Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1957, Az.: BVerwG VI C 108.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 108.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.01.1953 - AZ: Bf. I 441/52
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1953 - OVG Bf. I 441/52 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1907 geborene Kläger war Schuhmacher; er betrieb bis zum Jahre 1937 eine Werkstatt in Hamburg, die er verkaufen mußte. Der NSDAP trat der Kläger im Jahre 1930 bei; er gehörte der SS und der SA an. Im Jahre 1937 wurde der Kläger bei der Gesundheitsbehörde in Hamburg als Bunkerer eingestellt. Im Januar 1939 bewarb er sich bei der Baubehörde um Einstellung als Feuerwehrmann. Er wurde durch den Reichsstatthalter in Hamburg als Feuerwehrmannsanwärter zum 1. Februar 1939 einberufen. Durch Urkunde vom 15. September 1939 wurde er zum Feuerwehrmann ernannt und in das lebenslängliche Beamtenverhältnis berufen. Am 1. Januar 1941 wurde er Hauptwachtmeister der Feuerschutzpolizei. Im Jahre 1941 erlitt er einen Dienstunfall und wurde seitdem als Telegraphist beschäftigt.
Am 16. Juni 1945 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstverhältnis entlassen, diese Maßnahme wurde später durch die Militärregierung bestätigt. Im Entnazifizierungsverfahren kam der Kläger zunächst in die Kategorie IV, der Staatskommissar für die Entnazifizierung stufte ihn im Jahre 1951 aber in die Kategorie V ein und erkannte ihm seine aus dem Dienstverhältnis erwachsenen Rechte zu. Der beklagte Senat - Personalamt - entschied am 17. September 1951 auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. S. 307) - G 131 -, daß die Einstellung des Klägers als Feuerwehrmannsanwärter und seine Ernennung zum Feuerwehrmann unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil hierbei die Grundsätze für die Einstellung von Feuerwehrmännern (Senatsverfügung vom 13. August 1930) aus politischen Gründen außer acht gelassen worden seien. In dem auf den Einspruch des Klägers ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 1951 wurde ausgeführt, daß der Kläger nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus eingestellt worden sei.
Die vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 17. September und 30. Oktober 1951 aufzuheben,
wurde durch Urteil vom 21. Mai 1952 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des I. Senats des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 1953 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Die Rechtsstellung des Klägers bestimme sich nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG. § 7 dieses Gesetzes verstoße nicht gegen die Verfassung, und der Kläger unterliege dieser Vorschrift. Ob seine Einstellung als Anwärter und seine Ernennung zum Feuerwehrmann beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätten (§ 7 1. Alternative), müsse nicht entschieden werden, weil "die Ernennungen des Klägers wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden" seien (§ 7 2. Alternative). Die enge Verbindung zum Nationalsozialismus sei in aller Regel bei sogenannten "alten Kämpfern" anzunehmen und beim Kläger wegen der Dauer seiner Zugehörigkeit zur NSDAP zu bejahen. § 7 G 131 setze weiterhin voraus, daß eine Ernennung oder Beförderung ausschließlich oder überwiegend auf dieser engen Verbindung beruhe. Die Einstellung des Klägers sei allein aus diesem Grunde und nicht aus sachlichen Gründen verfügt worden, das ergebe sich aus dem Inhalt der Personalakte. Daß keine sachlichen Erwägungen angestellt worden seien, sei aus den mangelhaften Leistungen des Klägers bei der Prüfung im Schreiben und daraus zu schließen, daß er entgegen den Grundsätzen vom 13. August 1930 eingestellt worden sei. Das rechtfertige die Überzeugung des erkennenden Senats, so daß die vom Kläger zuletzt angebotenen Beweise nicht erhoben werden müßten.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 16. April 1955 - BVerwG II B 29.53 - die Revision zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 27. April 1955 zugestellt worden. Am 27. Mai 1955 ist die Revision des Klägers beim Berufungsgericht eingegangen. Die Frist zur Begründung der Revision ist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich 27. Juli 1955 verlängert worden. Die Revisionsbegründung ist am 26. und 27. Juli 1955 beim Revisionsgericht eingegangen. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag in erster Instanz zu entscheiden.
Mit der Revision erhebt der Kläger zahlreiche Rügen wegen der Zuständigkeit und Zusammensetzung des I. Senats des Berufungsgerichts und gewisser auf die Geschäftsverteilung beim Berufungsgericht gestützter Mängel; die Revision folgert hieraus unter anderem, daß die §§ 66 und 67 GVG verletzt worden seien. Hinsichtlich des § 7 G 131 bittet die Revision vor allem um Nachprüfung der Gründe, welche zur Feststellung der Rechtsgültigkeit des § 7 G 131 geführt hätten. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig.
Weiterhin macht die Revision zur Anwendung des § 7 G 131 im wesentlichen geltend: Rechtsirrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anwendung der 1. Alternative des § 7 G 131 (Ernennung unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften) nicht vorab geprüft werden müsse. Wenn nämlich ein derartiger Verstoß nicht festzustellen sei, sei kein Raum mehr für die Anwendung der 2. (politischen) Alternative des § 7. Die Einstellung des Klägers habe den damals gültigen Bestimmungen entsprochen; das habe der II. Senat des Berufungsgerichts in der gleichgelagerten Sache R. durch Urteil vom 28. April 1954 zutreffend festgestellt. Im übrigen würde ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften durch ordnungsmäßig zugelassene Ausnahmen und durch spätere Prüfungen geheilt; der Kläger habe nach einem Dienstunfall die Prüfung als Funker abgelegt. - Auch die Regeln über die Beweislast habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, indem es die Vermutung aufgestellt habe, der Kläger habe als Alt-Parteigenosse nach der Regel in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden, und die enge Verbindung sei hier im Hinblick auf die Dauer der Zugehörigkeit zur NSDAP zu betrachten. Damit werde dem Kläger in unzulässiger Weise ein Entlastungsbeweis zugemutet. - Zu Unrecht habe das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppe V eingestuft worden sei und daß ihm seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis wieder zuerkannt worden seien. - Im übrigen hätte das Berufungsgericht auch die für den Kläger günstigeren Umstände verwerten müssen; fälschlich sei es zu der Auffassung, daß sachliche Erwägungen bei der Ernennung keine Rolle gespielt haben könnten, dadurch gekommen, daß der Kläger bei der Prüfung im Schreiben mangelhaft abgeschnitten habe. Ein Feuerwehrmann müsse nicht gut schreiben können, sondern vor allem körperlich gewandt und sonst tüchtig sein. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nach den Beurteilungen in der Zeit vom 5. August 1939 bis 6. Dezember 1942 ständig erfüllt. Er habe seine Gesellenprüfung mit 4 "sehr gut" bestanden, und seine Übernahme als Feuerwehrmann sei von seiner Eignung abhängig gemacht worden (Bl. 6/1 und 6/2 PA). - Im übrigen verweist die Revision auf die 1 tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des II. Senats des Berufungsgerichts in der bereits erwähnten Sache R. die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang die Aufklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung in der vorliegenden Sache.
Darüber hinaus trägt die Revision vor, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger gegen Treu und Glauben verstoße. Denn nach den 8. Mai 1945 seien zahlreiche Ausnahmen von dem sogenannten Laufbahnprinzip gemacht worden. Zu beanstanden sei auch, daß der Beklagte bei der Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers offensichtlich einem Wunsche des Betriebsrates stattgegeben habe.
Endlich rügt die Revision, daß das Oberverwaltungsgericht den vom Kläger am 16. September 1941 erlittenen Dienstunfall übersehen habe. Er habe Anspruch auf Ruhegehalt, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und sein Beamtenverhältnis beendet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des I. Senats des Berufungsgerichts und die Geschäftsverteilung bei diesem betreffenden Revisionsrügen entgegen und vertritt die Auffassung, daß die Revision auch im übrigen unbegründet sei, weil das Berufungsgericht in der Sache ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze entschieden habe.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die zahlreichen, vor allem gegen die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision bedürfen keiner näheren Würdigung, weil der Revision jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen der Erfolg nicht versagt bleiben darf. Ihre Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 7 G 131 sind allerdings unbegründet.
In ständiger Rechtsprechung, welche der II. Senat mit dem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53, BVerwGE 2, 10 ff. - begonnen und an der auch der erkennende VI. Senat jederzeit festgehalten hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß § 7 G 131 den Vorschriften des Grundgesetzes nicht widerspricht; es erscheint nicht erforderlich, dies im einzelnen nochmals darzutun. Rechtsirrig ist auch die Meinung der Revision, die dem Kläger nach dem Entnazifizierungsverfahren verbliebene Rechtsstellung sei nicht mehr gemäß § 7 G 131 zu überprüfen. Denn der Kläger unterliegt dem Gesetz zu Artikel 131 GG, weil er nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden ist (§ 63 G 131); dann unterliegt sein beamtenrechtlicher Status aber auch den Vorschriften des § 7 G 131. Was dem Beamten im Entnazifizierungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Sühne für sein eigenes politisches Verhalten an Rechten belassen worden ist, wird gemäß § 7 G 131 zwar erneut, jedoch unter einem anderen, auf das Verhalten der Ernennungsbehörde abgestellten Tatbestand und allein zum Zwecke der Wiederherstellung der gestörten beamtenrechtlichen. Ordnung nachgeprüft. Dabei handelt es sich also nicht um eine erneute Sühnemaßnahme. Ebensowenig vermöchte ein Dienstunfall, über dessen rechtliche Folgen die Revision überdies klare Ausführungen vermissen läßt, oder der Satz von Treu und Glauben die Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG, insbesondere des § 7, zu verhindern. Das würde; schon am zwingenden Charakter dieser Rechtsvorschrift scheitern. Auch die von der Revision vertretene Auffassung, daß für die 2. (politische) Alternative des § 7 G 131 kein Raum sei, wenn die 1. Alternative (Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften) nicht erfüllt sei, ist rechtsirrig; denn beide Möglichkeiten bestehen in ihrem schon aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ersichtlichen verschiedenen Wesensgehalt nebeneinander. Endlich rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Kläger in unzulässiger Weise die Beweislast aufgebürdet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat nur zur Frage, ob der Kläger in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden hat, ausgeführt, daß dies bei sogenannten "alten Kämpfern" in aller Regel anzunehmen sei. Diese Rechtsauffassung ist unbedenklich, denn sie entspricht der Lebenserfahrung; die Dauer der Zugehörigkeit zur NSDAP ist als ein gewichtiges Indiz für die enge politische Verbindung anzusehen. Im folgenden hat das Berufungsgericht in rechtlich ebenfalls unbedenklicher Weise die Kausalität dieser Verbindung für die Einstellung des Klägers als Feuerwehrmannsanwärter aus den festgestellten Tatsachen nachgewiesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts widersprechen weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen. Was die Revision dagegen einwendet, stellt sich also als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Auch seine Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt; denn es hat wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Personalakte des Klägers im ganzen herangezogen, und es war nicht genötigt, weiteres zu ermitteln, wenn es sich seine Überzeugung - wie in den Gründen dargelegt ist - aus den festgestellten Tatsachen bereits gebildet hatte.
Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsurteils, daß alle vom Kläger erlangten Rechtsstellungen auf Grund des § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen seien, rechtlich bedenklich. Nach der grundlegenden und auch vom VI. Senat vertretenen Auffassung des II. Senats (Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - BVerwGE 2, 10 ff. -) ist es für die Beurteilung mehrerer Ernennungen eines Beamten nicht unbedingt entscheidend, ob er seine erste Ernennung allein oder vornehmlich politischen Beweggründen zu verdanken hatte; es ist vielmehr zu prüfen, ob er auch in der Folgezeit überwiegend aus politischen Gründen weiter gefördert worden ist, so daß insbesondere die Ernennung, welche der Beamte vor dem 8. Mai 1945 zuletzt erfahren hat, gesondert zu erörtern ist. Der Kläger ist nach den nicht angegriffenen und bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum 1. Februar 1939 als Feuerwehrmannsanwärter eingestellt und am 15. September 1939 als Feuerwehrmann in das lebenslängliche Beamtenverhältnis berufen worden. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob diese Ernennung zum Feuerwehrmann für sich allein betrachtet die Anwendung des § 7 G 131 rechtfertigt. In den Urteilsgründen heißt es zwar an einer Stelle, daß "die Ernennungen" des Klägers wegen seiner engen politischen Verbindung zustande gekommen seien. Der Begründung für diese Feststellung ist jedoch nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, daß das Berufungsgericht etwa die ganze Laufbahn des Klägers als politische hat kennzeichnen wollen. Daher ist das Berufungsgericht wohl rechtsirrig davon ausgegangen, daß, wenn einmal für die Ersternennung ausschließlich oder überwiegend politische Beweggründe erwiesen seien, auch die Nichtberücksichtigung aller weiteren Ernennungen gerechtfertigt sei. Zum mindesten fehlt es für die spätere Förderung des Klägers an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts. Auch zu der Frage, ob die Ernennung des Klägers zum Hauptwachtmeister nochmals eine Beförderung gewesen ist, bedarf es noch der unerläßlichen tatsächlichen Feststellungen, Aus diesen Gründen muß sich das Berufungsgericht erneut mit der Sache befassen; das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision hin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).
Gelangt das Oberverwaltungsgericht zu der Auffassung, daß auch die letzte Ernennung des Klägers - für sich betrachtet - wegen ihrer politischen Beweggründe nicht zu berücksichtigen sei, was insbesondere hinsichtlich der der Einstellung kurzfristig folgenden lebenslänglichen Anstellung und Ernennung zum Feuerwehrmann wegen dieser schnellen Aufeinanderfolge naheliegt, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch ohne überwiegende politische Bevorzugung die Rechtsstellung eines lebenslänglichen oder zum mindesten widerruflich angestellten Feuerwehrmannes (Hauptwachtmeisters) nicht doch noch erreicht hätte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der politische Unrechtsgehalt der Förderung des Klägers nur auf ihren Zeitpunkt erstreckt (vgl. auch hierzu das grundlegende Urteil des II. Senats vom 3. Dezember 1954, dem der erkennende Senat auch insoweit bereits beigetreten ist). Das Oberverwaltungsgericht wird also zu prüfen haben, ob der Kläger nach seinen persönlichen Umständen, insbesondere nach seinem Lebensalter und der Dauer und Art seiner Bewährung, bis zum 8. Mai 1945 mit aller Wahrscheinlichkeit noch befördert worden wäre; dabei wird es entscheidend auf die damalige Beförderungspraxis des Dienstherrn ankommen, so daß das Berufungsgericht wird aufklären müssen, ob die seitherigen Anstellungsbedingungen für Feuerwehrmänner infolge der in den Kriegsjahren eingetretenen Personalknappheit derart gelockert worden waren, daß der Kläger nunmehr auch bei Anwendung eines sachlichen Maßstabes fest angestellt worden wäre; das liegt durchaus im Bereich der Möglichkeit.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Schmitt
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer