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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1959, Az.: BVerwG VI CB 19.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 19.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.12.1958 - AZ: V OVG A 52/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein von 19. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes von 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Die Revision ist nicht gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zuzulassen, weil die Deutsche Bundesbahn im vorliegenden Verfahren nicht durch den Vorstand, sondern durch die Bundesbahndirektion Hannover vertreten wird (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG; vgl. auch Beschluß des Senatsvom 15. Juli 1958 - BVerwG VI B 208.57 -).

2

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die noch der Klärung bedürften. Es ist nicht fraglich, also nicht klärungsbedürftig, daß für Klagen gegen die Deutsche Bundesbahn auch im Gebiet der Militärregierungsverordnung Nr. 165 das Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt, nicht den Beschwerdebescheid, erlassen hat und auch sonst im Verfahren zur Vertretung der Bundesbahn berufen ist; dabei kann es im vorliegenden Fall, weil daraus keine unterschiedliche Beurteilung folgt, dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit aus § 11 Satz 2 BVerwGG oder § 29 Abs. 1 Buchst. b MRVO Nr. 165, § 20 Abs. 3 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in Verbindung mit Ziffer I der Allgemeinen Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom 14. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1601) ergibt. Ferner folgt eindeutig aus dem Gesetz, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 72 Abs. 2 MRVO Nr. 165) und daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen in dem für die Entscheidung notwendigen Umfang aufzuklären hat und dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§§ 61, 62 MRVO Nr. 165). Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich von einer diese Grundsätze außer acht lassenden Rechtsauffassung hätte leiten lassen und damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre.

3

Auf dem Gebiet des sachlichen Rechts ist nicht klärungsbedürftig, daß der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch des Klägers nur auf das Gesetz zu Art. 131 GG oder das Bundesbeamtengesetz gestützt werden könnte, daß aber das Gesetz zu Art. 131 GG nur den Personen öffentlich-rechtliche Ansprüche einräumt, die am 8. Mai 1945 in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Versorgungsverhältnis gestanden haben (Art. 131 GG, §§ 1, 62, 63 G 131) und daß das Bundesbeamtengesetz ein Übergangsgeld nur für diejenigen Personen vorsieht, die als Beamte im Dienst des Bundes gestanden haben (§§ 1, 2, 154 BBG). Im Zusammenhang hiermit kommt es auf das staatsrechtliche Verhältnis der sowjetischen Besatzungszone, insbesondere des sowjetisch besetzten Teiles des Kreises Blankenburg/Harz, sowie der Deutschen Reichsbahn in der sowjetischen Besatzungszone zur Bundesrepublik nicht an. Ob der Kläger am 8. Mai 1945 zu einer Dienststelle des Deutschen Reiches oder später nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland zu dieser in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Versorgungsverhältnis gestanden hat, ist eine Frage, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil sie nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantwortet werden kann. Es bedarf ferner keiner Klärung, daß ein Verwaltungsakt, der keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, nicht allein aus diesem Grunde angefochten werden kann, sondern daß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verfahrensrechtlich nur die Folge hat, daß eine Rechtsmittelfrist nicht läuft (§ 21 Abs. 2 BVerwGG). Der Klärung bedarf es schließlich nicht, weil es sich aus den Gesetz eindeutig ergibt, daß der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 98 MRVO Nr. 165) und daß einem Beteiligten die Kosten, die durch sein Verschulden entstanden sind, aufzuerlegen sind (§ 99 Abs. 2 MRVO Nr. 165). Ob eine falsche Rechtsmittelbelehrung auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen ist und ob durch die Anrufung des falschen Gerichts Mehr-Kosten entstanden sind, über die nach § 99 Abs. 2 MRVO Nr. 165 zu befinden ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles, also nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

4

Die Revision ist unzulässig. Eine nicht zugelassene Revision ist nur statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Hier fehlt es, wie dargelegt, an einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob der Kläger überhaupt wesentliche Verfahrensmängel schlüssig gerügt hat. Die Revision war demnach zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

6

Für eine Verbindung der vorliegenden Streitsache mit der Streitsache BVerwG VI CB 89.59, die der Kläger beantragt hat, bestand kein Grund.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker