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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1966, Az.: BVerwG II C 193.60

Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Anspruch auf Berücksichtigung einer Dienstzeit bei der Feldgendarmerie und der Kriegsgefangenschaft als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen; Vorliegen von Beförderungen im Beamtenverhältnis oder im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung von Zeugen; Anforderungen und Zweck des § 139 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 193.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.09.1960 - AZ: II A 69/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 22. März 1891 geborene Kläger wurde am 1. September 1938 als Polizeimeister in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge betrugen nach einer Bescheinigung der Polizeihauptkasse Berlin-Schöneberg vom 11. November 1943 brutto 217,67 RM monatlich. Nach eigenen Angaben wurde er durch Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Februar 1940 "als Beamter auf Widerruf zu Kriegsdienstleistungen in der Feldgendarmerie verpflichtet", in der Feldgendarmerie zunächst als Leutnant verwendet, im Jahre 1941 zum Hauptmann der Reserve und am 1. April 1945 zum Major der Reserve befördert. Unter Zugrundelegung der Rechtsstellung eines Polizeimeisters a.D. und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. August 1938 gewährte ihm der Regierungspräsident in Lüneburg - zuletzt durch Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 1954 - Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -. Die Beschwerde des Klägers mit dem Ziel einer Erhöhung der Versorgung durch Berücksichtigung der in der Feldgendarmerie abgeleisteten Dienstzeiten und der dort erlangten Beförderungen wurde durch Bescheid des Niedersächsichen Ministers des Innern vom 8. November 1954 zurückgewiesen.

2

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag

  1. 1.

    den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 8. November 1954 aufzuheben,

  2. 2.

    die Festsetzungsverfügung des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 3. Juli 1954 insoweit aufzuheben, als darin die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers als mit dem 31. August 1938 endend und die Dienststellung des Klägers als Polizeimeister a.D. angenommen worden ist,

  3. 3.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Regierungspräsidenten in Lüneburg anzuweisen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers dessen Dienstzeit bei der Feldgendarmerie einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft als ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Beförderungen des Klägers zum Hauptmann und Major zu berücksichtigen und den Kläger so zu stellen, als ob er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst geblieben und zum 1. April 1951 in eine Planstelle der Bes.Gr. A 2 b befördert worden wäre,

3

durch Urteil vom 12. Oktober 1956 abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 27. September 1960 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die Dienstzeit des Klägers bei der Feldgendarmerie könne auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden, weil es sich um eine Zeit nichtberufsmäßigen Wehrdienstes handele. Solche Zeiten könnten nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 114 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - in Verbindung mit § 29 Abs. 1 G 131 angerechnet werden. Diese seien nicht gegeben. - Es handele sich nicht um Dienstzeiten, die der Kläger als Beamter oder Berufssoldat abgeleistet habe, so daß §§ 112 Nr. 1, 186 Abs. 2 BBG unanwendbar seien.

6

Zugunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, daß er während des zweiten Weltkrieges Offizier der Feldgendarmerie gewesen sei. Als solcher habe er jedoch nicht - berufsmäßigen Wehrdienst geleistet, nicht dagegen Dienst als Polizeibeamter getan.

7

Die Feldgendarmerie habe zu den Ordnungstruppen des Feldheeres und nicht zu den im Kriegsdienst eingesetzten Polizeiverbänden gehört. Ihre Verhältnisse seien durch die Heeres-Dienstvorschrift - HDV - 275 geordnet gewesen, nach deren Nr. I "alle Kommandobehörden des Feldheeres ... kriegsgliederungsmäßig über Feldgendarmerieverbände" verfügt hätten. Das hätten auch die sachkundigen Zeugen S., K. und de N. übereinstimmend bestätigt.

8

Der Ansicht des Klägers, er sei zum Dienst in der Feldgendarmerie aus dem Polizeidienst "abgeordnet" und nicht zum Wehrdienst "einberufen" worden, habe also in der Feldgendarmerie Dienst als Polizeibeamter getan, könne nicht gefolgt werden. Für den Kläger spreche zwar der Wortlaut der Aufforderung vom 15. Februar 1940, durch die er "als Beamter auf Widerruf zu Kriegsdienstleistungen in der Feldgendarmerie verpflichtet" worden sein wolle. Verfügungen solchen Inhalts wolle der Zeuge Generalleutnant der Polizei a.D. K., damals Kommandeur der Schutzpolizei in Berlin, in großer Zahl unterzeichnet haben. Wie aus den Bekundungen des Zeugen S., damals Referent im Reichsministerium des Innern - Hauptamt Ordnungspolizei -, hervorgehe, habe es sich jedoch bei diesen Abstellungen von Polizeibeamten zur Feldgendarmerie nicht um Abordnungen im beamtenrechtlichen Sinne, sondern um eine besondere Form der Einberufung gehandelt. In internen Absprachen zwischen Wehrmacht und Polizei bei der Aufstellung des Mob-Planes sei festgelegt gewesen, daß die Einberufungen zur Feldgendarmerie nicht durch die Wehrersatzämter, sondern durch die Polizeidienststellen erfolgen sollten. Grund dieser Regelung sei gewesen, daß der Dienst in der Feldgendarmerie besondere polizeiliche Schulung erfordert habe und deshalb in diesem Truppenteil - wie auch die übrigen Zeugen bestätigten - nur Polizeibeamte hätten eingesetzt werden können. Andererseits hätte aber den Wehrersatzämtern die Verfügung über diesen Personenkreis nicht überlassen werden können, weil sonst den Polizeidienststellen eine Personalplanung und die Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben unmöglich gemacht worden wäre. Danach sei also die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Widerruf gemäß § 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1603) nur erfolgt, um die Zuständigkeit von Polizeidienststellen zu seiner Einberufung zu begründen. Es beständen keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen S. zu folgen, der durch seine damalige Tätigkeit besondere Sachkenntnisse erlangt habe und Verfasser der HDV 275 sei. Seine Aussage, der die Bekundungen der übrigen gehörten Zeugen nicht widersprächen, finde sich auch sonst - im angefochtenen Urteil durch weitere im einzelnen angeführte Beweisanzeichen - bestätigt.

9

Auch auf Grund des § 29 Abs. 3 G 131 könne der Kläger keine Berücksichtigung seiner Dienstzeit bei der Feldgendarmerie verlangen. Durch diese Vorschrift sei die Erhöhung von Versorgungsbezügen auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) in Fortfall gekommen, die dem Kläger als wieder in Dienst gestelltem Ruhestandsbeamten nach § 9 der genannten Verordnung zugestanden hätte. Die als Ersatz für den Fortfall dieser Bestimmung vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 112 Nr. 1 BBG könne im Falle des Klägers schon deshalb nicht erfolgen, weil es für die Zeit des von ihm geleisteten Wehrdienstes an dem Merkmal beamtenmäßiger "Beschäftigung" fehle. Der Kläger sei von dem Kommandeur der Schutzpolizei in Berlin unstreitig nicht beschäftigt, sondern sogleich zur Feldgendarmerie überstellt worden.

10

Die Beförderungen, deren Berücksichtigung der Kläger begehre, könnten schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es sich nicht um Beförderungen im Beamtenverhältnis oder im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten handele. Dabei könne auf sich beruhen, ob solche Beförderungen tatsächlich erfolgt seien. Auch insoweit könne zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Behauptungen unterstellt werden.

11

Der "Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei" habe in seinem Runderlaß vom 5. Dezember 1939 (RMBliV 1939 Sp. 2458) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "Beförderungen innerhalb der Feldgend. keine Auswirkung auf Dienstgrad und Anstellungsverhältnis" der zur Feldgendarmerie eingezogenen Polizeibeamten hätten. Es heiße in dem Erlaß weiter: "Das Recht zur Ernennung ... wird auch hinsichtlich der zur Feldgend. eingezogenen Pol.-Beamten nach wie vor von den hierzu nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen berufenen Stellen ausgeübt." Auch die Feldgendarmerie-Vorschrift des Heeres - HDV 275 - habe in ihrer Nr. 31 in der Fassung von 1943 vorgesehen, daß Beförderungen innerhalb der Feldgendarmerie "auf den Dienstgrad bei der Ordnungspolizei keine Auswirkung" haben sollten. Wenn auch die Zeugen K., de N. und S. die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Anerkennung und Berücksichtigung von Tapferkeitsbeförderungen innerhalb der Feldgendarmerie durch die für beamtenrechtliche Ernennungen zuständigen Polizeidienststellen offen gelassen hätten, so liege doch keinerlei Anhalt dafür vor, daß im Falle des Klägers die angeblichen Beförderungen zum Hauptmann bzw. Major der Reserve vor der für eine beamtenrechtliche Beförderung zuständigen Polizeidienststelle tatsächlich Anerkennung gefunden und zur Beförderung des Klägers in einen höheren Polizeidienstgrad geführt hätten.

