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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1962, Az.: BVerwG II C 38.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 38.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.12.1961 - AZ: Nr. 138 III 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Januar 1962 zugestellte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1961 am 8. Februar 1962 die zugelassene Revision eingelegt. Die Begründung der Revision beschränkt sich auf den in der Revisionsschrift enthaltenen Satz: "Gerügt wird die Verletzung des materiellen Rechts." Die vorbehaltene weitere Begründung ist bisher, also innerhalb der vorgeschriebenen Frist, nicht eingegangen.

2

Die Revision ist unzulässig.

3

§ 139 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verlangt, daß "die verletzte Rechtsnorm" in der Revisionsbegründung bezeichnet wird. Diesem Erfordernis genügt der genannte Satz nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1961 - BVerwG II C 52.61 -; Eyermann-Fröhler, Anm. 21 zu § 139 VwGO; Schunckde Clerck, Anm. 3 d cc zu § 139 VwGO; Klinger, Anm. E I 4 zu § 139 VwGO; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1962, Anm. II 3 a). Auch aus dem übrigen Inhalt der Revisionsschrift ist nicht erkennbar, welche Rechtsnorm der Kläger als verletzt rügen will.

4

Die Revision ist demnach nicht in der gesetzlichen Form begründet worden und daher als unzulässig (§§ 139, 143 VwGO) nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Schmit
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel