Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1958, Az.: BVerwG VI CB 76.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 76.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.12.1956 - AZ: VII B 10.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 28. Februar 1958
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und
den Bundesrichter Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1956 - OVG VII B 10.56 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, weil keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben ist.
Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG bezeichneten Gerichte ergibt sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht; mit der Beschwerde ist dies auch nicht geltend gemacht worden. Der Kläger ist nur der Auffassung, daß der Rechtsstreit Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen gibt (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 gerichtet ist, auf der Feststellung, daß der Kläger auf Grund der Vorschriften des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - keinen Anspruch auf Versorgung hat, und, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, auf der Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 keinen beamtenrechtlichen Anspruch auf Versorgung gehabt hat, so daß ihm auch auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - keine Versorgung zusteht.
a)
Der Zulassung der Revision würde, soweit es sich um das Landesbeamtengesetz handelt, § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht im Wege stehen, wonach das Revisionsgericht nur die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften nachprüfen darf; denn die Vorschriften des Berliner Landesbeamtenrechts waren auf Grund von § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG in der Fassung vom 2. Dezember 154 (GVBL. S. 729) revisibel. § 160 LBG ist zwar durch das 2. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (Art. I Nr. 54 und Art. XIII Nr. 10 [GVBl. S. 130]) mit Wirkung vom 1. September 1957 gestrichen, jedoch sind die Vorschriften des bisherigen Rechts gemäß § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - im vorliegenden Falle noch anzuwenden. Die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten, die Anwendung der §§ 170, 171, 175 und 175 a LBG betreffenden Frägen würden aber im Revisionverfahren nicht zu klären sein. Im wesentlichen ergibt sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz. In den §§ 170 und 171 LBG werden für die Übertragung eines Amtes und in den §§ 175 und 175 a LBG für die beamtenrechtliche Versorgung bestimmte tatsächliche Voraussetzungen gefordert, welche beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt sind. So stand er bei seinem Ausscheiden am 19. Mai 1950 nicht im Dienst bei einer Dienststelle des Landes Berlin (§§ 175 Abs. 1 Nr. 3, 191 LBG), weil er 1947 an eine Schule in Berlin ... versetzt worden war. Aus der eindeutigen und gerade mit Rücksicht auf die besonderen, durch die Spaltung eingetretenen, schwierigen Verhältnisse Berlins getroffenen Regelung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß es allein auf die Tatsache, ob der Bedienstete bei einer Dienststelle des Landes Berlin gestanden hat, ankommt und daß dem Lande Berlin die Berücksichtigung anderer für die Übertragung eines Amtes oder die Versorgung eines früheren Bediensteten sprechenden Erwägungen nicht, zugemutet wird. Eine derartige, auf ein tatsächliches Unterscheidungsmerkmal abgestellte gesetzliche Regelung kann den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzen; denn tatsächlich ungleich liegende Fälle darf der Gesetzgeber verschieden regeln. Überdies würden alle im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers im Jahre 1947 von der Beschwerde hervorgehobenen Fragen der Klärung im Revisionsverfahren nicht bedürfen, weil dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die übrigen für eine beamtenrechtliche Versorgung unerläßlichen Voraussetzungen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG) fehlen.
b)
Auch bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG können grundsätzliche Rechtsfragen nicht geklärt werden. Nach den Urteilsgründen des Berufungsgerichts hat der Kläger als aus Posen verdrängter Lehrer an der staatlichen Unterbringung infolge Streichung in der Bewerberliste (§ 9 Abs. 4 Ziff. 4 preußisches Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 21. Mai 1935, GS. S. 69) seit dem Jahre 1935 nicht mehr teilgenommen und seit 1922 keine Zahlungen aus öffentlichen Kassen mehr erhalten. Hiernach hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet, daß der Kläger am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt gewesen sei; es hat weiter ausgeführt, daß der Kläger gemäß § 56 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - keinen Versorgungsanspruch gegen das Reich oder ein Land besitze. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerde näher bezeichneten Rechtsfragen, welche sich aus Anwendung dieser nicht als Bundesrecht erlassenen Rechtsvorschriften ergeben sollen, hier im Rahmen des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Revisionsgericht geklärt werden dürften (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) und ob es sich dabei, insbesondere bei der nicht unbedenklichen Auslegung des § 56 BRÄG durch das Berufungsgericht, um grundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen handeln würde. Denn aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Kläger dem Gesetz zu Art. 131 GG aus anderen Gründen nicht unterliegt, so daß die Entscheidung von der Anwendung der nicht als Bundesrecht erlassenen Vorschriften nicht abhängt. Das Gesetz zu Art. 131 GG ist im Falle des Klägers nicht anwendbar, weil er weder verdrängter Beamter oder verdrängter Versorgungsempfänger gemäß § 1 G 131 noch Beamter oder Versorgungsempfänger im Sinne des Kap. II G 131 ist. Darauf, ob der Kläger aus seinem vor langen Jahren (1912) begründeten Beamtenverhältnis noch Rechte herleiten kann oder ob diese verwirkt oder untergegangen sind, kommt es bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht an. Dieses Gesetz gewährt in Kap. I und II nur denjenigen Personen Rechte, welche am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden oder in diesem Zeitpunkt bereits einen Versorgungsanspruch erworben hatten und ihr Amt bzw. ihre Versorgung aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, verloren haben. Der Kläger hatte schon seit dem 1. Juni 1914 keinen öffentlichen Dienst in Deutschland mehr geleistet und mindestens seit 1922 keinerlei Bezüge aus öffentlichen Kassen mehr empfangen; er ist somit weder als Beamter noch als Wartestandsbeamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger durch die mit dem Zusammenbrach des Jahres 1945 zusammenhängenden Ereignisse betroffen worden und wird daher weder durch Art. 131 GG noch durch das darauf beruhende Gesetz erfaßt. Schon diese aus dem Gesetz ohne weiteres folgenden rechtlichen Erwägungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung.
Auf verfahrensrechtlichem Gebiete ist ebenfalls keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage ersichtlich. Insbesondere die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Mängel (Verletzung der Aufklärungspflicht und Verstöße gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung) sind über den vorliegenden Fall hinaus nicht von Bedeutung. Allenfalls die Frage, welche Partei die Folge daraus trifft, daß ein die Anwartschaft auf Versorgung begründendes Beamtenverhältnis des Klägers nicht mehr hat festgestellt werden können, würde die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Diese Frage ist aber für die Entscheidung bedeutungslos, weil sich das Urteil des Berufungsgerichts aus den soeben dargelegten anderen Rechtsgründen ohne weiteres als richtig erweist.
Die Beschwerde muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
II.
Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Da sie nicht zugelassen worden ist, wäre sie nur dann zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen gegeben wäre. Als wesentlicher Verfahrensmangel haben von den mit der Revision gerügten Mängeln diejenigen auszuscheiden, welche nach ihrer Auffassung bei der Erörterung von Fragen aufgetreten sind, die für die Entscheidung nach den Ausführungen unter I b) rechtlich unerheblich sind. Ob die Revision im übrigen einen wesentlichen Verfahrensmangel schlüssig dargetan hat, kann dahinstehen. Es fehlt ihr jedenfalls an der zweiten, für die Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Revision unerläßlichen Voraussetzung des § 54 Abs. 1 BVerwGG, daß einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben sein muß. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I verwiesen.
Die Revision muß somit als unzulässig durch Beschluß verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Schmitt
gez. Reimer