12

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 12. Oktober 1956 nach den Klageanträgen zu erkennen,

13

hilfsweise:

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Ihre Aufklärungsrügen greifen nicht durch.

17

Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht hält die Revision die Nichtvernehmung der in dem Schriftsatz des Klägers vom 17. April 1959 angeführten Zeugen. Sie macht hierzu geltend, bei Vernehmung dieser Zeugen würde sich ergeben haben, daß der Kläger am 8. Mai 1945 "Major der Feldgendarmerie" gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, daß er noch vor dem 8. Mai 1945 - dem Stichtag des Art. 131 GG - zum Major der Feldgendarmerie befördert worden sei, hat das Berufungsgericht aber zugunsten des Klägers als richtig unterstellt; insoweit kann deshalb das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen.

18

Allerdings ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger zum Major der Feldgendarmerie "der Reserve" befördert worden sei; und es erscheint nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers - vor allem im Hinblick auf sein von der Revision wiederholtes Vorbringen, Oberst B. habe ihn im Wehrpaß irrtümlicherweise als "Major der Reserve" statt als "Major der Feldgendarmerie" bezeichnet - nicht ausgeschlossen, daß die Revision geltend machen will, die Vernehmung der im Schriftsatz vom 17. April 1959 angeführten Zeugen würde ergeben haben, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 zum "Major der Feldgendarmerie", nicht aber zum "Major der Feldgendarmerie der Reserve" befördert worden sei. Auch so verstanden könnte aber die in Rede stehende Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben, weil der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch dann nicht obsiegen könnte, wenn festgestellt worden wäre, daß er am 8. Mai 1945 "Major der Feldgendarmerie", nicht also "Major der Feldgendarmerie der Reserve", war. Anscheinend verkennt die Revision die Rechtslage (vgl. hierzu Bl. 18/19 der Ausfertigung des Urteils der 2. (großen) Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. Oktober 1965 - 3 KMs 2/62 -). Als "Major der Feldgendarmerie" ohne den Zusatz "der Reserve" wäre der Kläger allenfalls Berufssoldat, aber jedenfalls nicht Major der Polizei im Beamtenverhältnis gewesen. Der Kläger erhält jedoch nicht als früherer Berufssoldat, sondern als früherer Berufsbeamter Versorgung, und er macht mit der vorliegenden Klage eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Versorgung geltend. Eine beamtenrechtliche Versorgung kann aber grundsätzlich keine Verbesserung auf Grund einer im Berufs soldatenverhältnis erlangten Beförderung erfahren. Sonach kann das angefochtene Urteil auch dann nicht auf der geltend gemachten Vernachlässigung der Aufklärungspflicht beruhen, wenn die in Rede stehende Aufklärungsrüge in dem letzterwähnten Sinne verstanden wird. -

19

Einen weiteren Aufklärungsmangel erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht den als Zeugen benannten General a.D. W. nicht zu der Behauptung des Klägers gehört hat, daß Beförderungen bei der Feldgendarmerie des Einverständnisses des Reichsministers des Innern bedurften. Diese Rüge muß schon daran scheitern, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift muß die Revision schlüssig dartun, daß sich dem Berufungsgericht die vermißte weitere Beweiserhebung aufgedrängt hat; deshalb muß in aller Regel die Schriftstelle, die einen angeblich übergangenen Beweisantrag enthält, in der Revisionsbegründung angegeben sein, Denn § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat ebenso wie § 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten und u.a. von der Pflicht zu befreien, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag zu durchforschen (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 12] unter Hinweis auf Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. B I a 1 und C III c 3 zu § 554 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch BSGE 6, 269 und 7, 35). Die Revision hat aber die Schriftstelle, an welcher der angeblich übergangene Beweisantrag zu finden ist, nicht näher bezeichnet; in dem Schriftsatz vom 17. April 1959 ist General a.D. W. nicht für das hier in Rede stehende Beweisthema benannt worden. Abgesehen hiervon ist dieses Beweisthema für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Erheblichkeit. Die Revision meint, aus dem unter Beweis gestellten Umstand folge, daß die Annahme, der Kläger sei auf Grund der Verfügung vom 15. Februar 1940 nicht Beamter auf Widerruf geworden, unrichtig sei. Es kann aber zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er durch die Aushändigung der Verfügung vom 15. Februar 1940 den Rechtsstand eines Polizeibeamten auf Widerruf erlangte; gleichwohl könnte er - worauf noch einzugehen sein wird - eine Verbesserung seiner beamtenrechtlichen Versorgung nicht beanspruchen. Die zweite Aufklärungsrüge der Revision ist hiernach - wenn die Ordnungsmäßigkeit ihrer Erhebung im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten des Klägers unterstellt wird - jedenfalls unbegründet.

20

Auch der materiellrechtlichen Prüfung hält das angefochtene Urteil stand.

21

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß er auf Grund der Verfügung vom 15. Februar 1940 den Rechtsstand eines Polizeibeamten auf Widerruf erlangte und diesen bis zum 8. Mai 1945 behielt; dafür, daß diese Unterstellung mit der Wirklichkeit übereinstimmt, spricht übrigens außer dem Wortlaut der Verfügung und dem Umstand, daß sie dem Kläger die Besoldung eines Beamten zuerkannte, auch die Aussage des Zeugen K., der u.a. bekundet hat, daß die Dienstzeit, die der Einberufung zur Feldgendarmerie folgte, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung der Polizeibeamten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einzubeziehen gewesen sei. Diese Unterstellung schließt nicht die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung aus, daß die Verfügung vom 15. Februar 1940 (zugleich) eine Abstellung des Klägers zum nichtberufsmäßigen Wehrdienst enthalte, nämlich eine in eine besondere Form gekleidete "Einberufung" zum Wehrdienst im Reserveverhältnis. Der Wortlaut der Verfügung vom 15. Februar 1940 und auch die damals geltenden Vorschriften des Beamtenrechts stehen jedenfalls dieser Auffassung nicht entgegen. Denn der Wortlaut der Verfügung nötigt keineswegs zu der von der Revision vertretenen Auffassung, der Kläger sei zur Wehrmacht nur "abgeordnet" worden. Er gestattet auch das vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegungsergebnis.

22

Soweit dieses unter Berücksichtigung von Umständen gewonnen wurde, die außerhalb des Wortlauts der Verfügung liegen - z.B. auf der Aussage des Zeugen S. - ist es für das Revisionsgericht verbindlich. Das seinerzeit geltende Beamtenrecht enthielt keine Vorschriften, die der - übrigens allgemein üblichen - Einberufung eines aktiven Beamten zum nichtberufsmäßigen Wehrdienst entgegenstanden. Ob die Vorschriften des seinerzeit geltenden früheren Wehrrechtes der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehen, die Verfügung vom 15. Februar 1940 enthalte zugleich eine - in eine besondere Form gekleidete - "Einberufung" zur Ableistung nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil das frühere Wehrrecht nicht revisibel ist (ebensoUrteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 - undvom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -) und weil deswegen die Anwendung des früheren Wehrrechts durch das Berufungsgericht für das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO verbindlich ist. Hiernach ist das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, der Kläger habe bei der Feldgendarmerie Dienst als Wehrpflichtiger, nicht als - abgeordneter - Polizeibeamter geleistet.

23

Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kann die Fortdauer des durch die Verfügung vom 15. Februar 1940 begründeten Beamtenverhältnisses bis zum 8. Mai 1945 - also die Fortdauer des aktiven Beamtenstandes während der Ableistung nichtberufsmäßigen Wehrdienstes - nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers führen. Zwar sah § 9 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) - 2. MaßnVO - vor, daß bei Versorgungsbeamten die Zeit der Wiederverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, ohne die Anrechnung - wie § 112 Nr. 1 BBG - von einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden Beschäftigung als Beamter abhängig zu machen. Diese Vorschrift ist aber im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht aufrechterhalten geblieben; denn § 29 Abs. 3 G 131 in den seit dem 1, September 1963 geltenden Fassungen bestimmt ausdrücklich, daß Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der Zweiten Maßnahmenverordnung entfallen und an die Stelle des § 9 dieser Verordnung § 112 Nr. 1 BBG mit der Maßgabe tritt, daß diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt. Das ist der Grund auch, dafür, daß sich zugunsten des Klägers nichts aus der Aussage des Zeugen Klinger gewinnen läßt, die Dienstzeit, die der Einberufung zur Feldgendarmerie folgte, sei den Polizeibeamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen gewesen. Es stellt sich sonach - bei Unterstellung, daß der Kläger auf Grund der Verfügung vom 15. Februar 1940 den Rechtsstand eines Polizeibeamten auf Widerruf erlangte und bis zum 8. Mai 1945 behielt - die Frage, ob diese beamtenrechtliche Dienstzeit die Voraussetzungen des § 112 Nr. 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 2 BBG erfüllt. Diese Frage ist auf Grund der - aus den schon erwähnten Gründen für das Revisionsgericht verbindlichen - Darlegung des Berufungsgerichts zu verneinen, daß der Kläger durch die Verfügung vom 15. Februar 1940 (zugleich) zum nichtberufsmäßigen Wehrdienst einberufen wurde; denn hieraus folgt zwangsläufig, daß der Kläger in der Zeit, die der - mit der Reaktivierung zum Beamten zusammenfallenden - Einberufung zum nichtberufsmäßigen Wehrdienst folgte, die Beschäftigung bei der Feldgendarmerie nicht "als Beamter", sondern als nichtberufsmäßiger Soldat ausübte. Dieser Umstand allein schließt die Anwendung des § 112 Nr. 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 2 BBG aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die von dem Kläger während der Erfüllung nichtberufsmäßigen Wehrdienstes ausgeübten Funktionen ihrem Wesen nach dem Bereich polizeilicher Aufgaben zuzuordnen sind (ebenso BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129] zu dem umgekehrten Fall, daß ein Polizeibeamter als solcher mit Funktionen betraut war, die ihrem Wesen nach zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten). Dies bedeutet - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine Abweichung von dem zu § 181 a BBG ergangenen Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 152.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 18). Da eine andere Rechtsgrundlage als § 112 Nr. 1 BBG für die von dem Kläger begehrte Erhöhung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht in Betracht kommt, hat der Beklagte mit Recht die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers abgelehnt. Insoweit erweist sich infolgedessen auch das angefochtene Urteil als richtig.

24

Die Berücksichtigung der im nichtberufsmäßigen Wehrdienst angeblich erlangten Beförderungen kann der Kläger ebenfalls nicht fordern. Diese Forderung wäre zwar dann berechtigt, wenn die Beförderungen des Klägers zum Hauptmann der Feldgendarmerie d.R. und zum Major der Feldgendarmerie d.R. ohne weiteres, d.h. kraft Gesetzes, als im Beamtenverhältnis erlangte Beförderungen zu behandeln wären. Das ist aber nicht der Fall. An einer beamtenrechtlichen Vorschrift, welche dies vorsieht, fehlt es; die Revision selbst ist nicht in der Lage gewesen, hierfür eine einschlägige beamtenrechtliche Vorschrift anzuführen. Für den Fall, daß das Vorbringen des Klägers, "Tapferkeitsbeförderungen" seien stets zu berücksichtigen, auf § 53 Abs. 1 Satz 1 - zweiter Halbsatz - G 131 gestützt sein sollte, wird vorsorglich bemerkt, daß diese Vorschrift die früheren Berufssoldaten betrifft, daß der Kläger aber nicht als früherer Berufssoldat, sondern als früherer Berufsbeamter versorgt wird. Daß es auch im früheren Wehrrecht an einer einschlägigen Bestimmung fehlte, hat das Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) - im angefochtenen Urteil dargelegt. Es hat ferner festgestellt, es fehle an einem Anhalt dafür, daß ausnahmsweise die von dem Kläger im Reserveoffiziersverhältnis erlangten Beförderungen bei der Feldgendarmerie den dafür zuständigen Polizeidienststellen Anlaß zu entsprechenden Beförderungen des Klägers in einen höheren Polizeidienstgrad gegeben hätten. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Der Kläger trägt insoweit die materielle Beweislast, d.h. die Nachteile der Unaufklärbarkeit, weil es um einen Sachverhalt geht, aus dem er Rechte geltend macht. Daß eine im Berufssoldatenverhältnis erlangte Beförderung zum Hauptmann oder Major der Feldgendarmerie (ohne den Zusatz "der Reserve") schon aus Rechtsgründen nicht zur Verleihung eines höheren Polizeidienstgrades hätte führen können, ist schon eingangs - im Zusammenhang mit der ersten Aufklärungsrüge - ausgeführt worden.

25

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer