Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1965, Az.: BVerwG III C 105.64
Verhältnis von Verfahrensrevision und zugelassener, nicht eingelegter Revision; Kriegssachschaden an Einzelbetrieb: Verhältnis der Schadensbeträge zu den Entschädigungleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und anderen Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 105.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.01.1963 - AZ: 6 KL 462/61
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 132 Abs. 5 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 139 Abs. 1 VwGO
- § 373 Nr. 3 LAG
- § 3 KSSchVO
Fundstellen
- BVerwGE 21, 286 - 289
- AS 21, 286
- DVBl 1966, 87 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 68 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1966, 34
- MDR 1965, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2124-2125 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertpap.Mitt. 1965, 1295
- ZLA 1966, 5
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unterbleibt nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht die Einlegung dieses Rechtsmittels, findet eine sachliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung nur statt, wenn in der zuvor eingelegten zulassungsfreien Revision eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt worden ist [Fortführung von BVerwGE 7, 6].
- 2.
Die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) ist für das Gebiet des Lastenausgleichs revisibles Recht.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines durch den Verlust von Wirtschaftsgütern einer Lederwaren- und Schuhmacherbedarfshandlung nebst Schuhreparaturbetrieb entstandenen Kriegssachschadens an Betriebsvermögen. Der in O., M.straße 28, geführte Betrieb wurde am 27. April 1943 zerstört. In den dem Betrieb zugewiesenen neuen Geschäftsräumen in der F.-K.-Straße 32 trat am 4. Dezember 1944 ein weiterer Bombenschaden ein. Der Einheitswert des Betriebes betrug zum Wahrungsstichtag nach einer Auskunft des Finanzamts weniger als 3.000 DM.
Bei den Akten der Verwaltungsbehörde befinden sich für den Betrieb zwei Karteikarten des ehemaligen Kriegssachschädenamtes mit den Nummern 67449a und 67449b, auf deren Inhalt verwiesen wird. Es liegt ferner eine formlose Abschrift einer Vereinbarung gemäß § 25 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) - KSSchVO - vor, wonach dem Geschädigten für den Gewerbeschaden eine Entschädigung von 10.905 RM abzüglich einer Vorauszahlung von 5.000 RM zugebilligt worden ist.
Nachdem der Kläger am 21. September 1951 einen Antrag nach der KSSchVO wegen des am 4. Dezember 1944 erlittenen Schadens gestellt hatte, den er mit 9.913,45 RM einschließlich eines Betrages von 3.600 RM für "circa 400 Paar reparierte Schuhe" und eines Betrages von 1.400 RM für verauslagten Arbeitslohn bezifferte, beantragte er nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Feststellung beider Schadensfälle als Kriegssachschaden an Betriebsvermögen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch einen Bescheid vom 11. April 1961 ab, weil der Schaden zu mehr als 50 v.H. entschädigt worden sei. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch ein am 16. Januar 1963 verkündetes Urteil die Behördenentscheidungen auf und verpflichtete die Beklagte, "den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden". Es heißt in den Entscheidungsgründen dieses Urteils im wesentlichen:
Die Ausgleichsbehörde sei zu Recht hinsichtlich des Schadensumfangs von einem Betrage von 10.905 RM für den ersten und von einem Betrage von 4.913,45 RM für den zweiten Schaden ausgegangen. Der Kläger habe den von ihm behaupteten höheren Schaden von 20.000 RM nicht glaubhaft gemacht, denn sein Vertrag stehe im Widerspruch zu dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Mai 1944, durch die Schadensbetrag und Entschädigung endgültig auf 10.905 RM festgesetzt worden seien. Die nach dem § 25 KSSchVO getroffene Vereinbarung sei im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG verbindlich. Der Kläger habe den Betrag von 10.905 RM erhalten. Das ergebe sich aus den Eintragungen in der Karteikarte und der Mitteilung vom 8. Mai 1944 über den Abschluß der Vereinbarung gemäß § 25 KSSchVO.
Der Schadensbetrag von 4.913,45 RM für den zweiten Schaden stehe auf Grund des Antrages des Klägers vom 21. September 1951 fest, sei jedoch um die Posten für reparierte Schuhe und verauslagten Arbeitslohn im Betrage von 5.000 RM, bei denen es sich nicht um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens handele, zu vermindern. Die in der zweiten Karteikarte vermerkten Zahlungen für diesen Schaden brauche sich der Kläger nicht mit einem Betrage von 3.500 RM anrechnen zu lassen. Die nach dem 31. Dezember 1944 geleisteten Zahlungen von 2.500 RM seien auf Grund seines während des Verwaltungsstreitverfahrens gestellten Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG außer Ansatz zu lassen. Es scheine auch vertretbar, die in der Karteikarte unter dem 28. Dezember 1944 vermerkte Zahlung von 1.000 RM abzusetzen. Auch die auf den ersten Schaden geleisteten Zahlungen seien nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil der Kläger glaubhaft gemacht habe, daß die hieraus im Jahre 1942 wiederbeschafften Wirtschaftsgüter im Werte von 4.913,45 RM bei dem zweiten Schaden erneut verlorengegangen seien (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a FG). Bei der nach dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG vorzunehmenden Berechnung habe die Ausgleichsbehörde nicht die Schadenssumme und die Entschädigungsleistung für jeden Einzelfall oder die Gesamtschadenssumme und die Gesamtheit der Entschädigungszahlungen gegenüberstellen dürfen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift und des § 242 LAG erforderten es vielmehr, die an der betreffenden wirtschaftlichen Einheit entstandenen Schäden zusammenzurechnen, hiervon die Schäden an den aus Entschädigungszahlungen wiederbeschafften Wirtschaftsgütern abzusetzen und alsdann die Summe der Entschädigungs Zahlungen im Hinblick auf dieselbe wirtschaftliche Einheit zu ermitteln, vermindert um die Beträge, deren Gegenwert zur Wiederbeschaffung entsprechender und erneut verlorengegangener Wirtschaftsgüter verwandt worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1960 - BVerwG III C 39.59 -). Entschädigungszahlungen seien daher, soweit der Entschädigungszweck nicht erreicht worden sei, sowohl auf der Schadensseite als auch auf der Entschädigungsseite auszuscheiden. Der Kläger sei deshalb von der Beklagten unter Beachtung dieser Gesichtspunkte erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie hat ihre Beschwerde im wesentlichen damit begründet, das Verwaltungsgericht habe § 113 Abs. 4 VwGO verletzt und § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG unrichtig angewandt.
Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingelegte Revision hat sie auf denk- und erfahrungsgesetzliche Fehlschlüsse gestützt. Sie hat insoweit die Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift in vollem Umfang zum Inhalt der Revision gemacht.
Der Senat hat die Revision durch einen der Beteiligten am 15. Dezember 1964 zugestellten Beschluß zugelassen. Sie hat die zugelassene Revision nicht eingelegt und nach dem Ablauf der Revisionsfrist gebeten, nunmehr über die ursprüngliche Revision zu entscheiden.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
Die von der Beteiligten gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision führt nach dem Zulassungsbeschluß des Senats trotz der unterbliebenen Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels zu einer Überprüfung des angegriffenen Urteils in vollem Umfang. Diese Ansicht entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des IV. Senats vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 - [IFLA 1956 S. 239]; BVerwGE 7, 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Beschluß des VIII. Senats vom 17. März 1964 - BVerwG VIII CB 350.63 -), nach der die nachträgliche Zulassung, der Revision auf die vorher eingelegte Revision zurückzubeziehen ist, so daß es nach der Zulassung keiner weiteren Revisionseinlegung mehr bedarf.
Die weitere Frage, ob in Fällen dieser Art auch auf eine Begründung der zugelassenen Revision verzichtet werden kann, hat allerdings die bisherige Rechtsprechung nicht ausdrücklich entschieden. Diese Frage ist aber bedeutsam, weil sich das Ausmaß des revisionsgerichtlichen Prüfungsrechts nach dem Inhalt der Revisionsbegründung richtet (§§ 137, 139 Abs. 2 VwGO).
Nach der Einlegung einer zugelassenen Revision wird zwar die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts unterstellt. Das Revisionsgericht kann aber das auf förmliche und sachliche Mängel erstreckte Prüfungsrecht nur dann ausüben, wenn eine Revisionsbegründung vorliegt, die den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht, der Revisionskläger also vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht nur einen bestimmten Antrag gestellt, sondern auch die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben. Hat der Revisionskläger nach Zulassung der Revision die Einlegung dieses Rechtsmittels unterlassen, kommt es darauf an, welchen Inhalt die vorher oder gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision hat. Der Revisionskläger kann in diesem Fall eine sachliche Überprüfung des angegriffenen Urteils nur dann erreichen, wenn die Begründung seiner vor der Zulassung eingelegten Revision erkennen läßt, daß die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Ist das nicht der Fall, darf der Revisionskläger auf eine neue Begründung der zugelassenen Revision nicht verzichten, sofern er eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichts herbeiführen will.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die gegenwärtige Streitsache führt zu einem umfassenden Prüfungsrecht des Revisionsgerichts. Eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Beschwerdeverfahren eingereicht sind, genügt zwar nicht der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (Urteil des VII. Senats vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - [NJW 1963 S. 1640]); die Beteiligte hat aber den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift zum Gegenstand der in demselben Schriftsatz enthaltenen Revisionsbegründung gemacht. Eine solche Bezugnahme ist zulässig. Da in der Beschwerdeschrift ausdrücklich die Verletzung sachlichen Rechts (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG) gerügt worden ist, entspricht die Revisionsbegründung auch dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, daß die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen ist. Die hiernach ordnungsmäßig eingelegte, auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der Aufhebung des Urteils und der Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht durfte sich nicht mit einer Aufhebung der Behördenentscheidung und der Verpflichtung der Beklagten begnügen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Diesem dem §.113 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechenden Urteilsausspruch steht entgegen, daß die Sache ohne weitere Aufklärung im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif ist. Diese Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht treffen müssen, anstatt die Beklagte zu verpflichten, so zu entscheiden, wie sie bereits in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid entschieden hatte; denn dahin führt der Urteilsausspruch jedenfalls im Ergebnis.
Eine an Hand der vorhandenen Karteikarten und der sonstigen Urkunden vorzunehmende, von dem Verwaltungsgericht unterlassene Ermittlung des Verhältnisses zwischen den entstandenen Schäden und den nach der KSSchVO geleisteten Entschädigungen führt zu dem Ergebnis, daß der Schaden zu mehr als 50 v.H. entschädigt worden und deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen ist. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
| Schadenshöhe | Entschädigungzahlungen | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Schaden | 10.905 | 10.905 RM |
| 2. | Schaden | 4.915 | 3.500 RM |
| 15.820 | 14.405 RM | ||
| ./. | Erneuter Verlust | 4.915 | 4.915 RM |
| 10.905 | 9.490 RM | ||
| ./. | Zahlung nach dem 31. Dezember 1944 | 3.500 RM | |
| 5.990 RM |
Der gesamte Schaden betrug demnach 10.905 RM. 50 v.H. dieses Betrages sind 5.452,50 RM, während an Entschädigungszahlungen 5.990 RM, also mehr als die Hälfte des Gesamtschadens, geleistet worden sind.
Die von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachten Beträge von 3.600 RM für reparierte Schuhe und von 1.400 RM für verauslagten Arbeitslohn hat die Beklagte bei der Schadensfeststellung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Soweit das Verwaltungsgericht dieses Ergebnis damit begründet, daß diese Posten keine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens seien, übersieht es, daß gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG eine Anrechnung nur dann stattfindet, wenn auf Grund der KSSchVO oder anderer Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. "des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden". Es kommt daher auf die Zuordnung der verlorenen Wirtschaftsgüter zu dem Betriebsvermögen nicht an, sondern allein darauf, ob die KSSchVO oder andere Vorschriften für die Kriegssachschäden seinerzeit eine Entschädigung gewährten. Hat die KSSchVO beispielsweise den Verlust fremden Eigentums, das der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens gerade wie in diesem Fall zu Reparaturzwecken in Verwahrung hatte im Rahmen des Ausgleichs für den Verlust des Unternehmens entschädigt, so reicht dieser Sachverhalt aus, um die verlorenen Wirtschaftsgüter unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Unternehmen oder dem Vermögen des Klägers innerhalb des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG zu berücksichtigen. Das Revisionsgericht kann diese Fragen entscheiden, da die KSSchVO nach Art. 123 Abs. 1, 125 GG als Bundesrecht weitergegolten hat und deswegen revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das ergibt sich aus der Bezugnahme in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und aus dem § 373 Nr. 3 LAG, der die KSSchVO in bestimmten näher bezeichneten Gebieten erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes außer Kraft gesetzt hat (vgl. BVerwGE 11, 296 und 16, 214).
Eine Entschädigung wegen des Verlustes der reparierten Schuhe konnte der Kläger nach dem § 3 Abs. 1 KSSchVO nicht erhalten, weil bei Sachschäden nur dem Eigentümer selbst Ersatz geleistet wurde. Er hatte ferner keinen Anspruch auf den Ersatz eines Drittschadens, der den Eigentümern der reparierten Schuhe entstanden war, weil der Besteller bei dem Werkvertrag die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Abnahme des Werks trägt und der Unternehmer für einen zufälligen Untergang des gelieferten Stoffes nicht haftet (§ 644 Abs. 1 BGB). Diese Risikoverteilung hat der Gesetzgeber durch die KSSchVO nicht geändert (vgl. Lange, Rechtsprechung zur Kriegssachschädenverordnung, Heft 1 1944, S. 12 Anm. III 1 f). Falls der Kläger mit dem Posten "reparierte Schuhe" seinen entgangenen Gewinn erfassen wollte, ist dieser Schaden gleichfalls nicht nach dem § 3 KSSchVO entschädigungsfähig, da abgesehen von bestimmten Nutzungsschaden derartige mittelbare Vermögensschaden unberücksichtigt blieben. Soweit der Kläger schließlich eine Entschädigung für verauslagte Löhne begehrt, ist anzunehmen, daß er den Schaden meint, der ihm durch die Lohnfortzahlung an seine Arbeitnehmer, die wegen des eingetretenen Kriegssachschadens dafür keine Arbeit leisten konnten, entstanden ist. Hierfür hätte er allenfalls eine Erstattung von dem Arbeitsamt nach einem Runderlaß des damaligen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 9. Februar 1943 - MBliV. 1943 S. 522 - in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Anordnung vom 4. September 1942 - RABl. I S. 397 -, nicht aber auf Grund der KSSchVO verlangen können. Die Posten "reparierte Schuhe" und "verauslagte Arbeitslöhne" führen daher nicht zu einer Erhöhung des Schadensbetrages für den zweiten Schadensfall.
Da auch die Höhe des ersten Schadensfalles, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - richtig ausgeführt hat, auf Grund der mit dem Kriegssachschädenamt getroffenen Vereinbarung vom 8. Mai 1944 bindend feststeht, hat die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG zu Recht eine Schadensfeststellung der entstandenen Kriegssachschäden innerhalb des Lastenausgleichsrechts abgelehnt. Auf die Revision der Beteiligten war das Urteil des Verwaltungsgerichts daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens folgt aus dem § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher