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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG II C 79/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 79/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 15.01.1958 - AZ: OVG VII B 152.56

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 128 - 132
  • AS X, 128
  • DVBl 1960, 691
  • DöD 1960, 116
  • MDR 1960, 428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1960, 113
  • NJW 1960, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
  • R.i.G. 1960, 299
  • Verbaost 1960, 71
  • ZBR 1960, 263

Amtlicher Leitsatz

Wer auf Grund eines Beamten Verhältnisses an einem militärischen Einsatz teilgenommen hat, kann hierbei eine Dienstbeschädigung im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften erlitten haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1911) wurde als Polizeirevieroberwachtmeister bei dem Polizeirevier ... im Jahre 1942 zur Polizei-Gebirgsjäger-Kompanie ... abgeordnet. Am 8. Februar 1944 wurde er bei einem Einsatz dieser Einheit zur Partisanenbekämpfung in Oberkrain durch Kopfschuß verwundet. Er verlor das linke Auge und das linke Gehör. Seine Abordnung zur Gebirgsjäger-Kompanie endete infolge der Verwundung. Am 8. Mai 1945 hatte der - inzwischen beförderte - Kläger die Rechtsstellung eines Hauptwachtmeisters der Schutzpolizei bei dem Polizeirevier ... in ... im Beamtenverhältnis auf Widerruf; tatsächlich befand er sich in der Versehrtenabteilung des staatlichen Polizei-Krankenhauses ....

2

Auf Grund von § 36 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bewilligte die Oberfinanzdirektion München dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag. Nachdem der Beklagte die Versorgung des Klägers übernommen hatte, beantragte der Kläger am 25. April 1954 die Bewilligung von Unfallruhegehalt mit der Begründung, er sei infolge seiner bei Ausübung des Beamtendienstes erlittenen Verwundung dienstunfähig geworden. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. Juli 1954 mit der Begründung ab. die Beschädigung des Klägers sei nicht in Ausübung des Polizeidienstes erfolgt, sondern in Wahrnehmung einer Wehrmachtähnlichen Aufgabe. Auf Gegenvorstellungen des Klägers bestätigte der Beklagte seine Ablehnung durch Bescheid vom 20. September 1954.

3

Der Kläger klagte im Verwaltungsstreitverfahren und beantragte,

die Verfügungen des Beklagten vom 6. Juli und 20. September 1954 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 23. April 1956 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 15. Januar 1958 dieses Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Entscheidend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei nach § 6 Abs. 2 G 131, ob der Kläger sich die Verwundung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat und ob er dadurch dienstunfähig geworden ist. Nach den ärztlichen Gutachten sei der Kläger am 8. Mai 1945 zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig gewesen. Der Kläger habe sich auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - seine Verwundung bei Ausübung des Dienstes zugezogen. Der Einsatz der Einheit des Klägers gegen die Partisanen sei Aufgabe der Polizei gewesen. Denn diese Einheit sei zur Zeit des Unfalls weder ein Teil der Wehrmacht noch irgendwie der Wehrmacht unterstellt gewesen; sie habe vielmehr ausschließlich Polizei- und Verwaltungsdienststellen unterstanden und nur polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen gehabt. Dazu hätte nicht nur die Verfolgung von kriminellen Verbrechern, sondern auch die Bekämpfung der Partisanen gehört. Das Einsatz-, gebiet ... habe damals zum Gebiet des Deutschen Reiches gehört und zur Zeit der Verwundung des Klägers als befriedet gegolten; wehrmachtähnliche Einsätze hätten dort nicht stattgefunden. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung, ob auch dann noch die Erledigung einer Polizeiaufgabe angenommen werden könne, wenn im Rahmen größerer militärischer Verbände eine Aktion der Wehrmacht gegen Partisanen durchgeführt worden sei, wie es im russischen Raum der Fall gewesen sein möge. Daß die Einheit des Klägers kaserniert gewesen sei, spreche nicht unbedingt für Wehrdienst, weil es immer kasernierte Polizeieinheiten gegeben habe.

6

Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückzuweisen.

7

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131. Sie meint, ein Dienstunfall liege nicht vor, wenn der Unfall im Rahmen einer Tätigkeit eingetreten sei, die der Beamte zwar weisungsgemäß ausgeübt, die jedoch nicht zu dem Aufgabenkreis gehört habe, der seinem Wesen nach im Rahmen beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen sei. Zwar seien die Aufgaben der Polizei während des Krieges erweitert worden. So hätten vielleicht noch Einsätze der Polizei bei Zusammenstößen mit der Bevölkerung im Rahmen beamtenmäßigen Dienstes gelegen. Keinesfalls könne hierzu aber die Bekämpfung von Partisanen gerechnet werden. Darauf, ob eine Polizeieinheit Teil der Wehrmacht oder der Wehrmacht unterstellt gewesen sei und ob bei dem Vorgehen gegen die Partisanen erhebliche militärische Mittel eingesetzt worden seien, komme es deshalb nicht an.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerfrei.

10

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

11

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß auf den Kläger § 63 Abs. 1 Nr. 1 und die dort angeführten Vorschriften des auch in Berlin geltenden Gesetzes zu Artikel 131 GG (§ 84 G 131, Berl. Ges. vom 13. Dezember 1951 - GVBl. S. 1149 -) anzuwenden sind. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, daß der Kläger als ehemaliger Beamter auf Widerruf nach § 6 Abs. 2 G 131 in der bei Erlaß der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung dieser Vorschrift (Bekanntmachung vom 1. September 1953 - BGBl. I S. 1287/ Berl. GVBl. S. 1314) Ruhegehalt nur beanspruchen kann, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, am 8. Mai 1945 dienstunfähig war. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage ist die Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide maßgebend. Die Ausdehnung der Regelung des § 6 Abs. 2 G 131 auf Beamte, die am 8. Mai 1945 infolge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig waren, ist erst mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getreten (Art. I Nr. 6, Art. II Abs. 5 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275/Berl. GVBl. S. 1655), es bedarf deshalb im vorliegenden Falle keiner Prüfung, ob der Kläger bei Ausübung militärähnlichen Dienstes im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (§ 3 Abs. 1) verwundet worden ist.

12

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Dienstbeschädigung in § 6 Abs. 2 G 131 unrichtig angewendet. Der Begriff der Dienstbeschädigung ist hier derselbe, wie in § 46 und § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, welche die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand und die Gewährung von Ruhegehalt vor Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit an eine Dienstbeschädigung knüpfen. Das allen diesen Vorschriften gemeinsame Begriffsmerkmal "in Ausübung des Dienstes" um dessen Auslegung hier gestritten wird, hat der Bundesgesetzgeber über § 135 Abs. 1 BBG aus der Vorschrift des § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - übernommen, welche den Begriff des Dienstunfalls definiert, Dieses Merkmal besagt nach Wortlaut und Sinn, daß sich der Beamte stets dann in Ausübung des Dienstes befunden hat, wenn er sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten hat, deren Rechtsgrundlage das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis war. Entscheidend ist- also, daß er zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort als Beamter und nicht etwa in anderer öffentlich-rechtlicher Eigenschaft - z.B. als Soldat - Dienst zu leisten hatte.

13

Der Meinung der Revision, der Beamte habe sich nicht in Ausübung des Dienstes befunden, wenn er weisungsgemäß Aufgaben durchgeführt habe, die ihrem Wesen nach nicht im Rahmen des Beamtendienstes wahrzunehmen seien, wenn also z.B. ein Polizeibeamter Dienste geleistet habe, die zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten, kann nicht beigepflichtet werden. Es kommt nicht darauf an, ob der eingesetzte Beamte einen in der normalen sachlichen Zuständigkeit seiner Behörde gelegenen Auftrag erhalten hat, sondern nur darauf, ob er auf Grund seines Beamtenverhältnisses verpflichtet war, den erteilten Auftrag auszuführen. War dies der Fall, dann hat er "in Ausübung des Dienstes" gehandelt, ebenso wie ein Soldat Wehrdienst ausgeübt hat, wenn er in dieser Eigenschaft für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder in einem Industriebetrieb eingesetzt, also dorthin auf Grund des wehrrechtlichen Unterstellungsverhältnisses abkommandiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 285.57 - [DOV 1959, 957]). Ein Polizeibeamter kann infolgedessen auch dann noch in Ausübung seines Beamtendienstes gehandelt haben, wenn seine Polizeieinheit beim Einsatz einem Wehrmachtoffizier unterstellt war, es sei denn, daß ein Wehrdienstverhältnis für den Beamten begründet worden war. Bei gemeinsamem Einsatz von Soldaten und Polizisten, wie er im Kriege und im Frieden denkbar ist, ändert die Unterstellung unter einen gemeinsamen Vorgesetzten - mag dieser der Wehrmacht oder der Polizei angehört haben - allein nichts an dem Wehrdienst- oder dem Beamtenverhältnis der einzelnen Unterstellten. Anders ist auch in diesem Fall die Rechtslage nur dann, wenn ein Beamter innerhalb eines Wehrdienstverhältnisses tätig geworden ist, das durch seine persönliche Einberufung zum Wehrdienst oder dur.ch Eingliederung seiner Polizeieinheit - z.B. der so genannten SS-Polizeidivision - in die Wehrmacht begründet worden war. In diesem Fall hat der Beamte Wehrdienst geleistet und nicht Beamtendienst.

14

Zu einer anderen Auslegung des beamtenrechtlichen Begriffs "in Ausübung des Dienstes" können auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. September 1956 - III ZR 79.55 - [NJW. 1957, 223]) den erkennenden Senat nicht führen. Der Bundesgerichtshof meint a.a.O., es liege nicht im Sinne der gesetzlichen. Dienstunfallfürsorge, einen Beamten auch gegen solche Risiken zu schützen, die im Rahmen einer zwar weisungsgemäß ausgeübten, aber nicht ihrem Wesen nach beamtenmäßigen Tätigkeit eingetreten und außerdem besonders entschädigt worden seien. Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur älteren, in Anlehnung an die Unfallversicherung gestalteten Unfallfürsorgegesetzgebung für Beamte war anerkannt, daß es nicht auf die betriebseigentümlichen Gefahren ankomme, sondern auf die konkrete Unfallgefahr, welcher der Beamte am Ort und zur Zeit seiner Beschädigung ausgesetzt ist (so RGZ 81, 55 [58] zum Preuß. Gesetz betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen vom 2. Juni 1902 - GS. S. 153 - u. RGZ 101, 220 zum Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 - RGBl. S. 211 -). Dies hat auch der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hervorgehoben. Er stützt seine engere Auslegung des Dienstunfallbegriffs deshalb im wesentlichen darauf, daß beim Einsatz der Polizei für Wehrmachtaufgaben Unfallversorgung nach besonderen Vorschriften gewährt worden sei, deren es nicht bedurft hätte, wenn den Polizeibeamten in den dort geregelten Fällen Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz zugestanden hätte.

15

Daß diese Erwägungen eine von der hier vertretenen Meinung abweichende Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 rechtfertigen könnten, wird schon dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber eine solche Differenzierung des Begriffs "in Ausübung des Dienstes" nicht vorgenommen hat. In den vom Bundeskanzler und vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 81) wird zu der - ab 1. September 1953 durch die entsprechende Regelung in § 106 BBG ersetzten Vorschrift des § 30 G 131 lediglich unterschieden zwischen Schädigungen, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Beamtendienst stehen, wie z.B. denjenigen der zum Wehrdienst einberufenen Beamten (Nr. 4 Abs. 2 zu § 30), und den Schädigungen der für Zwecke der Wehrmacht eingesetzten Bahn- und Postbeamten ( Nr. 4 Abs. 3 zu § 30). Diese Unterscheidung stellt also darauf ab, ob Dienst im Wehrverhältnis oder im Beamtenverhältnis geleistet worden ist. Die ursprünglich beabsichtigte Einbeziehung der für militärähnliche Aufgaben eingesetzten Polizeibeamten in diese Klarstellung ist jedoch unterblieben, weil hierüber keine Übereinstimmung mit dem Bundesrat erzielt werden und die Klärung dieser Frage deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Fußnote 11 zu § 29). Diese Klärung kann aber auch unter Würdigung der Bedenken des Bundesgerichtshofs nur dahin erfolgen, daß entscheidend ist, ob der Polizeibeamte als solcher oder als Soldat eingesetzt worden war. Die durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166) in das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) - Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz oder EWFVG - eingefügte Vorschrift des § 27 a EWFVG bestimmte lediglich, daß die Hinterbliebenen der als Soldaten oder als Wehrmachtbeamte gefallenen oder auf Grund Wehr dienstbeschädigung gestorbenen Beamten Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz erhalten. Auf Polizeibeamte, die als solche eingesetzt waren, konnte diese Vorschrift also nicht angewendet werden. Hieran hatte auch die Neufassung des § 27 a EWFVG vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) nichts geändert. Der als Rechtsvorschrift ergangene Erlaß über die Fürsorge und Versorgung für die ehemaligen Angehörigen der Polizei usw. und ihre Hinterbliebenen vom 25. Juni 1943 (RGBl. I S. 373), auf den der Bundesgerichtshof vornehmlich hinweist, hat zwar die Anwendung der Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetzes und des Einsatzfürsorge- und versorgungsgesetzes auf die ehemaligen Angehörigen der Polizei, die als solche in Kampfverbänden an der Front, zur Bekämpfung von Banden oder zur Sicherung der besetzten Gebiete und von Einrichtungen und Betrieben des Reichs in diesen Gebieten eingesetzt waren und hierbei körperliche Schäden erlitten haben, die bei Soldaten als Wehrdienstbeschädigung anerkannt würden, sowie auf deren Hinterbliebene ausgedehnt. § 2 dieses Erlasses besagt aber, daß die nach diesen Vorschriften zustehende Versorgung neben einem etwaigen Versorgungsanspruch nach dem Deutschen Beamtengesetz oder dem Deutschen Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) gewährt wird. Daraus ergibt sich, daß diese Vorschrift den Berufsbeamten der Polizei, soweit sie als solche und nicht als Soldaten zur Erfüllung der genannten Aufgaben eingesetzt waren, die besondere Wehrmachtversorgung zusätzlich zu der ihnen ohnehin zustehenden Beamtenversorgung zuerkannt hat. Aus § 27 a EWFVG und dem Erlaß vom 25. Juni 1943 kann also nicht hergeleitet werden, daß Dienstbeschädigungen, welche die Polizeibeamten als solche zwar im Rahmen einer weisungsgemäß ausgeübten, aber nicht ihrem Wesen nach beamtenmäßigen Tätigkeit erlitten haben, nicht nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften zu entschädigen waren und daß derartige Einsätze deshalb auch nicht als in Ausübung des Dienstes im Sinne von § 6 Abs. 2 G 131 erfolgt angesehen werden können.

16

Ob es sich beim Einsatz des Klägers um die Wahrnehmung einer echten polizeilichen Aufgabe oder einer militärischen Aufgabe gehandelt hat, ist nach alledem nicht entscheidend. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, zumal sie von der Revision nicht angegriffen werden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), erweist sich vielmehr die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 infolge einer Verwundung dienstunfähig war, die er sieh bei Ausübung des Dienstes zugezogen hatte, ohne weiteres als rechtsfehlerfrei. Danach gilt der Kläger als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten (§ 6 Abs. 2 G 131). Er hat also Anspruch auf die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Unfallversorgung. Das Berufungsgericht bat deshalb mit Recht die angefochtenen Bescheide, welche ihm das Unfallruhegehalt verweigern, aufgehoben.

17

Demzufolge muß die Revision mit der sich aus § 65 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel