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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1959, Az.: BVerwG VI CB 23.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 23.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 26.11.1958 - AZ: VII B 145.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1959,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG.-). Der Zulassung der Revision würde allerdings der Umstand, daß das angefochtene Urteil im wesentlichen auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht, insbesondere des § 175 Abs. 1 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes von Berlin in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - LBG - beruht, nicht entgegenstehen (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies gemäß § 137 BRRG auch für Revisionen ab 1. September 1957, obgleich mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an § 160 LBG durch das zweite Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) gestrichen worden ist (vgl. Beschluß des VI. Senatsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - und Beschluß des II. Senatsvom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -). Jedoch sind die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, insbesondere des Buchst. a. im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Insbesondere wäre in Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Die Anwendung der §§ 171 und 175 LBG durch das Oberverwaltungsgericht bietet keinen Anlaß zu grundsätzlichen materiellrechtlichen Erörterungen. In § 175 Abs. 1 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 LBG werden für den Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden aus dem Dienst (Erreichung der Altersgrenze usw.) vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) bestimmte Voraussetzungen gefordert, nämlich

  1. a)

    daß der Betreffende sich als Angestellter in einer im Stellenplan 1952 vorgesehenen Stelle befunden hat, wobei als maßgebender Zeitpunkt gemäß § 175 Abs. 1 LBG im vorliegenden Fall nicht der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Dezember 1952), sondern der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt (31. Dezember 1948) in Frage kommt, und

  2. b)

    daß aus dieser Angestelltenplanstelle im Stellenplan für Beamte 1953 (vgl. § 169 Abs. 1 LBG) eine Beamtenplanstelle hervorgegangen ist. Hat sich das am Tage des Ausscheidens wahrgenommene Arbeitsgebiet geändert oder hat das Arbeitsgebiet nicht bis zum 1. April 1953 bestanden, so entscheidet der Senator für Inneres, ob für dieses Arbeitsgebiet eine Beamtenstelle einzurichten und gegebenenfalls, welcher Besoldungsgruppe diese zuzuweisen gewesen wäre (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift Nr. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 175 LBG vom 2. Juli 1953 - Amtsbl. 1953 S. 624 -). Den politisch unbelasteten Personen (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 G 131), zu denen der Kläger gehört, ist nach § 171 Abs. 4 LBG ohne Rücksicht auf den Beamtenstellenplan ein Amt zu übertragen, das mindestens den Erfordernissen des § 62 Abs. 3 G 131 entspricht. Entsprechendes gilt für die beamtenrechtliche Versorgung dieser Personen (vgl. § 175 Abs. 1 LBG). Die Frage, ob der Kläger nach diesen eindeutigen Merkmalen das höhere Ruhegehalt nach der. Besoldungsgruppe A 3 b (Amtmann) beanspruchen kann, geht in ihrer. Bedeutung nicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hängt zudem weitgehend von tatsächlichen Feststellungen ab, die gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend wären. Der Umstand, daß der Kläger vor seiner Zurruhesetzung eine Vergütung nach Gruppe TO.A III bezogen hat, ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend, ausgeführt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn für die Frage, in welche beamtenrechtliche Besoldungsgruppe ein früherer Angestellter zu übernehmen ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein der erstmals für das Jahr 1953 beschlossene Stellenplan für Beamte (vgl. § 169 Abs. 1 LBG) und die demnach aus der Angestelltenplanstelle hervorgegangene Beamtenplanstelle maßgebend. Nach § 175 Abs. 2 LBG sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Besoldungsgesetz unter Berücksichtigung des Amtes festzusetzen, das zu übertragen gewesen wäre. Es kommt also nicht darauf an, wie der Kläger auf Grund seiner bisherigen Dienstleistung seiner Meinung nach hätte eingestuft werden müssen.

2

Es ist ferner nicht zweifelhaft, daß § 175 LBG mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der genannten Vorschrift ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem erwähnten Artikel, nie in Zweifel gezogen (vgl. u.a.Urteil vom 10. Juni 1959 - BVerwG VI C 96.57 -;Beschlüsse vom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 - undvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 -). Daß bei der Anwendung des § 175 LBG im Einzelfall das Ruhegehalt geringer sein kann als die bisherigen Versorgungsbezüge als Angestellter, bedeutet jedenfalls nicht, daß die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes (BVerfGE 8, 1) gefährdet wird. Der Frage, ob in der unterschiedlichen Behandlung des Klägers gegenüber seinem Amtsnachfolger N. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) zu erblicken ist, kommt wegen ihrer Bezogenheit auf den vorliegenden Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu.

3

Soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Vortrag entweder überhaupt keine oder nur ungenügende Beachtung geschenkt oder habe seine Ausführungen unrichtig ausgedeutet und sei in teilweiser Verkennung der im Zusammenhang mit seiner Höhergruppierung in die Gruppe TO.A III stehenden Umstände zu unzutreffenden Feststellungen gelangt, sind ebenfalls keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen ersichtlich. Denn es steht außer Zweifel, daß der Tatrichter den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfange aufzuklären hat (BVerwGE 2, 135), daß das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat und daß es bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten hat. Daß das Oberverwaltungsgericht insoweit eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten hätte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

4

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).

5

Die gemäß § 54 BVerwGG eingelegte Revision ist mangels der dort ebenfalls geforderten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG unzulässig; sie war daher nach § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert