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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1959, Az.: BVerwG VI C 30.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 30.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.01.1959 - AZ: 158 III 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1959 wird verworfen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Nach § 54 Abs. 1 BVerwGG ist eine Revision ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden und eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision gerügten Verfahrensmängel überhaupt "wesentlich" (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG) sind, ob also das angefochtene Urteil auf den gerügten Verfahrensmängeln beruht (vgl. BVerwGE 5, 12). Jedenfalls fehlt es hier an den Erfordernissen des § 53 Abs. 2 BVerwGG. Soweit die Revision auf die Verletzung der Aufklärungspflicht und die Versagung des rechtlichen Gehörs gestützt wird, kann von einer noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht die Rede sein. Es ist nicht zweifelhaft, daß die Tatsacheninstanzen den Sachverhalt von Amts wegen so erschöpfend aufzuklären haben, wie dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (BVerwGE 2, 135 [136]; 4, 20 [22]). Es ist ferner nicht zweifelhaft, daß das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (BVerwGE 2, 343). Ob ein wesentlicher Verstoß gegen diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze gegeben ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

3

In sachlich-rechtlicher Hinsicht könnte die Revision nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß der Anfechtungskläger einen Anspruch gegen die Anfechtungsgegnerin auf Anstellung als Beamter nicht auf eine besondere Zusicherung stützen kann. Da sich diese Frage nach Landesbeamtenrecht beurteilt, ist sie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 26, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte schon deswegen im Revisionsverfahren nicht erwartet werden (BVerwGE 1, 3 und 19). Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil auch zur Frage der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes Stellung genommen und ausgeführt hat, daß der Anfechtungskläger keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung hat, seine Unterbringung vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Anfechtungsgegnerin steht, befindet er sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

4

Die Revision war auch nicht gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 - BRRG - (BGBl. I S. 667) zuzulassen, da diese Vorschrift gemäß § 137 BRRG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Beschluß des VI. Senats vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471).

5

Die demnach unzulässige Revision ist nach § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker