Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1963, Az.: BVerwG VI C 140.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 140.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.07.1962 - AZ: 168 III 61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1964, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 763
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1962 wird verworfen.
Die Klägerin zu 1) trägt 16/20, die Kläger zu 2) tragen je 1/20 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig; denn sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden (§ 139 VwGO).
Die Begründung in der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger eingereichten Revisionsschrift vom 6. August 1962 beschränkt sich auf folgende Sätze:
"Zur vorläufigen Begründung wird angegeben,
daß die wehrgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die mit den Bestimmungen für die Einstellung von Freiwilligen in das Reichsheer nicht identischen Bestimmungen für die Offiziersanwärter, verletzt worden sind.
Die weitere Begründung bleibt der Revisionsbegründung überlassen."
Diese Sätze in der Revisionsschrift lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs angreifen. Es ist aber - wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat - gerade der Sinn der Vorschriften über die Revisionsbegründung, den Revisionskläger durch solche Erwägungen zu einer Prüfung der Aussichten seiner Revision zu nötigen, zumal es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus dem gesamten Prozeßstoff mehrerer Instanzen eine Revisionsbegründung zu konstruieren (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.59 - und vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 29.60 -). Der beschließende Senat hat im Urteil vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI C 5.59 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 554 ZPO (vgl. ferner auch Wieczorek, ZPO, § 554 Anm. C III b 1) ferner bereits darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen - wie hier - die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGOüber den Vertretungszwang Anwendung findet, mit strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung zu rechnen ist, auch soweit es sich um sachlich-rechtliche Revisionsrügen handelt. Eine formgerechte Revisionsbegründung muß demnach auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht konkret gegeben werden; sie darf sich nicht mit der allgemeinen Formel begnügen, daß das materielle Recht oder näher bezeichnete Vorschriften des materiellen Rechts verletzt worden seien (vgl. hierzu auch Beschluß vom 24. August 1962 - BVerwG II C 38.62). Die Revisionsschrift vom 6. August 1962 genügt diesen Anforderungen nicht; es ist aus ihr nicht zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat, wie sie allein einer formgerechten Begründung entspricht und dem Sinn des Vertretungszwangs des § 67 VwGO gerecht wird (vgl. hierzu auch Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III C 178.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 6). Die Revisionsschrift enthält zudem nur eine vorläufige Begründung. Ihr Hinweis, daß die weitere Begründung der Revisionsbegründung überlassen bleibt, läßt den Eindruck entstehen, daß die Revision erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden soll; innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch diese Revisionsbegründung nicht mehr eingegangen.
Die Revision war daher durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert