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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1964, Az.: BVerwG VI C 152.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 152.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1961 - AZ: VI A 1406/60

Fundstellen

  • DVBl 1964, 968 (Kurzinformation)
  • DÖD 1964, 96
  • DÖV 1966, 141 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1965, 99

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Beamte kann zugleich Dienst als Beamter und militärähnlichen Dienst (§ 181 a BBG) geleistet haben.

  2. 2.

    Ein in Ausübung militärähnlichen Dienstes von einem von Amts wegen zur Gestapo versetzten Beamten erlittener Kriegsunfall ist jedenfalls dann ohne besondere Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu berücksichtigen, wenn er nur zur Erhöhung einer nach den allgemeinen Vorschriften im Rahmen des § 67 G 131 zu gewährenden Versorgung führt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin - Th. - trat im Jahre 1922 in die Kriminalpolizei in Köln ein und wurde im Jahre 1931 zur damaligen politischen Polizei - Abt. I a - abgeordnet. Als Kriminaloberassistent wurde er am 1. April 1935 ohne eigenes Zutun durch Umwandlung der Dienststelle in die Geheime Staatspolizei - Gestapo - übernommen und dort später zum Kriminalsekretär, Kriminalobersekretär und im Jahre 1944 zum Kriminalinspektor befördert. Seine letzte Dienststelle war entweder die Gestapo in Brunn oder der Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Metz. Er wurde am 19. Februar 1945 in einem Einsatzzug der Sicherheitspolizei, der der 1. Armee (Heeresgruppe G beim Oberbefehlshaber West) unterstellt und zur polizeilichen Sicherung im rückwärtigen Frontgebiet der 559. Gren.Div. bei Bitsch eingesetzt war, durch Granatsplitter verwundet und starb am selben Tage.

2

Gemäß der Entnazifizierungsentscheidung vom 2. Mai 1950 war der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin eine Einstufung des gefallenen Ehemannes nach Kategorie IV zugrunde zu legen. Mit Wirkung vom 1. April 1951 erhielt sie auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG Versorgungsbezüge aus dem Amt als Kriminaloberassistent auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 1. August 1922 bis 31. März 1934, d.h. ohne Anrechnung der Dienstzeiten und der Beförderungen bei der Gestapo.

3

Der Innenminister des beklagten Landes entschied am 15. Januar 1954, daß Th. zur Gestapo von Amts wegen versetzt worden sei und daß die Dienstzeiten bei der Gestapo ruhegehaltfähig seien. Nachdem Th. im Jahre 1952 die Kategorie V im Entnazifizierungsverfahren zugestanden war, beantragte die Klägerin am 17. Januar 1958, auch die bei der Gestapo erlangten Beförderungen anzuerkennen, und am 11. Februar 1958, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG festzusetzen. Durch Bescheid vom 7. Juli 1958 setzte daraufhin der Regierungspräsident die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des § 181 a BBG mit Wirkung vom 1. September 1957 erneut fest. Durch Entscheidung vom 24. September 1959 erklärte der Innenminister des beklagten Landes die bei der Gestapo erlangten Beförderungen des Th. bis zum Kriminalinspektor für anrechenbar. Nunmehr setzte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 31. Oktober 1959 die Versorgung unter Berücksichtigung der Beförderungen, aber ohne Berücksichtigung des § 181 a BBG fest und widerrief die Anerkennung eines Kriegsunfalles im Bescheid vom 7. Juli 1958 rückwirkend als zu Unrecht erfolgt.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Antrage,

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den Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, bei der Bemessung ihrer Versorgungsbezüge die Vorschrift des § 181 a BBG über qualifizierte Versorgung zugrunde zu legen.

6

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf wies die Klage ab, weil § 67 G 131 eng auszulegen sei und nur die dort genannten Rechtsstellungen zuerkannt werden dürften, zu denen die Kriegsunfallversorgung mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht gehöre.

7

Das Oberverwaltungsgericht gab der auf die Zeit seit dem 1. September 1957 beschränkten Verpflichtungsklage durch Urteil vom 7. Juli 1961 im wesentlichen aus folgenden Gründen statt:

