Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1959, Az.: BVerwG VI CB 167.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 167.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.05.1958 - AZ: IV B 172.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.
Da es sich nicht um eine Klage aus dem Gesetz zu Art. 131 GG - G 131 -, sondern um die Anfechtung eines auf die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Berlin - LBG - in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. Berlin S. 747) gestützten Verwaltungsaktes handelt, kommen nicht § 79 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) und Art. II Abs. 26 des vorgenannten Gesetzes, sondern unmittelbar die §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zur Anwendung. Da die Klage bereits am 16. Juni 1955, also vor dem Inkrafttreten des BRRG (und auch vor dem nach Art. II Abs. 26 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG maßgebenden Zeitpunkt des 14. September 1957) erhoben worden ist, kommt nach § 137 BRRG eine Zulassung der Revision gemäß § 127 BRRG nicht in Betracht. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Klärung der Frage, ob auch in einem solchen Fall die Revision gemäß § 127 BRRG zuzulassen ist oder § 137 BRRG der Zulassung entgegensteht, in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, gerade weil es sich allein um die Frage der Zulassung handelt, die vor dem Beginn des Revisionsverfahrens steht und zuvor zu entscheiden ist. Die Frage ist von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts in feststehender Rechtsprechung entschieden (vgl. neuerdings u.a.vom 29. Juni 1959 - BVerwG VI C 30.59-, vom 1. Juli 1959 - BVerwG VI CB 19.59-, vom 28. August 1959 - BVerwG VI CB 23.59 - undvom 17. September 1959 - BVerwG VI C 15.58 -). Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch bereitsBeschluß vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 60.58 -).
Auch im übrigen wäre eine Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Der Zulassung der Revision stände allerdings nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht beruht (§ 160 Abs. 1 Satz 2 LBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies gemäß § 137 BRRG auch für Revisionen, die nach dem 31. August 1957 eingelegt sind, obgleich mit Wirkung vom 1. September 1957 § 160 LBG durch das Zweite Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) gestrichen worden ist.
Ob die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit nach § 11 LBG vorgelegen haben, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles und ist Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, entbehrt daher einer über den Einzelfall hinausgehenden und damit rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.
Es unterliegt keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, daß die etwaigen Rechte des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG seiner Ernennung zum Landesbeamten nicht entgegengestanden haben (- zumal er erst nach seiner Ernennung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 den in § 4 Abs. 1 G 131 genannten Personen gleichgestellt worden ist -) und daß die Zurücknahme seiner Ernennung zum Landesbeamten seine etwaigen Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unbeeinträchtigt läßt (vgl. auch BDisziplH Bd. 2 S. 9 und bes. S. 39). Ob wegen dieser Rechte § 9 G 131 Anwendung finden kann, wäre in diesem Verfahren nicht zu klären, jedenfalls aber kann sich eine Gesetzeskonkurrenz zwischen den Vorschriften über die Zurücknahme einer Ernennung und § 9 G 131 nicht ergeben, gleichgültig ob die Ernennung ausschließlich im Rahmen des Landesbeamtenrechts oder auch im Zusammenhang mit der Unterbringungspflicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erfolgt ist.
Es wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, ob sich das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger nach der Handhabung der damaligen Vorschriften Justizinspektor werden konnte oder nicht, an die Feststellungen des Strafurteils gebunden fühlen oder selbst Beweis erheben mußte; denn das Berufungsgericht hat eindeutig seiner Feststellung, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 nicht Justizinspektor geworden ist, nicht das Ergebnis des Strafverfahrens zugrunde gelegt, sondern die für die Anwendung des § 11 Ziffer 1 LBG bedeutsamen Tatsachen unabhängig von dem Strafverfahren gewürdigt. Daß im Rahmen des § 11 Ziffer 2 LBG die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung maßgebend ist, ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Berlin vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der hier in Betracht kommenden Fassung des 1. Anderungsgesetzes vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) zweifelsfrei und in einer klärungsbedürftige Fragen nicht aufwerfenden Weise, wie die Heranziehung der ehrenamtlichen Mitglieder der Senate des Berufungsgerichts zu erfolgen hat. Daß diese Vorschriften einzuhalten sind, ist gleichfalls nicht klärungsbedürftig. Ob sie eingehalten worden sind oder nicht, ist keine Rechtsfrage, sondern liegt auf tatsächlicher Ebene.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c scheiden nach Lage der Sache ohne weiteres aus.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).
Die Revision ist unzulässig. Eine nicht zugelassene Revision ist nur statthaft, wenn wesentliche Mangel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). § 54 Abs. 2 BVerwGG bedeutet nur, daß das Revisionsgericht in den dort genannten Fällen, zu denen die von der Revision behauptete unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gehört, von der Prüfung entbunden ist, ob der gerügte Verfahrensmangel wesentlich war, d.h. das Urteil auf ihm beruhte; die Vorschrift ersetzt aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG. Hier fehlt es an einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es schon deshalb keiner Prüfung bedarf, ob der vom Kläger gerügte wesentliche Verfahrensmangel der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts begründet ist. Die Revision war demnach zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Nehlert