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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1955, Az.: BVerwG III C 49.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG III C 49.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 09.12.1953 - AZ: VIII b VG L 138/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 77 - 80
  • LA 1955, 325
  • Mtbl. BAA 1957, 42
  • NJW 1955, 1371-1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1955, 307
  • RLA 1956, 118
  • ZLA 1955, 167

Amtlicher Leitsatz

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG scheiden die nach der Kriegssachschädenverordnung rechtlich einwandfrei bereits mehr als 50 vom Hundert entschädigten Schadensfälle von der Feststellung im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz aus.

Darunter fallen auch die auf Grund von Vereinbarungen nach § 25 KSSchVO, die nach dieser Verordnung zulässig und mit gleicher Rechtswirkung wie die Bescheide ausgestattet waren, im Hinblick auf die vereinbarte Schadenshöhe mehr als 50 vom Hundert abgegoltenen Schadensfälle.

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG erkennt insoweit die Rechtslage nach der Kriegssachschädenverordnung als endgültig an, bildet die gesetzliche Ausnahme von § 42 FG und läßt daher für eine Anwendung des § 42 FG bei der rechtlichen Beurteilung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 als abgegolten zu behandelnden Schadensfälle, die von der Feststellung ausgenommen sind, keinen Raum.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1955
durch
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Fürst und Oswald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1953 - VIII b VG L 138/53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger verlor durch Kriegseinwirkungen im Jahre 1943 seinen gesamten, die Einrichtung von vier Räumen umfassenden Hausrat und im Jahre 1944 einen Teil des wiederbeschafften Hausrats, Er gab damals die Höhe des Totalschadens mit etwa 26.000 RM und des späteren Teilschadens mit 155 RM an.

2

Am 24. Juni 1949 kamen zwischen dem Kläger und dem Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten Vereinbarungen über die Schadenshöhe in beiden Fällen gemäß § 25 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) - KSSchVO - und den Ausführungsbestimmungen hierzu zustande. Danach wurde die Schadenshöhe hinsichtlich des Totalschadens auf 9.600 RM und hinsichtlich des späteren Teilschadens auf 130 RM festgelegt. Der Kläger erkannte eine Vorauszahlung von 5.000 RM als Entschädigung für den vollständigen Verlust des Hausrates an. Auf den Teilschaden erhielt er keine Vorauszahlung. Im übrigen wird auf den Inhalt der Vereinbarungen vom 24. Juni 1949 verwiesen.

3

Die wegen dieser Schadensfälle vom Kläger im Jahre 1952 beantragte Schadensfeststellung und Hausratentschädigung nach dem Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 27. Mai 1953 mit der Begründung ab, der Kläger sei - wie sich aus den Vereinbarungen ergebe - bereits über 50 % entschädigt worden. Der angemeldete Hausratschaden sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) von der Feststellung ausgenommen.

4

Der Beschwerde des Klägers gegen diesen ablehnenden Bescheid half das Ausgleichsamt ab, entsprach unter Zurechnung von 10 % zu der vereinbarten Schadenshöhe dem Begehren des Klägers durch den Teilbescheid vom 7. Juli 1953 und bewilligte als erste Rate der Hausrathilfe 450 DM. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob die Verwaltungsbehörde diesen Bescheid wieder auf und lehnte den Antrag des Klägers ab.

5

Die gegen diese Verwaltungsentscheidung vom Kläger angestrengte verwaltungsgerichtliche Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 9. Dezember 1953 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat festgestellt, daß die Höhe des maßgeblichen Totalverlustes durch die Vereinbarungen vom 24. Juni 1949 rechtswirksam auf 9.600 RM festgelegt worden sei, woran die Parteien gebunden seien. Da auf diesen Schaden unstreitig 5.000 RM an Vorauszahlungen geleistet worden seien, sei damit auch bei Berücksichtigung des weiteren Teilschadens von 130 RM in jedem Falle über 50 % des anerkannten Schadens entschädigt worden, so daß die Feststellung des Hausratschadens nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG ausgeschlossen sei.

6

Für Billigkeitserwägungen lasse das Gesetz keinen Raum.

7

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat die Revision mit Beschluß vom 10. Februar 1955 wegen der Klärungsbedürftigkeit der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob eine auf Grund einer rechtswirksamen Vereinbarung nach § 25 KSSchVO bewirkte Entschädigungsleistung von mehr als 50 v.H. ein Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG schlechthin ausschließe, im Hinblick auf § 42 FG zugelassen.

8

Mit der Revision vom 3./5. März 1955 wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1953 unter Berufung auf sein früheres Vorbringen vor allem mit der Begründung, er habe die dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts als rechtswirksam zugrunde gelegte Vereinbarung vom 24. Juni 1949 über den ihm am 29. Juli 1943 durch Bombeneinwirkung entstandenen Sachschaden in Unkenntnis der rechtlichen Tragweite sowie ohne Belehrung darüber unterschrieben. Der Sachschaden sei im Hinblick auf die gestiegenen Wiederbeschaffungskosten für den verlorenen Hausrat in Wirklichkeit, viel höher, als in der Vereinbarung mit 9.600 RM festgelegt, nämlich 26.000 RM plus 155 RM gewesen. Außerdem sei ihm damals auf der Dienststelle gesagt worden, der erlittene Schaden würde voll und ganz ersetzt werden. Er ist der Ansicht, unter diesen Umständen sei die Vereinbarung nicht "rechtmäßig".

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.

10

Sie ist der Meinung, der Kläger habe mehr als 50 % seines Schadens ersetzt erhalten, deshalb sei die Feststellung des Schadens nicht möglich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG werde ein Schaden nicht festgestellt, sondern lediglich geprüft, ob der Kläger zur Schadensfeststellung überhaupt zugelassen werden könne. Diese Vorprüfung bedeute noch keine Schadensfeststellung. Erst nach Anerkennung, daß die Vorauszahlungen 50 % des Verlustes reicht überschreiten, beginne das Feststellungsverfahren, das nach den Bestimmungen des § 16 FG durchzuführen sei. Erst hier seien die Feststellungen der Kriegssachschädenverordnung nicht mehr verbindlich.

11

Der § 42 FG enthalte einen Grundsatz für die Schadensfeststellung, der § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG Bestimmungen für die Vorprüfung. Eine andere Auffassung würde die letztgenannte Bestimmung praktisch außer Kraft setzen.

12

Wenn eine Vereinbarung vorliege, nach der mehr als 50 % des Kriegssachschadens abgegolten sei, werde in der Regel eine Schadensfeststellung ausgeschlossen sein. Ausgenommen davon seien die Fälle, in denen entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Anfechtung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen möglich sei. In diesen Fällen verliere die Vereinbarung ihre Rechtswirksamkeit. Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor.

13

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt keinen Antrag. Er meint, auch für die Vereinbarungen gemäß § 25 KSGchVO gelte der § 42 FG, da diese in gleicher Weise wie die Bescheide "Feststellungen" enthielten. Eine erneute Bewertung sei aber nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsteller gegenüber den Feststellungen, von denen die Vereinbarung ausgegangen sei, ins Gewicht fallende neue Momente vortrage, die vor allem geeignet seien, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG als nicht gegeben anzusehen. Wegen des Ausdruckes "anzuerkennenden Verlustes" in dieser Bestimmung sei auf der Grundlage der materiellen Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung zu prüfen, wie hoch die Entschädigung nach dieser Verordnung, die in § 4 KSSchVO die Wiederbeschaffungs- bezw. Wiederherstellungskosten zugrunde lege, zu bemessen gewesen wäre.

14

II.

Die in rechter Form und Frist eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben, da das Urteil des Landesverwaltungsgerichts entgegen der Meinung des Klägers im Ergebnis nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruht.

15

Der vom Kläger durch Kriegseinwirkung in den Jahren 1943 und 1944 entstandene Kriegssachschaden ist nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Vordergerichts nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG von der Feststellung in jedem Falle ausgenommen, da bei der nach § 25 KSSchVO vereinbarten Schadenshöhe von insgesamt 9.730 RM mit der Vorauszahlung von 5.000 RM auch bei Berücksichtigung des Verlustes des ersatzweise beschafften Hausrats bereits mehr als 50 v.H. nach der Kriegssachschädenverordnung entschädigt worden ist. Deshalb konnte das Vordergericht auch die aufgeworfene Frage, ob für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG anzustellenden Wertvergleich in Anwendung des Rechtsgedankens des § 296 Abs. 1 letzter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - von der Höhe der Vorauszahlung das abzusetzen ist, was einem Geschädigten nach Eintritt eines vorausgegangenen Schadens an Verlusten an Hausrat durch neuerliche Kriegsereignisse entstanden ist, dahingestellt sein lassen. - Diese Frage ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht ohne Heranziehung des § 296 LAG, allein auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG dahin entschieden worden, daß bei mehrfachen Verlusten an Hausrat, für die bereits Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung gewährt worden sind, der Bestand an Hausrat bei Eintritt des ersten Schadens mit dem bei Kriegsende vorhandenen unter Einsetzung der nicht zur Wiederbeschaffung verwendeten Entschädigungsleistungen zu vergleichen ist (Urteil des IV. Senatesvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 -).

16

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG bestimmt eindeutig, daß Verluste, für die bereits auf Grund der Kriegssachschädenverordnung Entschädigungsleistungen von mehr als 50 v.H. des nach dieser Verordnung anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind, nicht festgestellt werden können. Damit hat der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes nach der Kriegssachschädenverordnung voll oder teilweise durch Vorauszahlungen zu mehr als 50 v.H. abgegoltenen Schadensfälle als nicht feststellbar und folglich auch nicht als ausgleichsfähig ausgeschieden. Bei diesen von der Feststellung gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenen Fällen ist für ein Verfahren zur Feststellung des erlittenen Kriegssachschadens kein Raum. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG in diesem Sinne gebietet nicht nur der Wortlaut, sie ist auch nach dem Sinn und Zweck des Lastenausgleichs aus guten gesetzgeberischen Gründen gerechtfertigt. Diese Regelung entspricht nämlich dem Grundprinzip des Lastenausgleiches, wonach grundsätzlich kein Verlust von nicht mehr als 50 v.H. entschädigt wird. Die Kriegssachschädenverordnung sah demgegenüber volle Entschädigung nach Maßgabe der Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten vor (§ 4 KSSchVO). Nach dem Feststellungsgesetz dagegen bestimmt sich die Schadenshöhe nach dem gemeinen Wert, wenn es dieser Feststellung bedarf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG), sonst wird in der Regel nach § 16 FG auf die Feststellung der Schadenshöhe überhaupt verzichtet und schematisch unter Zugrundelegung früherer Einkünfte als Bewertungsmaßstab entschädigt. Daraus folgt, daß sich die gemäß der Kriegssachschädenverordnung nach den Wiederbeschaffungskosten ermittelte Schadenshöhe und die nach dem gemeinen Wert bestimmte Schadenshöhe wesentlich unterscheiden. Der nach den Regeln der Kriegssachschädenverordnung errechnete Schaden ist weit größer, als dies nach der Ermittlungsmethode des Feststellungsgesetzes der Fall wäre. Dies gilt im allgemeinen umso mehr, als nach Regierungsanweisung bei Feststellung der Schadenshöhe damals großzügig zu verfahren war, so daß ein nach der Kriegssachschädenverordnung mehr als 50 v.H. entschädigter Schadensfall nach dem Maßstab des Feststellungsgesetzes in Wirklichkeit prozentual weit höher abgegolten ist. Solche Schadensfälle sind deshalb mit gutem Grunde durch den Gesetzgeber von der Feststellung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen worden.

17

Die Entscheidung im vorliegenden Fall hängt folglich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lediglich davon ab, ob dem Kläger Entschädigungsleistungen von mehr als 50 v.H. nach der Kriegssachschädenverordnung gewährt worden sind, denn maßgebend hierfür ist ausschließlich nach der gesetzlichen Regelung der nach der Kriegssachschädenverordnung anzuerkennende Verlust. Dies ist aber der Fall, denn die Höhe des Verlustes wird nach dieser Verordnung im Einzelfalle durch Bescheid (§ 19 KSSchVO) oder durch eine einem solchen Bescheid in der Rechtswirkung grundsätzlich gleichgestellte Vereinbarung (§ 25 KSSchVO) über die Schadenshöhe festgestellt. Da der Kläger nach den nach der Kriegssachschädenverordnung rechtswirksamen Vereinbarungen vom 24. Juni 1949 und damit nach dem nach dieser Verordnung anzuerkennenden Verlust in Höhe von 9.730 RM mit der Vorauszahlung von 5.000 RM entschädigt worden ist, scheidet sein bereits teilweise entschädigter Kriegssachschaden von der Feststellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG von vornherein aus.

18

Dem steht auch § 42 FG, wonach Feststellungen nach der Kriegssachschädenverordnung für das Verfahren nach dem Feststellungsgesetz nicht verbindlich sind, nicht entgegen. § 42 FG berührt den § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG überhaupt nicht. Er enthält die allgemeine Grundregel, die dem Grundgedanken entspricht, daß frühere Feststellungen, also auch Bescheide und Vereinbarungen der Kriegssachschädenverordnung über die Schadenshöhe, für die Feststellungsbehörde nicht bindend sein können, da den Leistungen nach dem Feststellungsgesetz - wie ausgeführt - andere Wertmaßstäbe hinsichtlich des Verlustes und der Entschädigung zu Grunde liegen. Hiervon bildet § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG die gesetzliche Ausnahme. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG läßt für die Anwendungen des § 42 FG keinen Raum. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG geht ausdrücklich von der Rechtslage auf Grund der Kriegssachschädenverordnung aus, erkennt diese als endgültig an und nimmt alle Schadensfälle, soweit sie nach dieser Verordnung und dem danach anzuerkennenden Verlust mit mehr als 50 v.H. entschädigt worden sind, von der Feststellung aus. Er verbietet in diesen Fällen die Feststellung eines Kriegsverlustes im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz, die Voraussetzung und Maßstab für Leistungen im Lastenausgleich sein soll, so daß der in einem solchen Verfahren geltende § 42 FG gar nicht hier zum Zuge kommen kann.

19

Ob indessen eine nach § 25 KSSchVO getroffene Vereinbarung im Einzelfall rechtswirksam ist oder nicht und möglicherweise deshalb nicht im Feststellungsverfahren verbindlich ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles, und zwar nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Das klägerische Vorbringen im vorliegenden Falle hierzu reicht jedenfalls nicht aus, die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarungen zu begründen.

20

Es war daher - wie geschehen - zu erkennen.

21

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Holland zugleich für den erkrankten Bundesrichter Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Fürst
gez. Oswald