Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1958, Az.: BVerwG VI B 208.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 208.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1957 - AZ: I A 908/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1957 - I A 908/56 - wird zurückgewiesen.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben ist.
Der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG bezeichnete Zulassungsgrund liegt nicht vor, weil die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch den Vorstand oder den Verwaltungsrat vertreten wird. Da die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Dezember 1953 von der Bundesbahndirektion Münster ausgesprochen worden ist, wird die Deutsche Bundesbahn im vorliegenden Falle durch die erwähnte Bundesbahndirektion vertreten (§ 23 Abs. 2 BVerwGG). Der Einspruchsbescheid des Vorstandes der Beklagten vom 8. Februar 1954 ist auf die Vertretung der Deutschen Bundesbahn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Einfluß.
Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist nicht gegeben, weil von der Klägerin nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich ist, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Auch der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht gegeben; denn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten. Die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinauslaufende verfahrensrechtliche Rüge der Klägerin, daß das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt zur Beurteilung der Frage ihrer Dienstunfähigkeit ein neues ärztliches Gutachten hätte einholen müssen, gibt keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Denn es ist nicht zweifelhaft und daher auch nicht klärungsbedürftig, daß die Einholung von Sachverständigengutachten im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanz steht. Dieses Ermessen wird durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BVerwGE 2, 135 [136]). Ob ein Verstoß gegen diesen allgemeinen Verfahrensgrundsatz durch die Nichteinholung eines Obergutachtens gegeben ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden; eine grundsätzliche verfahrensrechtliche Frage ergibt sich daraus nicht. Das Oberverwaltungsgericht hatte im übrigen keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens, nachdem das ihm vorliegende Gutachten der Universitäts-Nervenklinik in Münster sich auch mit den von der Klägerin überreichten nervenärztlichen Zeugnissen auseinandergesetzt hat. Was die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, stellt sich im wesentlichen als einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar, der keinesfalls die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (vgl. Beschlüsse des VI. Senatsvom 23. Juli 1957 - BVerwG VI B 101.56 - undvom 17. Februar 1958 - BVerwG VI CB 393.56 -, Beschluß des II. Senatsvom 28. März 1958 - BVerwG II B 77.57 -).
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung mit Recht als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG angesehen und das Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 44 BBG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein Beamter zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, wenn nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin ist also allein ausschlaggebend, wie sich die Frage der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Standpunkt der Dienstbehörde aus beurteilt (vgl. hierzu Beschluß des VI. Senatsvom 6. Juni 1958 - BVerwG VI CB 298.57 -).
Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Hiernach konnte der Klägerin auch das Armenrecht für das von ihr beabsichtigte Revisionsverfahren nicht bewilligt werden (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Reimer
Dr. Becker