Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VI C 29.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 29.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.12.1959 - AZ: III B 6.59
- BVerwG - 12.05.1960 - AZ: BVerwG VI C 29.60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Erben des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1959 wird verworfen.
Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der am 8. Mai 1945 Polizeiassistent auf Lebenszeit bei der Kriminalpolizeileitstelle ... war, zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört und dessen Versorgung der Beklagte zeitweilig übernommen hatte, weil dieser ihn für einen "einheimischen" Beamten hielt, hat Bescheide des Beklagten, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in den Ruhestand versetzt wurde, im Verwaltungsstreitverfahren angefochten; er begehrt ferner, die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, ihn bereits mit Wirkung vom 1. April 1957 in den Ruhestand zu versetzen. Nachdem der Beklagte seine Bescheide durch Verfügung vom 15. Oktober 1958 aufgehoben hatte, weil er dem Kläger nunmehr für einen unter Kap. I G 131 fallenden Beamten hält, für dessen Versorgung er nicht zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht Berlin den Verpflichtungsantrag abgewiesen und hinsichtlich der angefochtenen Bescheide die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667/GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Januar 1960 zugestellte Urteil am 23. Februar 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und seinem Antrage um Versetzung in den Ruhestand vom 1. April 1957 ab stattzugeben. Er hat in der Revisionsschrift zur Begründung ausgeführt: "Es werden zunächst die Anträge und Begründungsausführungen in der Klage vom 22. 4. 58 und 21. 2. 59 wiederholt. Weiterhin wird auf die mit der Klagschrift vom 22. 4. 58 eingereichten Unterlagen sowie auf die in der vorliegenden Streitsache eingereichten Schriftsätze eingehend Bezug genommen. Weitere Begründungsausführungen werden nachgereicht."
Eine weitere Begründung der Revision hat der Kläger nicht eingereicht.
II.
Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, der für die Zulässigkeit der Revision nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 der am 1. April 1960 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch maßgebend ist, muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Kläger ist hierüber am Ende des angefochtenen Urteils belehrt worden. Die Revisionsschrift vom 20. Februar 1960 genügt nicht diesen Anforderungen. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche Verstöße der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft und aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen er gegen dessen Entscheidung angeht. Der Senat hat bereitsim Beschluß vom 11. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.59 - ausgeführt: Es sei der Sinn der Vorschriften über die Revisionsbegründung, den Revisionskläger durch solche Erwägungen zu einer Prüfung der Aussichten seiner Revision zu nötigen. Die vom Kläger ausgesprochene Bezugnahme auf frühere Schriftsätze könne die Revisionsbegründung nicht ersetzen. Es wäre eine Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, anzunehmen, daß es aus dem gesamten Prozeßstoff mehrerer Instanzen und verschiedener Verfahren eine Revisionsbegründung konstruieren könne. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehe zwar kein Anwaltszwang. Wenn eine Partei glaube, in diesem Verfahren letzter Instanz auf eine fachkundige Beratung und Unterstützung verzichten zu können und sich selbst für geeignet halte, dieses Verfahren durchzuführen, so habe sie das Risiko allein zu tragen, wenn sich diese Annahme als unrichtig erweise. Hieran hält der Senat fest.
Da die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist, ist sie unzulässig (§ 143 VwGO) und durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert