Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1957, Az.: BVerwG VI B 148.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 148.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.08.1956 - Bf. II 8/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt und den Bundesrichter Tellenbach
am 18. Juni 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1956 - OVG Bf. II 8/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn einer der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Zulassungsgründe vorläge. Das ist indessen nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und b kommen nicht in Betracht. Auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. c kann die Revision nicht zugelassen werden.
Die von dem Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Rechtsstellung, die durch eine überwiegend politisch motivierte Ernennung oder Beförderung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -begründet worden ist, nicht gänzlich unberücksichtigt, wenn der Betroffene die Rechtsstellung auch "ohne überwiegende politische Bevorzugung" bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte; vgl. BVerwGE 2, 10 ff. und insbesondere dasUrteil des erkennenden Senats vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 108.56 -. Von dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsurteil nicht ab. Allerdings - das ist dem Kläger zuzugeben - sagt das Berufungsgericht nicht, daß es darauf ankomme, ob der Kläger seine Rechtsstellung auch dann erreicht hätte, wenn die Ernennungsbehörde sich nicht überwiegend von politischen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Es führt lediglich aus, es sei entscheidend, ob der Kläger "normalerweise, d.h. ohne eine politisch motivierte Begünstigung" Inspektor, Oberinspektor oder Amtmann geworden wäre. Indessen handelt es sich dabei nach Auffassung des beschließenden Senats lediglich um eine etwas ungenaue Formulierung. Denn nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen war das Berufungsgericht der Meinung, daß der Kläger auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 eine der streitigen Ernennungen ohne überwiegende politische Förderung erreicht haben würde.
Ob das Berufungsgericht das Vorliegen der in Rede stellenden Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht zu Recht verneint hat, ist im Rahmen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG bedeutungslos, da die Revision nach dieser Vorschrift nur zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Rechtsansicht vertritt, die von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Ob das Berufungsgericht mit der oben erörterten Auffassung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Abweichung könnte die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht rechtfertigen, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, wie bereits dargelegt wurde, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt; vgl. Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - (NJW 1955 S. 1733).
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Tellenbach