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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1960, Az.: BVerwG II B 45.60

Rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen bezüglich des Vertriebenenrechts; Vorliegen einer besonderen Zwangslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II B 45.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.05.1960 - AZ: OS II 134/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung der Revision gegen dieses Urteil wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hätte zugelassen werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch verfahrensrechtliche Fragen einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen können, was angesichts der Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zweifelsfrei erscheint; denn solche Fragen wirft der vorliegende Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde rügt, das Gericht, erster Instanz habe trotz der Verzichtserklärung vom 27. April 1956 nicht ohne weitere mündliche Verhandlung, nicht in anderer Besetzung und nicht unter Verwertung des erst nach der mündlichen Verhandlung beigezogenen Beweismaterials entscheiden dürfen, übersieht sie, daß grundsätzlich nur Verfahrensfehler der letzten Vorinstanz gerügt werden können (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 162.53 - und vom 15. November 1954 - BVerwG I C 22.54 -). Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht ordnungsmäßig besetzt war, obwohl den Vorsitz ein Oberverwaltungsgerichtsrat geführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und daher ohne grundsätzliche Bedeutung.

4

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht werden rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen nicht aufgeworfen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 148) ist geklärt, daß in allen am 1. September 1957 bereits anhängigen Gleichstellungsverfahren die Vorschrift des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) nicht in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) anzuwenden ist, sondern daß in diesen Verfahren die Gleichstellungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - auch weiterhin selbständig zu entscheiden hat. Infolgedessen kann nicht erheblich sein, ob dem Antragsteller der Flüchtlingsausweis C ausgestellt ist oder nicht. Ferner ergibt sich hieraus, daß die auf Grund des Zweiten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) eingefügte Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1, nach der die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden für alle anderen Behörden und Stellen, die über Rechte und Vergünstigungen an Sowjetzonenflüchtlinge und Vertriebene zu befinden haben, verbindlich sind, in diesen Gleichstellungsverfahren nicht anwendbar ist.

5

Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, daß das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals ausgeführt, daß eine "besondere Zwangslage" sich auch schon aus gerechtfertigten Besorgnissen bestimmter Art, also aus rein subjektiver Gefährdung ergeben könne, vorausgesetzt, daß die allgemeine Zwangslage, der alle Bewohner der sowjetisch besetzten Besatzungszone heute ausgesetzt sind, in der Person des Betroffenen bereits eine Verschärfung erfahren hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung des Berufungsurteils von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon deshalb ausscheidet, weil dieses Urteil nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 BVFG, sondern die für die Anwendung des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes (in der Fassung des § 101 BVFG) erörtert. Jedenfalls beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf einer Verkennung der in dieser Entscheidung an die Annahme einer besonderen Zwangslage, insbesondere auch einer subjektiven Zwangslage, gestellten Anforderungen.

6

Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Auf etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann der Kläger sich, wie schon ausgeführt worden ist, nicht berufen. Der von der Beschwerde weiterhin angeführte Mangel der fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts ist nicht ordnungsgemäß "bezeichnet" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zur ordnungsmäßigen Bezeichnung gehört, daß die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensmangels schlüssig behauptet. Hier hat die Beschwerde aber lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwähnt, nach der eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht vorliegt, wenn der Vorsitz "überwiegend" von dem Vertreter des Präsidenten geführt wird; die Beschwerde hat aber nicht substantiiert vorgetragen, daß eine solche unzulässige Vertretung auch hier vorgelegen habe, d.h., daß der Präsident den Vorsitz nicht in einem solchen Umfang geführt habe, "daß er seinen richtunggebenden Einfluß geltend zu machen in der Lage" war (vgl. BGHZ 10, 130 [132]).

7

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

8

Infolgedessen bietet die beabsichtigte Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, muß somit abgelehnt werden (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel