Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1958, Az.: BVerwG VI CB 393.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 393.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.05.1956 - AZ: 274 II 53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 17. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Anfechtungsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1956 - Nr. 274 II 53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Anfechtungsgegners gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Anfechtungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, weil keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben ist.
Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist nicht gegeben, weil die Revision jedenfalls dann nicht zugelassen werden kann, wenn derselbe Senat eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs eine von ihm früher vertretene Rechtsauffassung später selbst aufgibt. Wenn der II. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Falle von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen wäre, könnte dies die Zulassung der Revision also nicht rechtfertigen. Das angefochtene Urteil steht auch, entgegen der Auffassung der Beschwerde, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - nicht in Widerspruch; das wird noch darzulegen sein.
Auch eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Insbesondere die von der Beschwerde zu § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - vorgetragene Frage nach der Fortwirkung politischer Beweggründe für eine beamtenrechtliche Ersternennung auf eine nachfolgende Ernennung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der erkennende Senat ist ständig der vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - und vom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 -, (BVerwGE 3, 110 [113-115]) vertretenen Auffassung gefolgt, es ergebe sich aus der Lebenserfahrung, daß dann, wenn schon die erste Ernennung eines Beamten auf ausschließlich oder überwiegend politisch bestimmten Beweggründen beruht hatte, auch bei nachfolgenden Ernennungen derartige Beweggründe vorgeherrscht haben; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese tatsächliche Vermutung allerdings im Einzelfalle widerlegbar. In welcher Weise zwei beamtenrechtliche Ernennungen tatsächlich in Beziehung stehen müssen, damit diese Vermutung Platz greift, bezeichnet die Beschwerde zwar mit Recht als eine grundsätzliche Frage, auch diese Frage ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - ausgeführt, daß die erwähnte Vermutung nur gelten könne, wenn festgestellt sei, daß die spätere Ernennung ohne die erste Ernennung nicht vorgenommen worden wäre, vor allem also bei einer laufbahnmäßigen Entwicklung, darüber hinaus aber auch bei allen späteren Ernennungen, welche tatsächlich auf einer früheren Ernennung fußten. Die Frage, ob ein derartiger Sachverhalt gegeben ist, kann nur nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist daher nicht grundsätzlich. Auch der in § 7 G 131 verwendete Begriff "Ernennungen" bedarf keiner Klärung mehr; er ist, wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1954 (BVerwG II C 114.53, BVerwGE 2, 10 [20]) ausgeführt ist, im Sinne der durch hoheitlichen Akt begründeten beamtenrechtlichen Rechte und Rechtsstellungen zu verstehen.
Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle trotz seiner Auffassung, daß die Bestellung des verstorbenen Ehemannes der Anfechtungsklägerin zum Bezirksoberlehrer keine Ernennung im Sinne des § 7 G 131 gewesen sei, ausgeführt, daß die erwähnte Vermutung, selbst wenn sie für die Ernennungen des Klägers in den Jahren 1941 und 1942 gelten sollte, durch die Tatsachen jedenfalls widerlegt sei. Das Revisionsverfahren würde daher auch aus diesen Grunde nicht zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen.
Daß der Verwaltungsgerichtshof, wie die Beschwerde vorträgt, von der aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlichen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), kann nicht festgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere ausgeführt, daß die Vermutung der Fortwirkung politischer Beweggründe die Gerichte nicht davon entbindet, jede beamtenrechtliche Ernennung gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt nachzuprüfen; er ist also zutreffend davon ausgegangen, daß die erwähnte Vermutung widerlegbar ist.
Die Beschwerde muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
II.
Auch die Revision ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Da sie nicht zugelassen worden ist, ist sie gemäß § 54 Abs. 1 BVerwGG aber nur dann zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt und eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Die Revision hat Aufklärungsmängel und Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht und ausgeführt, daß sich diesem die Notwendigkeit weiterer bestimmter tatsächlicher Feststellungen hätte aufdrängen müssen und daß das angefochtene Urteil auf den behaupteten Mängeln beruhe. Insoweit ist die Revision schlüssig begründet. Ihr fehlt es jedoch an der zweiten Voraussetzung des Gesetzes, daß einer der Tatbestände des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt sein muß. Daß dies auf dem Gebiete des materiellen Rechts nicht der Fall ist, ist bereits dargelegt worden. Auch auf verfahrensrechtlichem Gebiete ist keine der Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, insbesondere ist auch insoweit keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage ersichtlich. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Vorinstanz den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfange aufzuklären und bei der Beweiswürdigung alle für eine Feststellung wesentlichen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten hatte. Hätte es gegen diese Erfordernisse verstoßen und hätte dies die Entscheidung beeinflussen können, so würde dieser Mangel die Zulässigkeit der Revision gemäß § 54 Abs. 1 BVerwGG gleichwohl nicht begründen. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich - vom Sonderfall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG abgesehen -, daß eine nicht zugelassene Revision nur dann zulässig sein soll, wenn sich das Revisionsgericht im Rahmen der Revisionsentscheidung seiner Aufgabe widmen kann, das Recht grundsätzlich auszulegen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. Sind diese Möglichkeiten im Einzelfall nicht gegeben, so können auch wesentliche Verfahrensmängel die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.
Die Revision muß hiernach als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Schmidt
gez. Reimer