8

Sei lediglich der Tatbestand des Satzes 1 des § 67 Abs. 1 G 13I gegeben, könnte man zu der Auffassung neigen, daß ein Unfall oder Kriegsunfall während der Gestapodienstzeit nicht berücksichtigt werden dürfe, da die Dienstzeit, in der er sich ereignet habe, nicht zu berücksichtigen sei. Habe aber die oberste Dienstbehörde entschieden, daß die Dienstzeiten bei der Gestapo ausnahmsweise ruhegehaltfähig und gemäß § 110 BBG anrechenbar seien, so seien diese Zeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge zu berücksichtigen und erhöhten den Vomhündertsatz der in Betracht kommenden Dienstbezüge (vgl. § 118 BBG). Falle in diese Zeit ein Unfall oder Kriegsunfall, der unter Umständen eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bewirke, so müsse er ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn und soweit die Gestapodienstzeit zu berücksichtigen sei, erweitere sich nämlich die Fiktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131. Der Rechtsstand im Sinne dieser Bestimmung ändere sich insoweit, als die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit nunmehr auch als rechtlich wieder bedeutsam gewordene Dienstzeit und Rechtsgrundlage für beamtenrechtliche Ansprüche in den Rechtsstand eingehe. Sei die Dienstzeit bei der Gestapo ruhegehaltfähig wie im vorliegenden Fall, so sei sie uneingeschränkt Grundlage für die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge. Da sie tatsächlich abgeleistet und rechtlich zu berücksichtigen sei, sei auch kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich, etwa in diese Zeit fallende Kriegsunfälle außer Betracht zu lassen, zumal sie nicht einmal unmittelbare Folgen des Beamtendienstes, sondern der allgemeinen Wehrpflicht seien. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch nicht, daß sie in § 67 G 131 nicht erwähnt seien. Es habe kein zwingender Grund bestanden, die Dienst- und Kriegsunfälle ausdrücklich, wie z.B. die Beförderungen, im Zusammenhang mit der ausnahmsweise zulässigen Anrechnung der Dienstzeit bei der Gestapo aufzuführen. Sie gehörten nicht zu den regelmäßigen Ereignissen in der Dienstzeit eines Beamten, sie hingen im allgemeinen auch nicht mit der eigentlichen Gestapotätigkeit zusammen, die zur Sonderregelung der Rechte der Gestapobeamten im Gesetz zu Art. 131 GG geführt habe. Sollte doch einmal ein Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der eigentlichen Gestapotätigkeit stehen, dürfte schon eine Anerkennung der Dienstzeiten nicht in Frage kommen und damit die Möglichkeit für die Berücksichtigung entfallen. Komme die Anerkennung aber in Frage- und sei sogar noch wie hier die Anerkennung der Beförderungen gerechtfertigt, so bestehe kein sachlich zu rechtfertigender Grund, einen Kriegsunfall nicht zu berücksichtigen.

9

Th. habe sich zur Zeit seines "Unfalles" in militärähnlichem Dienst befunden. Denn sein Einsatzzug sei nach der glaubhaften, vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Bekundung des Direktors M. in seiner eidesstattlichen Erklärung der 1. Armee unterstellt gewesen und habe der polizeilichen Sicherung des rückwärtigen Frontgebietes einer Division gedient. Es habe sich also um auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleisteten Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - gehandelt.

10

Die Klägerin habe somit einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des Kriegsunfalles.

11

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 20. Juli 1961 zugestellte Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen ist, am 18. August 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

12

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Revision ist am 15. September 1961 begründet worden. Mit ihr wird "Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Gesetzgeber habe in der in § 67 Abs. 1 G 131 enthaltenen Ausnahmeregelung von dem grundsätzlichen Ausschluß der früheren Gestapobeamten und ihrer Hinterbliebenen von allen Rechten des Gesetzes zu Art. 131 GG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Dienstzeit bei der Gestapo nur im Zusammenhang mit den in § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 bestimmten Ausnahmen berücksichtigt werden dürfe. Daraus folge zwingend, daß auch die Berücksichtigung anderer die Versorgung beeinflussender Umstände aus der Zeit des bei der Gestapo abgeleisteten Dienstes, wie Dienstunfälle, nicht statthaft sei. Andernfalls werde z.B. der Rechtsstand des Beamten, der vor der Versetzung zur Gestapo Beamter auf Widerruf gewesen sei, durch eine während der Dienstzeit bei der Gestapo erlittene Kriegs- oder Dienstbeschädigung dem Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit angeglichen, dessen Zuerkennung in § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 gerade der Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sei. Die in BVerwGE 13, 233 vertretene Auffassung, daß gemäß § 67 Abs. 1 G 131 die Berücksichtigung der Dienstzeit bei der Gestapo nicht generell der Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sei, entbehre der Begründung. In jener Entscheidung werde überhaupt das Verhältnis von § 67 zu § 3 Nr. 4 G 131 verkannt und die Tatsache der Ableistung der Dienstzeit bei der Gestapo und der sonst den Rechtsstand berührenden Umstände mit den in den genannten Vorschriften beschränkten Rechtsfolgen für die früheren Gestapobeamten verwechselt. Das Urteil stehe auch in logischem Widerspruch zu der Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -. Die ausdehnende Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff des militärähnlichen Dienstes gebe, stehe nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 -). Das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die Einheit des Th. der Wehrmacht eingegliedert oder nur einem militärischen Befehlshaber unterstellt gewesen sei, worauf es nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ankomme.

14

Die Klägerin beantragt.

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie hält die Revision nicht für ordnungsmäßig begründet und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil, das selbst dann, wenn die Bedenken des beklagten Landes gegen das Urteil BVerwGE 13, 233 durchgriffen, Bestand habe, weil der hier anwendbare Absatz 1 des § 181 a BBG ohne Statusänderung nur eine verbesserte Normalversorgung gewähre.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die gemäß § 79 G 131, § 127 Abs. 1 BRRG mit Recht zugelassene und, soweit sie Verletzung materiellen Rechts rügt, der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO genügende Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 127 Abs. 2 BRRG).

20

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß § 67 Abs. 2, § 49, § 29 G 131 F. 1957, § 123 BBG erhöhte (Kriegsunfall-)Versorgung nach § 181 a Abs. 1 BBG erhält, wenn ihr gefallener Ehemann in Ausübung militarähnlichen Dienstes tödlich verwundet wurde und zur Zeit der Verwundung Beamter war, und wenn § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 G 131 die Rechte aus § 181 a BBG nicht ausschließt.

21

Die Revisionsrüge, die Ausführungen des Berufungsurteils, Th. habe militarähnlichen Dienst geleistet, weil er auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Dienst für Zwecke der Wehrmacht geleistet habe, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, greift nicht durch. § 181 a Abs. 1 BBG verweist zur Erläuterung des Begriffs "militärähnlicher Dienst" ausdrücklich auf § 3 BVG. Diese Vorschrift bezeichnet als militärähnlichen Dienst u.a. den auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleisteten Dienst (Absatz 1 Buchst. b) sowie den Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren (Absatz 1 Buchst. d). Hieraus ergibt sich deutlich, daß Ausübung militärähnlichen Dienstes und Ausübung des Dienstes als Beamter im Sinne des § 181 a BBG zusammenfallen können. Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs "bei Ausübung oder aus Veranlassung des (Beamten-)Dienstes" in § 6 Abs. 2 G 131, § 46, § 106 Abs. 1 Nr. 2 und § 109 Abs. 2 BBG diesen dem Wehrdienst gegenübergestellt hat (vgl. BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] und Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - und vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57). In § 181 a BBG kommt es, soweit von der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes und von der Ausübung des Dienstes als Beamter die Rede ist, im Gegensatz zu den eben genannten Vorschriften nicht auf eine Abgrenzung des Beamtendienstes von anderen Arten öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstes an, sondern der Zweck dieser Aufzählung ist es, eine möglichst umfassende Umschreibung der durch die besonderen Verhältnisse des Krieges gekennzeichneten Unfälle der Beamten ohne Rücksicht auf die Art des Dienstes, bei dem sie den Unfall erlitten haben, zu geben. Ob das Berufungsgericht mit Recht § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG für anwendbar erachtet hat, bedarf keiner näheren Prüfung; sollten dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, so sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls diejenigen des § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG gegeben. Da es für die "Ausübung militärähnlichen Dienstes" i.S. des § 181 a Abs. 1 BBG, § 3 Abs. 1 BVG nicht darauf ankommt, ob die Einheit des Th. in die Wehrmacht eingegliedert oder nur einem militärischen Befehlshaber unterstellt war, war auch nicht darauf einzugehen, ob die Aufklärungsrüge der Revision ordnungsmäßig erhoben und begründet ist. § 181 a Abs. 1 BBG setzt im übrigen nur voraus, daß sich Th. zur Zeit der tödlichen Verwundung im Beamtenverhältnis befunden hat (vgl. Urteile des Senats vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 -, BVerwGE 16, 206 = Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 10 = DÖD 1963 S. 211 = RiA 1963 S. 380 = ZBR 1963 S. 357, und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 131/61 -, Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 12 = DÖD 1963 S. 213 = ZBR 1963 S. 387 = RiA 1964 S. 28 [BVerwG 30.08.1963 - BVerwG VI C 131.61]). Das war unstreitig der Fall.

22

Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis mit Recht ausgeführt, daß § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 G 131 der Anwendung des § 181 a Abs. 1 BBG im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Gemäß § 3 Nr. 4 G 131 haben diejenigen Personen keine Rechte nach Kap. I dieses Gesetzes, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei - Gestapo - in einem Dienstverhältnis standen- oder auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 werden aber die Beamten, die an eine Dienststelle der Gestapo von Amts wegen versetzt worden waren und dort in den Ruhestand getreten oder - wie auf Grund des Absatzes 2 in Verbindung mit § 49 G 131 zu ergänzen ist - unter Hinterlassung versorgungsberechtigter Hinterbliebener gestorben sind, hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung verblieben wären. Die Dienstzeit bei der Gestapo ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und Beim sogenannten Beförderungsschnitt anrechenbar, Beförderungen und die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die in der Dienstzeit bei der Gestapo vorgenommen waren, sind nur berücksichtigungsfähig, wenn die oberste Dienstbehörde hierüber nach ihrem an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Ermessen zugunsten des Beamten oder Hinterbliebenen entscheidet. Diese Regelung legt die Revision dahin aus, daß der Dienst bei der Gestapo und Ereignisse, die in diese Dienstzeit fielen, ausschließlich in dem in Satz 2 und 3 begrenzten Umfang und nur nach besonderer Entscheidung der obersten Dienstbehörde berücksichtigt werden dürften. Diese am Wortlaut des § 67 Abs. 1 G 131 haftende Auslegung haben schon der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. November 1961 (BVerwGE 13, 162) dem Sinne nach und der erkennende Senat im Urteil vom 13. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 233) ausdrücklich abgelehnt. Der erkennende Senat hat zur Stützung seiner Auslegung des § 67 Abs. 1 G 131 insbesondere darauf hingewiesen, daß seit der Neufassung 1953 dieser Vorschrift die Dienstzeit in der Gestapo, soweit sie besoldungsrechtlich die Grundlage für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen der jeweiligen Besoldungsgruppe ist, ohne besondere Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu berücksichtigen ist. Von der Auffassung der Revision aus wäre eine Berücksichtigung der Gestapodienstzeit überhaupt nur in bezug auf die Ruhegehaltfähigkeit und den Beförderungsschnitt statthaft. Das wäre gegenüber der ursprünglichen Fassung des § 67 Abs. 1 G 131, welche die Anrechnung der Gestapodienstzeit in jeder Hinsicht ins Ermessen der obersten Dienstbehörde stellte, eine Einschränkung, die mit dem eine Lockerung bezweckenden Sinn der Neuregelung nicht vereinbar wäre (so auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 67 Anm. 5 a Abs. 3, S. 344). Dem Urteil des II. Senats (BVerwGE 13, 162), das die Revision für sich in Anspruch nehmen zu können glaubt, ist nicht mehr zu entnehmen, als daß die in die Gestapodienstzeit fallenden oder rechtlich mit ihr verknüpften Umstände, soweit sie den vor der Versetzung zur Gestapo erlangten Rechtsstand ändern - wozu kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 67 Abs. 1 Satz 2 G 131) auch die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit (vgl. dazu § 106 Abs. 2 BBG) und nach der Auffassung des II. Senats die Ableistung der einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag auslösenden Dienstzeit als Widerrufsbeamter in einer Planstelle (§ 37 a G 131) gehören - nach dem Zweck des § 67 Abs. 1 G 131 nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können. Mit dieser Rechtsprechung des II. Senats steht die Auffassung des erkennenden Senats (BVerwGE 13, 233) in Einklang, daß der nicht durch typische Gestapotätigkeit bedingte Dienstunfall jedenfalls dann, wenn er nur zur Erhöhung einer ohnehin zu gewährenden Versorgung führt, wie es in dem vom Senat entschiedenen Fall war, ohne weiteres zu berücksichtigen ist. Denn unter solchen Umständen betrifft der im Gestapodienst erlittene Dienstunfall nicht den Rechtsstand in dem dargelegten Sinn, sondern nur die Höhe einer nach den allgemeinen Vorschriften schon im Rahmen des früheren, gegebenenfalls auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 verbesserten Rechtsstandes zu gewährenden Versorgung; seine Berücksichtigung ohne besondere Entscheidung der obersten Dienstbehörde widerspricht also nicht dem Zweck des § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131. Das muß ebenso für den - niemals typisch durch die Gestapotätigkeit bedingten - Kriegsunfall, der im militärähnlichen Dienst erlitten ist, gelten, jedenfalls soweit er lediglich die Voraussetzung für die Erhöhung einer nach den allgemeinen Vorschriften zu gewährenden Versorgung gemäß § 181 a Abs. 1 BBG ist. So ist es im vorliegenden Fall. Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn der Kriegsunfall eines Gestapobeamten nur in Ausübung typischen Gestapodienstes und nicht zugleich in Ausübung militärähnlichen Dienstes geschehen ist oder überhaupt erst die Voraussetzung für eine beamtenrechtliche Versorgung ist (vgl. hierzu § 181 a Abs. 4 und 6 BBG), bedarf hier keiner Entscheidung.

23

Da somit die sachlich-rechtlichen Revisionsrügen unbegründet sind und die Aufklärungsrüge für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert