem Zeitpunkt, soweit für die Auslegung des Begriffs des Nichtvertretenmüssens der Grundgedanke des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG maßgeblich ist, die nunmehr gültige Fassung dieser Vorschrift zugrunde gelegt. Das anzufechtende Urteil beruht infolgedessen nicht auf einer Abweichung von der. Urteil BVerwGE 9, 132, sondern auf der Änderung des Gesetzeswortlauts.
Der Kläger begründet seine Beschwerde außerdem damit, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe; es gehe darum, ob jemand, dem ohne Nachprüfung und ohne gerichtliches Verfahren ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen und der deshalb in Haft gehalten werde, diese Inhaftnahme zu vertreten habe. Auch insoweit rechtfertigt jedoch die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht. Nach BVerwGE 9, 132 hat allerdings nach dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken auch derjenige wegen seines Verhaltens in der Zeit des Nationalsozialismus die politischen Gründe seiner Haft zu vertreten, der gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat. Im, vorliegenden Falle hängt aber die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob der Kläger in der Zeit des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat, weil er nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die politischen Gründe seiner Haft schon aus einem anderen Grunde zu vertreten hat, indem er durch seine Stellung und Tätigkeit dem politischen System des Nationalsozialismus erheblich Vorschub geleistet hat.
Der Beschwerde war daher mit der aus § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO sich ergebenden Beschränkung stattzugeben, ohne daß in dem gegenwärtigen, nur der Entscheidung über die Beschwerde dienenden Verfahren die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen waren.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert