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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1959, Az.: BVerwG VI C 31.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.10.1958 - AZ: III B 169.58
BVerwG - 30.01.1959 - AZ: BVerwG VI B 97.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1958 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger schied als Polizeioberwachtmeister nach 12jähriger Dienstzeit am 31. Dezember 1924 mit Polizeiversorgungsschein und unter Gewährung von Übergangsbezügen auf drei Jahre aus dem Dienst der Schutzpolizei aus. Er bezieht nach dem Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1957 Versorgungsbezüge nach den §§ 66 und 66 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) auf Grund von Versorgungsleiden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage erstrebt er die Gewährung von Ruhegehalt als Beamter und die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge. Die Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1958 abgewiesen worden, und zwar als unbegründet, soweit Ruhegehalt als Beamter beansprucht wird, weil über dieses Verlangen bereits durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 1956 - OVG IV B 123.55 - rechtskräftig entschieden sei, soweit Erhöhung der Versorgungsbezüge begehrt wird, als unzulässig, weil hierfür nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig seien, wobei ergänzend ausgeführt wird, daß die Klage insoweit auch sachlich unbegründet wäre, weil der Kläger nicht verlangen könne, daß nach dem Sachverhalt eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 30 % berücksichtigt werde.

2

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1958 zurückgewiesen worden, weil der Kläger nicht fristgemäß die Einzahlung des Kostenvorschusses für die Berufungsinstanz nachgewiesen habe (§ 28 e des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Berlin in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 - GVBl. S. 549 -). Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf den hiergegen rechtzeitig erhobenen "Einspruch" des Klägers hat der erkennende Senat die Revision durch Beschluß vom 30. Januar 1959, der dem Kläger am 21. Februar 1959 zugestellt worden ist, zugelassen.

3

Der Kläger hat einen Schriftsatz vom 24. Februar 1959 eingereicht, in welchem - soweit zur Sache von Bedeutung - folgendes ausgeführt ist:

"In meiner Klage befinden sich bei den Akten Schriftsätze von Rechtsanwälten bzw. Notaren, von welchen eingehend Kenntnis zu nehmen ist. Den von mir gestellten Pensionsantrag halte ich aufrecht. Ich bin Schwerbeschädigter, ehemaliger Länderbeamter, und war bis 8.5.1945 als Amtsgehilfe tätig. ..."

4

Ein Schriftsatz des Klägers vom 11. März 1959 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"In meiner Klage, betreffs meiner Rechtsansprüche, weise ich darauf hin: Bei meinen Akten befinden sich Schriftsätze von Rechtsanwalt und Notar W., Rechtsanwalt und Notar P., Rechtsanwalt H. sowie Rechtsanwalt und Notar Nebel. Ich beantrage, hiervon eingehend Kenntnis zu nehmen. ..."

5

Den gleichen Inhalt hat ein weiterer Schriftsatz vom 18. März 1959. Mit Schriftsatz vom 13. April 1959 hat der Kläger lediglich um eine endgültige Entscheidung gebeten. Spätere Eingaben beziehen sich ausschließlich auf den Wunsch nach einer Beschleunigung des Verfahrens.

6

Die Frist zur Begründung der Revision ist am 21. April 1959 abgelaufen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

8

Kann es schon zweifelhaft sein, ob der Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 1959 den für die Revisionsschrift in § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgestellten Erfordernissen - selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1,222) - genügt, so ist jedenfalls eine den Vorschriften des § 57 BVerwGG entsprechende Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht worden. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zu begründen; die Revisionsbegründung muß "außerdem" die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Über diese Erfordernisse ist der Kläger durch die in dem Beschluß vom 30. Januar 1959 enthaltene Rechtsmittelbelehrung eingehend unterrichtet worden. Der Kläger hat dieser Belehrung nicht Rechnung getragen. Sein Schriftsatz vom 24. Februar 1959 läßt in der Sache lediglich erkennen, daß der Kläger seinen Anspruch auf die Gewährung von Ruhegehalt aufrechterhalten will. Diesem Schriftsatz und den weiteren ist jedoch nichts darüber zu entnehmen, welche Verstöße der Kläger den Vorinstanzen vorwirft, und aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen er gegen deren Entscheidungen angeht. Es ist aber gerade der Sinn der Vorschriften über die Revisionsbegründung, den Revisionskläger durch solche Erwägungen zu einer Prüfung der Aussichten seiner Revision zu nötigen. Die vom Kläger in seinen Schriftsätzen vom 24. Februar, 11. und 18. März 1959 ausgesprochene Bezugnahme auf frühere Schriftsätze verschiedener Anwälte kann jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang die Revisionsbegründung nicht ersetzen. Denn in diesem Verwaltungsstreitverfahren ist der Kläger in keiner Instanz durch einen Anwalt vertreten gewesen. Der Kläger ist in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VG XIII A 324/54 - OVG IV B 123.55 - durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, verschiedene andere Rechtsanwälte haben vor 1953 gelegentlich für den Kläger an den Beklagten geschrieben und sind von diesem beschieden worden, ohne daß diese Schriftwechsel fortgesetzt worden sind oder zu Verwaltungsstreitverfahren geführt haben. Dieses Tätigwerden der Anwälte, das sich übrigens der Sache nach nur auf den angeblichen Ruhegehaltsanspruch des Klägers, also nur auf einen Teil der jetzt von ihm erhobenen Ansprüche bezogen hat, ist völlig ungeeignet, als Revisionsvorbringen herangezogen zu werden, weil es nach Lage der Sache und nach dem Zeitraum, in welchem es erfolgt ist, keine Beziehung zu etwa möglichen Revisionsangriffen haben kann. Mag sich dieser Schriftwechsel auch mit dem allgemeinen Bestreben des Klägers, Ruhegehalt als Beamter zu erhalten, befassen, so kann ihm doch selbst bei großzügigster Anwendung der Grundsätze über die Erfordernisse der Revisionsbegründung nichts darüber entnommen werden, weshalb die weit später und in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheidungen vom 19. Mai und 29. Oktober 1958 unrichtig sein sollen, und welche Verstöße die erkennenden Gerichte dabei begangen haben sollen. Es wäre eine Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, anzunehmen, daß es aus dem gesamten Prozeßstoff mehrerer Instanzen und verschiedener Verfahren eine Revisionsbegründung konstruieren kann. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht zwar kein Anwaltszwang. Wenn eine Partei glaubt, in diesem Verfahren letzter Instanz auf eine fachkundige Beratung und Unterstützung verzichten zu können und sich selbst für geeignet hält, dieses Verfahren durchzuführen, so hat sie das Risiko allein zu tragen, wenn sich diese Annahme als unrichtig erweist.

9

Da die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist, ist sie unzulässig (§ 62 BVerwGG) und durch Beschluß zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert