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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1958, Az.: BVerwG VI CB 298/57

Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Dienstunfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 298/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.01.1957 - AZ: V OVG - A 98/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 6. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957 - V OVG - A 98/55 - wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Verfahren auf 4500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben, weil keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulassung der Revision gegeben ist.

2

Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet im vorliegenden Falle nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Die Verfahrensrüge des Klägers, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, bietet keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Denn es ist nicht zweifelhaft und daher auch nicht klärungsbedürftig, daß der Tatrichter den Sachverhalt von Amts wegen so erschöpfend aufzuklären hat, wie dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Das Gericht bestimmt im Rahmen seines Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Dieses Ermessen wird indessen durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. BVerwGE 2, 135 [136]. Ob ein Verstoß gegen diesen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gegeben ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Eine grundsätzliche verfahrensrechtliche Frage ergibt sich dabei nicht. Ebensowenig rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG wegen der vom Kläger behaupteten angeblichen Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere vom Urteil des III. Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135). Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung beruht. Denn der Zweck der Revisionszulassung nach dieser Vorschrift liegt darin, daß durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in grundsätzlichen Rechtsfragen widerstreitende Rechtsauffassungen geklärt werden sollen (BVerwGE 1, 1 [2, 3]; Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Juni 1957 - BVerwG VI B 148.56 -). In dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 wird der allgemeine Verfahrensgrundsatz der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht in dem oben dargelegten Sinne näher umschrieben. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, daß das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, daß insbesondere sich das Berufungsgericht bei der Aufklärung des Sachverhaltes von anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen hat leiten lassen.

3

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG nicht gerechtfertigt. Die in den Tatsacheninstanzen streitige Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - Mai 1953 - infolge Krankheit dienstunfähig war, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine rechtsgrundsätzliche Frage ergibt sich bei der Auslegung und Anwendung des Begriffes der Dienstunfähigkeit im vorliegenden Falle nicht. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein Beamter zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, wenn nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Aus den Worten "dauernd unfähig" in § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937(RGBl. I S. 39) - DBG - folgt nicht, daß das von dem Beamten durch eine Anfechtungsklage angerufene Verwaltungsgericht gehalten sei, das Vorliegen der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt seiner Urteilsfindung zu prüfen. Daß diese vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 = DVBl. 1958 S. 61 = ZBR 1957 S. 400 = RiA 1957 S. 377 - entwickelten die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten nach § 73 DBG betreffenden Rechtsgrundsätze auch für die Entlassung oder Zurruhesetzung eines Widerrufsbeamten wegen Dienstunfähigkeit nach § 76 DBG gelten, kann nicht zweifelhaft sein, da diese Vorschrift den in § 73 Abs. 1 DBG näher erläuterten Begriff der Dienstunfähigkeit zugrundelegt. Auch hier ist im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers allein ausschlaggebend, wie sich die Frage der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Standpunkt der Dienstbehörde aus beurteilt. Ob der Beamte nach diesen Grundsätzen im einzelnen zur Entscheidung stehenden Fall dienstunfähig war, beurteilt sich nach den Umständen dieses Falles, ist also nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

5

II.

Die Revision ist unzulässig.

6

Eine nicht besonders zugelassene Revision ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird und eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Hier fehlt es, wie oben zu I dargelegt worden ist, jedenfalls an den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel überhaupt schlüssig dargetan ist.

7

Die Revision war daher durch Beschluß gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Verfahren auf 4500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker