Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1971, Az.: BVerwG V C 78.70
Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus in seiner Behinderung liegenden Gründen; Bestehen einer gesteigerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber in der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers liegenden Verhaltensvorwürfen; Vorrang des Schwerbehindertenschutzes des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Unternehmers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs; Anforderungen an die bei der Interessenabwägung nach § 14 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 78.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.05.1969 - AZ: VIII A 905/67
- VG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 1 SchwbG
- § 2 SchwbG
- § 14 SchwbG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 36 - 39
- DÖV 1973, 105 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1972, 447 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schwerbeschädigtenschutz stellt gesteigerte Anforderungen an die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe, wenn sie in der Beschädigung selbst ihre Ursache haben.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 12. Januar 1923 geborene Klägerin war seit dem 16. Januar 1961 bei der beigeladenen Firma F ... Werk W ... , als gewerbliche Arbeiterin beschäftigt. Auf Grund einer Kyphos-Skoliose der Wirbelsäule ist sie in ihrer Erwerbsfähigkeit um 50 Prozent gemindert. Sie ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Buchst. b SchwbG für die Dauer ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen den Schwerbeschädigten gleichgestellt worden.
Während der etwa viereinhalbjährigen Tätigkeit bei der Beigeladenen kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen. Sie fühlte sich von ihnen angegriffen, belästigt und verspottet. Auch ein zwölfmaliges Umsetzen der Klägerin innerhalb des Betriebes führte zu keiner Besserung des Arbeitsklimas. Daraufhin stellte die Beigeladene bei dem Beklagten den Antrag, der Kündigung der Klägerin zuzustimmen. Mit Bescheid vom 29. September 1965 erteilte der Beklagte die begehrte Zustimmung, da sich aus den vorangegangenen Kündigungsverhandlungen ergeben habe, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit der Klägerin mit ihren Mitarbeitern nicht mehr zu erwarten sei. Das Arbeitsamt, der Betriebsrat sowie der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten bei der Beigeladenen hatten sich zuvor mit der beabsichtigten Kündigung einverstanden erklärt. So kündigte die Beigeladene der Klägerin zum 29. Oktober 1965.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 26. Mai 1967 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Klägerin als Ursache der ständigen Reibereien anzusehen sei und bei ihrer Weiterbeschäftigung die Wiederherstellung des Arbeitsfriedens nicht erreicht werden könne.
Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Klägerin persönlich angehört und den Obmann der Schwerbeschädigten im Betrieb der Beigeladenen und früheren Betriebsratsvorsitzenden als Zeugen vernommen hatte, die Berufung zurückgewiesen und dazu in den Gründen im wesentlichen ausgeführt:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin seitens des Beklagten ermessensfehlerfrei erteilt worden sei. Der Beigeladenen sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Klägerin habe sich zu Unrecht laufend über ihre Meister und Mitarbeiter beschwert und außerdem darüber geklagt, daß sie zu schwere Arbeiten verrichten müsse. An allen ihr zugewiesenen Arbeitsplätzen sei eine Zusammenarbeit mit ihr wegen der alsbald aufgetretenen Streitigkeiten nicht möglich gewesen. Sie habe sich ständig über angebliche Unkorrektheiten ihrer Kollegen beklagt und berufen gefühlt, die Disziplin anstelle der Vorgesetzten aufrechtzuerhalten, womit sie sich außerhalb der Betriebsgemeinschaft gestellt habe. Sie habe nicht dargetan, daß sie ohne Grund von ihren Mitarbeitern schlecht behandelt worden sei. Dabei könne unterstellt werden, daß sie mit den von ihr als Zeugen benannten Personen ausgekommen sei, soweit diese überhaupt mit ihr zusammengearbeitet hätten.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin beantragt,
das Berufungsurteil und das im ersten Rechtszug ergangene Urteil abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 29. September 1965 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1966 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des§ 86 VwGO.
Die Beigeladene weist demgegenüber darauf hin, schon die unbestrittenen Tatsachen allein genügten für die rechtliche Beurteilung der Frage, daß die Kündigung und die dazu erteilte Zustimmung des Beklagten rechtmäßig seien. Ob weitere von der Klägerin benannte Zeugen möglicherweise ausgesagt hätten, sie wären bei der Arbeit gut mit der Klägerin ausgekommen, sei ohne Belang, Diese Aussagen seien allenfalls nur als Aussagen eines Teils der Kollegen zu würdigen, mit denen die Klägerin an ihren zwölf verschiedenen Arbeitsplätzen bei der Beigeladenen zusammengearbeitet habe.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge der unterbliebenen, aber beantragten Vernehmung eines Zeugen dann verneint werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann, d.h. untauglich ist (Urteile vom 15. Juni 1967 - BVerwG III CB 91.65 - [ZLA 1967, 2977; vom 25. April 1968 - BVerwG III C 174.67 - [NJW 1968, 1441]; vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 133.59 - [VerwRspr. Bd. 14 S. 1022]). Insbesondere die Wahrunterstellung einer Beweistatsache berechtigt die Tatsacheninstanz zur Ablehnung des angebotenen Beweises (vgl.Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 -; vom 14. Juli 1966 - BVerwG II C 193.60 -; vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 211.62 - [DVBl. 1965, 88]); und auf eine Beweistatsache kommt es dann nicht an, wenn der unter Beweis gestellte Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist (vgl. Beschluß vom 9. August 1962 - BVerwG V B 70.62 - [VerwRspr. Bd. 15 S. 368]).
Um eine unerhebliche Beweistatsache handelt es sich hier nicht. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, daß die Klägerin mit den von ihr benannten Arbeitskollegen ohne Zank und Streit ausgekommen sei, hat für die im Rahmen des § 14 SchwbG vorzunehmende Ermessensabwägung erhebliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil selbst darauf hingewiesen, daß für die Abwägung der Interessen bei der Ermessensentscheidung nach § 14 SchwbG das Verhalten der Klägerin auf ihren Arbeitsplätzen maßgebend sei. Aus der Tatsache der festgestellten Streitigkeiten hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Klägerin sich insoweit in den Kreis ihrer Mitarbeiter nicht eingeordnet habe. Wenn es dabei der Klägerin anlastet, sie habe diese Vermutung nicht widerlegt, so kann dies daran liegen, daß ihr das Berufungsgericht keine Gelegenheit dazu gegeben hat. Ihr mehrfach angebotener Zeugenbeweis ist nicht erhoben worden. Zwar hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, es unterstelle das Vorbringen der Klägerin als wahr. In Wirklichkeit ist dies aber nicht geschehen.
Wäre das Berufungsgericht von einer solchen Wahrunterstellung bezüglich der Behauptung der Klägerin, sie sei mit den von ihr als Zeugen benannten Personen ausgekommen, ausgegangen, hätte es Zweifel daran hegen müssen, daß immer und allein die Klägerin als Ursache für die erwähnten Spannungen im Betrieb in Betracht komme. Bei einer Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags würde Aussage gegen Aussage stehen. Denn wenn mehrere Arbeitskollegen bestätigen, sie hätten ohne Zank und Streit mit der Klägerin zusammengearbeitet, ist die vom Berufungsgericht angenommene Vermutung, daß die Klägerin sich nicht in den Kreis ihrer Mitarbeiter eingeordnet habe, zumindest erschüttert.
Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht auch nicht geklärt hat, ob die der Klägerin angelasteten Streitereien nichtüberhaupt nur Ausdruck einer Abwehrhaltung gegenüber ihr zugefügter Zurücksetzungen darstellen, ob. - mit anderen Worten - das der Kündigung unterstellte Verhalten der Klägerin nicht etwa in der Schädigung selbst, die zur Gleichstellung geführt hat, begründet liegt.
Der Schwerbeschädigtenschutz ist in erhöhtem Maße zu gewähren, wenn ein dem Beschädigten zum Vorwurf gemachtes Verhalten gerade in der Beschädigung seine Ursache findet. Die um den vom Gesetz auferlegten Schwerbeschädigtenschutz gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann dann im Einzelfall sogar dazu führen, daß das Interesse des Unternehmers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muß. In diesen Fällen sind an die bei der Interessenabwägung nach § 14 SchwbG immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbeschädigtengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können.
Die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung gerade auch unter diesem Gesichtspunkt hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen. Einmal enthält das angefochtene Urteil selbst in seinem Tatbestand den Hinweis, daß sich die Klägerin von ihren Arbeitskollegen angegriffen und belästigt fühlte; zum anderen hat die Klägerin ihrerseits während des gesamten gerichtlichen Verfahrens immer wieder schriftsätzlich vorgetragen, daß ihre Kollegen und Kolleginnen sie während der Arbeitszeit "Buckel" nannten (Bl. 50 d.A.; Bl. 69 d.A.; Bl. 123 d.A.), sie "Contergan-Kind" schimpften (Bl. 69 d.A.), sie schikanierten, indem sie sie mit Abfällen bewarfen (Bl. 50 d.A.), ihre Stempelkarte versteckten (Bl. 135 d.A.), ihr Fahrrad beschädigten (Bl. 29 d.A. und Bl. 135 d.A.) oder sie verspotteten (Bl. 1 R d.A.). Darüber hinaus hat der auch vom Berufungsgericht vernommene Zeuge Burgartz bereits im Verwaltungsverfahren bekundet, daß die Klägerin eine sehr schwer zu nehmende Frau sei, "was vermutlich auf ihre Beschädigung zurückgeht" (Beiakte Heft 1 Bl. 12).
Wegen dieser Mängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache muß zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz