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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1964, Az.: BVerwG V C 211.62

Antrag auf Altsparerentschädigung; Feststellungen zu einer Abtretung eines Sparguthabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 211.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 01.10.1959 - AZ: 6 KL 1395/58

Fundstelle

  • DVBl 1965, 88 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beweiswürdigung darf sich das Gericht nicht auf bestimmte Beweismittel beschränken; steht ein weiteres Beweismittel zur Verfügung, so stellt es eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn das Gericht dieses Beweismittel nicht mehr erhebt, obwohl die Beweisfrage rechtserheblich und das Beweismittel nicht gänzlich ungeeignet ist (im Anschluß an BVerwGE 2, 329).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine Altsparerentschädigung für das auf ihren Namen lautende ..., das am 20. Juni 1948 ein Guthaben von ... zu ihren Gunsten aufwies.

2

Der Ehemann der Klägerin, den diese mit der Erledigung ihrer Geldangelegenheiten beauftragt hatte, hat dieses Guthaben in den bis zum 1. Januar 1948 abgegebenen Vermögenssteuererklärungen unter der Rubrik "sonstiges Vermögen" angegeben. Anläßlich der Währungsreform hat der Ehemann der Klägerin, der eine Sarg-, Sterbewäsche- und Trauerwarenfabrik betreibt, dieses Guthaben jedoch auf dem Vordruck B - juristische Personen, Kaufleute usw. - mit zur Umstellung angemeldet. In der Reichsmarkschlußbilanz auf den 20. Juni 1948 erscheint das Sparguthaben als Darlehen der Klägerin an ihren Ehemann. In einem Betriebsprüfungsbericht vom 30. September 1953, betreffend den Ehemann der Klägerin, ist das Sparguthaben für den 20. Juni 1948 als "Darlehen (Ehefrau) = Einlage" verzeichnet.

3

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hatte die Klägerin keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil am 20. Juni 1948 nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann materieller Gläubiger der streitigen Sparforderung gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Bilanz-, Steuer- und Geschäftsunterlagen des Ehemannes der Klägerin.

5

Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie beantragt sinngemäß Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verwaltungsbescheide sowie Verpflichtung des Ausgleichsamts zur Gewährung der Altsparerentschädigung.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er bezieht sich im wesentlichen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils, das er für zutreffend hält.

8

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

9

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

10

Das Verwaltungsgericht stützt seine Feststellung, daß die Klägerin am Währungsstichtage nicht mehr Inhaberin des im Streit befindlichen Sparguthabens von zuletzt ... gewesen sei, auf die Bilanz ihres Ehemannes auf den 20. Juni 1948, auf die Anlage zum Betriebsprüfungsbericht des ... vom 30. September 1953 und auf die Vermögenssteuererklärung des Ehemannes zum 1. Januar 1949. Die Klägerin beanstandet zu Recht, daß das Verwaltungsgericht ihren Ehemann nicht gegenbeweislich als Zeugen darüber vernommen hat, ob diese Unterlagen hinsichtlich des Sparkontos der Klägerin tatsächlich mit der damaligen Rechtslage in Übereinstimmung standen.

11

Die Klägerin hat bereits in der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1959 ausweislich des Sitzungsprotokolls formell den Beweisantrag gestellt, "ihren Ehemann als Zeugen darüber zu hören, daß die Sparforderung niemals an ihren Ehemann abgetreten worden ist". Dieser Beweisantrag ist vom Verwaltungsgericht nicht beschieden worden. Ob bereits hierin ein formeller Rechtsfehler liegt (eine dem § 86 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift fehlte in der MRVO Nr. 165), kann offenbleiben, da die Klägerin dieses Verhalten des Gerichts nicht beanstandet.

12

Die Aufklärungsrüge der Klägerin greift jedoch durch. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß die vom Verwaltungsgericht verwerteten Schriftstücke auf Erklärungen ihres Ehemannes beruhen, mag dieser - soweit das hier streitige Sparguthaben in Frage steht - auch im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt haben, die ihn zur Besorgung ihrer Angelegenheiten generell bevollmächtigt hatte. Alle diese Erklärungen (sowohl die Bilanzen wie auch die Vermögenssteuererklärung zum 1. Januar 1949) liegen zudem zeitlich nach dem Währungsstichtag. Auf die Verhältnisse seit dem 1. Januar 1940 bis zum Währungsstichtag aber stellt das Altsparerrecht für die Frage der Entschädigungsberechtigung ab. Bezüglich des Sparguthabens der Klägerin sind daher die Verhältnisse entscheidend, wie sie sich am Währungsstichtag einem objektiven Beschauer darstellen mußten. Das schließt allerdings nicht aus, daß auch die im Zeitablauf nach dem Währungsstichtag liegenden Ereignisse als Hilfstatsachen verwertet und aus ihnen Rückschlüsse auf Vorgänge in der Zeit vor dem Währungsstichtag gezogen werden. Insofern konnte das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, daß das Sparguthaben der Klägerin in den Bilanzen des Ehemannes als Einlage in die Firma des Ehemannes erschien, in der Tat den Schluß ziehen, daß das Sparguthaben von dem Währungsstichtag durch Abtretung aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden sei. Gegen diese Beweiswürdigung, die sich allein auf Beweismittel aus der Zeit nach dem Währungsstichtag stützt, wäre daher nichts einzuwenden, wenn dem Verwaltungsgericht für die Feststellung der tatsächlichen Entwicklung vor dem Währungsstichtag keine weiteren Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie und wann es zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Abtretung des Sparguthabens an den Ehemann und zur Verwertung dieses Guthabens als "Einlage" in seine Firma gekommen ist, müßte der Ehemann der Klägerin bezeugen können, dem die Klägerin die Erledigung aller ihrer Geldangelegenheiten übertragen hatte. Das Verwaltungsgericht hat ihn jedoch - trotz eines dahin gehenden Beweisantrages der Klägerin - nicht vernommen.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts läßt nicht erkennen, warum das Verwaltungsgericht glaubte, von der Vernehmung des Ehemannes absehen zu können. Das Verwaltungsgericht hätte allenfalls die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellen und mit dieser Begründung von seiner Vernehmung Abstand nehmen können (BVerwG, Urteil vom 8. November 1962 - BVerwG II C 198.60 -). Gerade das ist jedoch nicht geschehen. Sollte das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen sein, daß die von der Klägerin behauptete und von ihr unter Beweis gestellte Tatsache durch die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme bereits widerlegt worden sei, so läge darin ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte. Ein Gericht darf auf die Vernehmung eines Zeugen nur dann verzichten, wenn jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme noch Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22.50 -, NJW 1951 S. 481 mit zustimmender Anmerkung von Schneider). Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der völlige Unwert des Beweismittels von vornherein feststeht. Ein solcher Beweisunwert kann aber - wie der Bundesgerichtshof a.a.O. zutreffend ausgeführt hat - nur unter besonderen Umständen als gegeben angesehen werden. Dagegen ist es nicht angängig, der Aussage des Ehemannes von vornherein jede Eignung, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, abzusprechen.

14

Hätte demnach das Verwaltungsgericht den Ehemann der Klägerin zu der Frage der Abtretung des Sparguthabens der Klägerin vor dem Währungsstichtag hören müssen, so bedeutet das Unterlassen dieser Beweisaufnahme eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 18. November 1955 - BVerwG II C 180.54 - [BVerwGE 2, 329] und zustimmend Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, S. 43). Denn die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht den Zeugen nicht gehört hat, läßt nur den Schluß zu, daß das Verwaltungsgericht seiner Aussage weiter keine Bedeutung beimaß oder sie als durch die anderen erhobenen Beweise als bereits widerlegt ansah. Da aber der Zeuge über die Abtretung des Sparguthabens nach Lage der Dinge aus eigener Kenntnis hätte Angaben machen können, läßt es sich nicht ausschließen, daß seine Anhörung zu einer anderen Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge geführt hätte. Das Verwaltungsgericht wird daher die Vernehmung nachzuholen haben.

15

Sollte der Ehemann der Klägerin hierbei bestätigen, daß das Sparguthaben niemals an ihn abgetreten worden sei, so wird das Verwaltungsgericht aufzuklären haben, ob und wie diese Bekundung mit der Anmeldung des Sparguthabens zur Umstellung auf dem Vordruck B und der Verbuchung des Sparguthabens als Darlehen der Klägerin in der Reichsmarkschlußbilanz und in dem Betriebsprüfungsbericht vom 30. September 1953 in Einklang zu bringen ist.

16

Nach der Klärung der Tatsachenvorgänge wird das Verwaltungsgericht weiter zu prüfen haben, ob sich aus den von der Klägerin mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen etwa ein treuhandähnliches Verhältnis ergeben hat, das unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 2 ASpG zugrunde liegenden Gedankens, daß das wirtschaftliche Gläubigerrecht den Vorrang vor dem formalen Gläubigerrecht hat, die Anwendung des § 6 Abs. 2 ASpG auf den vorliegenden Fall rechtfertigt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul