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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: BVerwG II C 198.60

Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 Grundgesetz (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (G 131); Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenrecht; Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gegen eine Nichtzulassung der Revision; Rüge mangelhafter Aufklärung des Sachverhaltes; Vernehmung eines Zeugen als untaugliches Beweismittel; Wesentlicher Verfahrensmangel durch eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 198.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.06.1960 - AZ: 87 III 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 5. Mai 1945 im Kriegslazarett in Bischofshofen, Lazarett Kreuzberg, verstorbenen Oberstarztes Dr. F. L.. Sie erhält Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Den Antrag der Klägerin, ihr rückwirkend Unfallfürsorge zu gewähren, lehnte die Finanzmittelstelle Ansbach des Landes Bayern durch Bescheid vom 17. April 1957 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bescheid vom 24. Januar 1958 zurück.

2

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag,

den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 17. April 1957 und den Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Januar 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Unfallfürsorge gemäß § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 134 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zu gewähren,

3

durch Urteil vom 3. Juni 1960 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die Gewährung von Unfall-Hinterbliebenenversorgung setze voraus, daß ein Beamter (Berufssoldat) an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist (§ 144 BBG). Die Klägerin trage vor, der Herzschlag, an dem ihr Ehemann in der Nacht vom 5. zum 6. Mai 1945 gestorben sei, sei die Folge eines Dienstunfalls, den ihr Ehemann am 24. Oktober 1941 durch einen Sturz in eiskaltes Wasser erlitten habe. Hierzu sei festzustellen: Für die Entscheidung des Rechtsstreits könne unterstellt werden, daß der Ehemann der Klägerin in Ausübung seines Dienstes als Sanitätsoffizier am 24. Oktober 1941 den behaupteten Unfall erlitten habe. Es stehe ferner fest, daß der Ehemann der Klägerin vom November 1941 bis Dezember 1942 im Feldlazarett Petsamo (Finnland) und in einem Heimatlazarett in Bayern wegen Rheuma behandelt worden ist. Nach der Bekundung des Zeugen Dr. S. sei der Ehemann der Klägerin von Ende 1944 bis Ende April 1945 in Salzburg, wo er als Sanitätsoffizier Dienst geleistet habe, wegen eines beträchtlichen Herzmuskelschadens behandelt worden. In seiner "fachärztlichen Bestätigung" vom 2. Mai 1960, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreicht habe, habe Dr. S. noch angegeben, der Ehemann der Klägerin sei nach Salzburg wegen eines an der Nordfront durchgemachten akuten Gelenkrheumatismus mit Beteiligung des Herzens im Sinne einer Herzmuskelentzündung gekommen; während seines Aufenthaltes in Italien habe sich sein Leiden verschlimmert, weshalb die neuerliche Versetzung nach Salzburg im Herbst 1944 erfolgt sei; von dieser Zeit an sei der Ehemann der Klägerin wiederum in seiner Behandlung gewesen; es habe eine chronisch dekompensierte Myocarditis (Herzmuskelentzündung im nicht ausgeglichenen Zustand) bestanden. Auch diese Angaben unterstelle der Verwaltungsgerichtshof als richtig. Nach der Aussage des Zeugen Dr. S. bei seiner Vernehmung als Zeuge sei der Wehrkreisarzt mit seinem Stab, zu welchem auch der Ehemann der Klägerin gehörte, in den letzten Apriltagen von Salzburg in das Lazarett Kreuzberg bei Bischofshofen gezogen, während er, der Zeuge Dr. S., als Standortarzt in Salzburg geblieben sei, so daß er über die Ereignisse unmittelbar vor dem Tode des Ehemanns der Klägerin aus eigenem Wissen nichts aussagen könne. Über diese Vorgänge habe der Zeuge Dr. E., der mit dem Ehemann der Klägerin und drei weiteren Sanitätsoffizieren im Lazarett Kreuzberg ein gemeinsames Zimmer bewohnte, im wesentlichen folgendes bekundet: Der Ehemann der Klägerin habe am 5. Mai 1945 nach einem sehr starken Hustenanfall einen der leitenden Herren des Lazaretts nach dem besten Mittel gegen solche Anfälle gefragt und sich auch nach der tödlichen Dosis erkundigt. Am Nachmittag dieses Tages habe er sich bei einem Spaziergang über die für ihn katastrophalen Folgen des Zusammenbruchs beklagt und bemerkt, daß er wie alle aktiven Sanitätsoffiziere nun keine Existenz mehr haben werde. Abends sei er, der Zeuge, früh zu Bett gegangen. Gegen Mitternacht seien in seinem Zimmer der Ehemann der Klägerin, die anderen Bewohner dieses Ziemmers und eine Kanzleibedienstete aufgetaucht. Die Gesellschaft habe unter glänzender Unterhaltung, für die vor allein der Ehemann der Klägerin gesorgt habe, eine Flasche Cognac zu viert leergetrunken. Danach sei die Gesellschaft zur Ruhe gegangen. Am Morgen habe er, der Zeuge, den Ehemann der Klägerin mit offenem Munde und offenen Augen tot im Bett gefunden. Der Generalstabsarzt habe von einer Leichenöffnung abgesehen, nachdem er, der Zeuge, unterstützt von anderen Herren erklärt hatte, daß der starke Alkoholgenuß, das starke Rauchen, das lange Aufbleiben und die seelischen Erschütterungen usw. genügt hätten, um einen leidenden Menschen ohne eigenes Zutun zu töten. Auf Anordnung des Generalstabsarztes sei dann als Tod als am meisten wahrscheinlich der akute Herztod festgehalten worden. Ein akuter Herztod sei damals auch unter der Mannschaft häufig festzustellen gewesen, wenn sie vorher viel Alkohol zu sich genommen hatte.

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Nach dieser glaubwürdigen Aussage könne die Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen hat, nicht ausgeschlossen werden, Wenn der Ehemann der Klägerin jedoch an einem Herzschlag gestorben sein sollte, so könne jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der Dienstunfall am 24. Oktober 1941 oder die Krankheit, die der Ehemann der Klägerin sich bei diesem Dienstunfall zugezogen habe, die wesentliche Ursache für den Tod gewesen ist. Denn nach der Lebenserfahrung könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß der Tod im wesentlichen durch übermäßigen Genuß von Alkohol und Nikotin herbeigeführt worden ist, der nach den starken Erregungen infolge der Ereignisse der letzten Kriegstage besonders schädlich gewirkt habe. Hierfür spreche insbesondere die Bekundung des Zeugen Dr. E. daß unmittelbar nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin die Sanitätsoffiziere der Meinung gewesen seien, der starke Alkoholgenuß, das starke Rauchen, das lange Aufbleiben und die seelichen Erschütterungen hätten den Ehemann der Klägerin, der ein Herzleiden hatte, getötet. Gegenüber diesem unmittelbaren Eindruck, den die Zeugen der letzten Stunden des Ehemannes der Klägerin gehabt hätten, könne die Meinung, die Dr. S. in seiner "fachärztlichen Bestätigung" vom 2. Mai 1960 über die Todesursachen geäußert hat ("Mit der allergrößten Wahrscheinlichkeit wäre auf Grund seines Herzleidens der plötzliche Tod auch eingetreten, wenn an diesem Tage Alkohol und Nikotin weggeblieben wären."), nicht überzeugen und die bestehende Ungewißheit über die wesentliche Todesursache nicht beseitigen. Diese Ungewißheit müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen.

6

Die Beweisanträge des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seien abgelehnt worden, weil die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung als richtig unterstellt worden seien und nach Lage der Dinge eine gutachtliche Äußerung des Dr. S. für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

7

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

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hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

9

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und vor allem formellen Rechts.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

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II.

Die Revision ist zulässig.

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Zu Unrecht leugnet der Beklagte die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof hätte der von der Klägerin eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abhelfen dürfen, weil die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - genüge. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Beschwerdeschrift ist lediglich Voraussetzung für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht dagegen Voraussetzung für einen - positiven - Abhilfebeschluß; denn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dient nur der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß das Bundesverwaltungsgericht sich auf Grund der Beschwerde erst in den gesamten Streitstoff einarbeiten muß, der dem vorinstanzlichen Gericht schon wegen seiner Entscheidung zur Hauptsache bekannt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit der Nichtzulassungsbeschwerde abhelfen dürfen, nachdem die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist bei dem in § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO bezeichneten Gericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und dadurch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, gegen das die Revision zugelassen werden soll, gehemmt hatte. Das muß um so mehr gelten, als ein Abhilfebeschluß das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Revision darstellt und diese Überprüfung - mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung - sich auf den früheren Beschluß in seinen vollen Umfang erstrecken muß, also durch das Beschwerdevorbringen nicht in der Weise eingeschränkt ist, daß nur über die in der Beschwerdeschrift angeführten Zulassungsgründe entschieden werden darf.

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Der Beklagte wendet ferner gegen die Zulässigkeit der Revision zu Unrecht ein, die Zulassung der Revision sei mangels eines Zulassungsgrundes offensichtlich gesetzwidrig und infolgedessen für das Revisionsgericht nicht bindend. Dieser Einwand wäre zwar dann berechtigt, wenn keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe vorgelegen hätte. Bei der Prüfung, ob dies der Fall war, ist - entgegen der Annahme des Beklagten - anders als bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zeitpunkt der Zulassung der Revision, hier also auf den 3. Oktober 1960, abzustellen. Am 3. Oktober 1960 war jedoch die als grundsätzlich anzuerkennende Rechtsfrage, zu wessen Lasten eine nicht aufklärbare Ungewißheit über den Ursachen zusammenhing zwischen einem Dienstunfall und einem Körperschaden geht, noch nicht geklärt. Diese Frage ist erst durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C 39.60 - (ZBR 1962 S. 289) geklärt worden.

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Die hiernach zulässige Revision ist auch begründet. Die Revision rügt mit Recht Verletzungen der Aufklärungspflicht.

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Zwar enthält das angefochtene Urteil eine Haupt- und eine davon unabhängige - selbständige - Hilfsbegründung. Es ist zunächst damit begründet, daß sich nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Dr. E. ein Selbstmord des Ehemannes der Klägerin nicht ausschließen lasse. Es ist weiterhin hilfsweise damit begründet, daß sich im Falle des Todes durch Herzschlag nicht feststellen ließe, ob das Herzleiden, das sich, wie unterstellt werden könne, der Ehemann der Klägerin am 24. Oktober 1941 durch einen Dienstunfall zugezogen hat, die wesentliche Ursache für diesen Tod gewesen ist. Es ist dem Beklagten auch darin beizupflichten, daß es auf die Hilfsbegründung nicht entscheidend ankommen kann, wenn die Hauptbegründung der rechtlichen Prüfung standhält und umgekehrt. Es halten indessen nach Meinung des Senats beide Begründungen nicht der rechtlichen Prüfung stand.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen daß die von der Revision geltend gemachten Aufklärungsrügen nach Überzeugung des Senats schlechthin die mutmaßliche Todesursache betreffen, sich also nicht etwa nur gegen die Hilfsbegründung wenden.

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Die Hauptbegründung - nach der Aussage des Zeugen Dr. E könne die Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen hat, nicht ausgeschlossen werden - ist deshalb nicht rechtsfehlerfrei, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht - etwa durch Befragung des Zeugen Dr. E. - versucht hat, die übrigen drei männlichen Teilnehmer an der mitternächtlichen Feier am 5./6. Mai 1945 zu ermitteln. Die Revision trägt hierzu mit Recht vor, es habe die - übrigens inzwischen als richtig bestätigte - Vermutung nahegelegen, daß sich unter diesen drei Personen Ärzte befanden, die als sachkundiger angesehen werden müßten als der Zeuge Dr. E., der Zahnarzt ist, und möglicherweise auf Grund ihres größeren Fachwissens fachlich fundiertere und die Streitfrage klärende Bekundungen über die mutmaßliche Todesursache des Ehemannes der Klägerin hätten machen können. Hiernach kann nicht Ausgeschlossen werden, daß die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils auf dem gerügten Aufklärungsmangel beruht. Diese Begründung kann infolgedessen keinen Bestand haben. Den könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Klägerin bei der Vernehmung des Zeugen Dr. E. durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertreten war und daß dieser ebenso wie das vorinstanzliche Gericht versäumt habe, die eben erwähnte, der weiteren Sachaufklärung dienliche Frage nach den übrigen Teilnehmern der Feier an den Zeugen Dr. E. zu richten. Zwar müssen such im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz der Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen die Prozeßbeteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, es kann auch nicht Pflicht der Tatsachengerichte sein, nach Beweismitteln zu suchen, die von den Prozeßbeteiligten unbestimmt bezeichnet sind. Hier liegt der Sachverhalt aber anders. Es hat sich dem Verwaltungsgerichtshof schon aus den angeführten Gründen aufdrängen müssen, jedenfalls den Zeugen Dr. E. nach den weiteren Teilnehmern der Feier zu fragen. Daß sich gleichzeitig auch dem Prozeßbevollmächtigen der Klägerin diese Frage hat aufdrängen müssen, kann den aufgezeigten Aufklärungsmangel nicht heilen, zumal das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß rechtfertigen kann, er selbst habe sich seinerzeit nichts von der Vernehmung eines möglicherweise beteiligten Arztes versprochen.

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Die selbständige Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils - es lasse sich, wenn der Ehemann der Klägerin an einen Herzschlag gestorben sein sollte, nicht klären, daß der Dienstunfall die wesentliche Ursache seines Todes gewesen ist - kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit greift außer der eben erörterten Aufklärungsrüge auch die weitere Aufklärungsrüge auf Grund folgender Erwägungen durch. Die Vernehmung des Dr. S. ist keineswegs ein schlechthin untaugliches Beweismittel. Das Berufungsgericht hätte infolgedessen wen der Vernehmung des Dr. S. nur absehen dürfen, wem es die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hätte. Das ist aber nicht geschehen. In das Wissen des Zeugen Dr. S. hatte die Klägerin u.a. den Inhalt der "Bestätigung" dieses Zeugen vom 2. Mai 1960 gestellt, also auch, daß der plötzliche Tod ihres Ehemannes an 5./6. Mai 1945 "mit der allergrößten Wahrscheinlichkeit auf Grund seines Herzleidens ... auch eingetreten" wäre, "wenn an diesem Tage Alkohol und Nikotin weggeblieben wären". Zu dieser Angabe hat der Verwaltungsgerichtshof erklärt, sie vermöge gegenüber dem unmittelbaren Eindruck den "die Zeugen der letzten Stunden" des Ehemannes der Klägerin hatten, "nicht zu überzeugen". Das Berufungsgericht hat also allenfalls zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Zeuge Dr. S. den vorerwähnten Inhalt seiner "Bestätigung" vom 2. Mai 1960 bei der mündlichen Verhandlung wiederholen werde. Es hat aber nicht den Inhalt dieser Bestätigung als wahr unterstellt, sondern dessen Richtigkeit wegen der Aussage des Zeugen Dr. E. zumindest angezweifelt. Das ist aber ein wesentlicher Verfahrensmangel, nämlich eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Gestattet ist lediglich, daß das Tatsachengericht aus dem als wahr unterstellten Inhalt einer - unterstellten - Aussage andere Schlüsse als der Träger der (materiellen) Beweislast zieht (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 133.59 - und BVerwG II C 103.61).

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Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Schmitt zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch