Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1960, Az.: BVerwG III C 39.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 39.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.11.1958 - AZ: XVI A 170/58
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 241 - 242
- AS 11, 241
- DVBl 1961, 796
- MDR 1961, 260 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl BAA 1961, 403
- NJW 1961, 425 (amtl. Leitsatz) "mehrmalige Schädigung"
- RLA 1961, 235
- ZLA 1961, 450
Amtlicher Leitsatz
Bei mehrfachen Kriegssachschäden an Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, ergibt sich die Höhe des feststellungsfähigen Schadens aus einer Gegenüberstellung des Bestandes bei Eintritt der ersten Schädigung mit dem nach Abschluß der letzten Schädigung vorhandenen Bestände. Bereits gewährte Entschädigungsleistungen sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie erhalten geblieben insbesondere zur Wiederbeschaffung nicht erneut verlorengegangener Wirtschaftsgüter verwendet waren. (Anwendung von BVerwGE 2, 53 [BVerwG 31.03.1955 - BVerwG IV C 22/54] auf Wirtschaftsgüter)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Kriegssachschaden, den der am 3. Januar 1950 verstorbene Vater der Klägerin durch Luftangriff vom 23. November 1943 an seinem Abmelkbetriebe in B., B.straße ..., erlitten hatte, wurde nach im März und im Mai 1944 geleisteten Teilzahlungen von je 5.000 RM am 9. Februar 1945 dadurch völlig ausgeglichen, daß dem Vater der Klägerin auf Grund einer an diesem Tage getroffenen Vereinbarung restliche 6.427 RM gezahlt wurden. Ein weiterer, am 8. Mai 1944 erlittener Kriegssachschaden war durch Zahlung von 648 RM bereits am 30. November 1944 voll abgegolten worden.
Wegen eines durch Maßnahmen von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht am 28. Mai 1945 entstandenen Verlustes von zehn Milchkühen sowie an Stall- und Betriebsgeräten im Gesamtwerte von 8.225,60 RM beantragte die Klägerin, die damit als Alleinerbin ihrer Eltern einen zuvor von ihrer am 2. April 1956 gestorbenen Mutter gestellten Antrag weiterverfolgte, die Feststellung des im Abmelkbetriebe ihres Vaters durch diese Plünderung entstandenen Schadens. Die Ausgleichsbehörden lehnten die beantragte Feststellung von Kriegssachschäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, ab: Die vom Kriegssachschädenamt geleisteten Entschädigungszahlungen seien höher als die Hälfte der insgesamt erlittenen Verluste. In dem Abmelkbetriebe, für den ein Einheitswert nicht habe ermittelt werden können, seien durch die beiden Luftangriffe und durch die Plünderung insgesamt Schäden in Höhe von 25.300 RM entstanden. Diesen Schäden ständen Entschädigungsleistungen von insgesamt 17.075 RM gegenüber. Von jedem dieser beiden Beträge sei der Betrag von 6.599 RM abzusetzen, weil in Höhe dieses Betrages die gewährten Entschädigungen zur Wiederbeschaffung der verlorenen Wirtschaftsguter verwendet, diese Güter darin aber erneut unmittelbar durch Kriegshandlungen verlorengegangen seien. Demnach stehe einem Kriegssachschaden von 18.701 RM eine gezahlte Entschädigung von 10.476 RM gegenüber, so daß die begehrte Feststellung nicht getroffen werden könne.
Die gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Verwaltungsakte auf; Bei der Prüfung der Frage, ob eine überwiegende Schadensabgeltung bereits stattgefunden habe, dürften Verluste, die erst nach Abgeltung früherer Schäden eingetreten seien, nicht einbezogen werden, wie der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG eindeutig ergebe. Selbst wenn aber die Entschädigungszahlungen der Gesamtheit der entstandenen Verluste gegenübergestellt würden, würden jene Zahlungen die Hälfte dieser Verluste nicht übersteigen. Der wert der von der Entschädigung wiederbeschafften, aber erneut verlorengegangenen Wirtschaftsguter sei nämlich nur von der Summe der Entschädigungszahlungen abzuziehen, so daß einem Gesamtverlust von 25.300 RM eine gewährte Entschädigung von 10,476 RM, also weniger als 50 v.H., gegenüberstehe. Diese Berechnungsart, die von dem ursprünglichen Umfang des Schadens ausgehe, entspreche allein der Billigkeit, während sich die von den Ausgleichsbehörden angewendete, die den erneuten Verlust wiederbeschaffter Güter auch auf der Schadensseite berücksichtige, schon denkgesetzlich verbiete. Im übrigen sei der Betrag für wiederbeschaffte, aber erneut verlorengegangene Wirtschaftsgüter mit 6.599 RM zu hoch beziffert. Er müsse mit rund 5.700 RM angesetzt werden. In jedem Falle ergebe die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG vorzunehmende Gegenüberstellung, daß die Entschädigungsleistungen unter 50 v.H. der erlittenen Kriegssachschäden liegen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Er hält die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG durch das Verwaltungsgericht für verfehlt, da nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht der einzelne Verlust, sondern der dem Geschädigten insgesamt entstandene Schaden abgegolten werden solle. Die Berechnung der Ausgleichsbehörden sei demnach im Grundsatz zutreffend, lasse jedoch nicht erkennen, ob der zweite Luftkriegsschaden vom 8. Mai 1944 und der Plünderungsschaden vom 28. Mai 1945 an Wirtschaftsgütern entstanden seien, die aus der Entschädigung von 16.427 RM wiederbeschafft worden seien, so daß nicht feststehe, ob und in welcher Höhe diese Verluste zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, daß die Ausgleichsbehörden mit Recht die begehrte Feststellung abgelehnt hätten. Er meint, daß die geleisteten Entschädigungszahlungen in jedem Falle mehr als 50 v.H. der erlittenen Verluste betrügen. Einem Gesamtschaden von 25.300 RM ständen anzurechnende Entschädigungsleistungen von 17.075 RM gegenüber. Wenn von diesem Gesamtschaden der letzte Schaden von 8.225 RM deswegen abgezogen werde, weil es sich bei ihm um den erneuten Verlust wiederbeschaffter Wirtschaftsguter gehandelt habe, ergebe sich eine Schadenssumme von 17.075 RM und eine anzurechnende Entschädigungszahlung von 8.850 RM, so daß die Grenze von 50 v.H. ebenfalls überschritten werde.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gegenüberstellung der im Betriebe des Vaters der Klägerin nacheinander entstandenen Kriegssachschäden an zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern mit den Entschädigungsleistungen findet im Gesetz keine Stütze. Sie widerspricht der feststehenden Rechtsprechung der beiden mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, die, soweit ersichtlich, im Schrifttum keinen Widerspruch gefunden hat.
In seinem grundlegenden Urteil von 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 - (BVerwGE 2, 53) hat der IV. Senat ausgeführt, daß mehrere dasselbe Wirtschaftsgut betreffende Schadensfälle zu einer einheitlichen Schadensfeststellung führen müssen. Um den an diesem Wirtschaftsgut durch Kriegssachschäden entstandenen ausgleichsfähigen Schaden zu ermitteln, ist der Bestand bei Eintritt des ersten Schadens mit dem am Schluß des maßgeblichen Zeitraumes (31. Juli 1945, § 4 FG, § 13 Abs. 1 LAG) vorhandenen Bestand zu vergleichen, wobei Entschädigungsleistungen anzurechnen sind, soweit sie nicht vergeblich zur Wiederbeschaffung aufgewandt waren. Wenn und soweit gezahlte Entschädigungsbeträge zur Wiederbeschaffung verlorener Wirtschaftsgüter verbraucht und diese bei einem weiteren Schadensfall vernichtet worden sind, scheiden diese Beträge, da insoweit der Entschädigungszweck im Ergebnis nicht erreicht wurde, sowohl auf der Schadensseite als auch auf der Entschädigungsseite aus. Die Sachlage ist so zu beurteilen, als ob der ursprünglich eingetretene, wegen des neuen Verlustes im Ergebnis nicht beseitigte oder geminderte Verlust in der ursprünglichen Höhe bestehengeblieben wäre, soweit nicht aus der Entschädigungsleistung wiederbeschaffte Wirtschaftsgüter erhalten geblieben sind und damit zur Schadensminderung führen. Diesen aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und aus den Grundsätzen, die § 242 LAG für die Schadensberechnung aufstellt, hergeleiteten Erkenntnissen hat sich der III. Senat in seinem Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77) angeschlossen und hat sie in seinem Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 51.54 - (BVerwGE 2, 100[BVerwG 12.05.1955 - III C 51/54]) nochmals bestätigt. Die darin angewandte Berechnungsart verdient, wie Kühne-Wolff bemerken (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 8 FG Bem. 8, b und c), gegenüber anderen Möglichkeiten der Gegenüberstellung und Anrechnung eindeutig den Vorzug, zumal die Neufassung des Gesetzes durch das 4. ÄndG LAG ebenfalls dieser Auffassung entspricht (vgl. dazu Harmening, Lastenausgleich, zu § 8 FG Bem. 13). Der vorliegende Fall gibt zu einer Abweichung von dieser Berechnungsart um so weniger Veranlassung, als die Schäden, um deren Feststellung es hier geht, sämtlich an genau abgrenzbaren Einheiten desselben Betriebsvermögens eingetreten sind, so daß es unbedenklich erscheint, die für die oben dargelegten, für die Hausratentschädigung entwickelten Grundsätze auf die hier in Rede stehenden Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG) zu übertragen.
Beruht demnach das angefochtene Urteil, das diese Grundsätze nicht beachtet, auf einer irrtümlichen Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, mußte es aufgehoben werden. Über die von der Klägerin begehrte Schadensfeststellung selbst abschließend zu entscheiden, war dem erkennenden Senat indes verwehrt. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die bei der zutreffenden Berechnung der Schädigung einzusetzenden Einzelposten sämtlich mit einer für die Urteilsfindung hinreichenden Sicherheit feststehen würden. Hieran fehlt es schon deswegen, weil das Verwaltungsgericht den Betrag der Entschädigungsleistung, der zur Wiederbeschaffung der später erneut vernichteten Wirtschaftsgüter verwendet wurde, nicht abschließend ermittelt hat. Nachdem das Gericht - allerdings ohne nähere Begründung - festgestellt hat, der aus den Akten des Kriegssachschädenamts entnommene Betrag von 6.599 RM für wiederbeschaffte, aber erneut verlorengegangene Wirtschaftsguter sei "zu hoch beziffert", begnügt es sich auf Grund einer Berechnung, deren Grundlagen im einzelnen nicht erkennbar sind, den außer Betracht zu lassenden Anteil an den Entschädigungszahlungen auf rund 5.700 RM zu schätzen. Da es insoweit auf genaue Zahlen ankommt, kann diese Schätzung der endgültigen zutreffenden Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird, wenn trotz des Inhalts der Akten des Kriegssachschädenamts an der Höhe dieser Summe Zweifel bestehen sollten, eine genaue Feststellung insoweit unumgänglich sein. Nachdem in dem Revisionsverfahren auch insoweit Zweifel aufgetreten sind, als es um die Anrechnung der zweiten Schädigung und Entschädigung in Höhe von 648 RM sowie um die Berücksichtigung der letzten Schäden und Wiederbeschaffungskosten geht, wird das Verwaltungsgericht auch insoweit noch weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Insbesondere wird zu klären sein, ob und wieweit die an 8. Mai 1944 verlorengegangenen Wirtschaftsgüter im Werte von 648 RM aus der im März 1944 geleisteten Teilentschädigungszahlung von 5.000 RM wiederbeschafft waren, und ob und wieweit die schließlich der Plünderung zum Opfer gefallenen Inventarstücke aus der bis Februar 1945 gewährten Gesamtentschädigung von 16,427 RM wiederbeschafft waren, als sie durch den Eingriff der sowjetischen Truppen endgültig in Verlust gerieten. Entsprechend dem Ergebnis dieser Feststellungen wird das Verwaltungsgericht die Schadensfeststellung erneut zu überprüfen und nach dem Ausfall der nach den oben dargelegten Grundsätzen durchgeführten Gegenüberstellung erneut über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen