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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VI C 350.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 350.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.07.1957 - AZ: VI A 1084/54

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1884 geborene Kläger trat am 1. Januar 1916 in den Polizeidienst ein. Am 31. Januar 1923 wurde er als Polizeihauptmann wegen einer Lungentuberkulose, die er sich im ersten Weltkrieg zugezogen hatte, in den Ruhestand versetzt.

2

Auf Grund der §§ 6, 7 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 1. September 1939 wurde er als Beamter auf Widerruf zur Dienstleistung bei dem Polizeipräsidenten in B. wieder eingestellt. Am 15. Juli 1942 erhielt er als Hauptmann der Schutzpolizei a.D. den Charakter eines Majors der Schutzpolizei. Durch Urkunde vom 26. August 1942 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeidirektor der staatlichen Polizei in W. ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1942 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - Bes.Gr. - A 2 c 1 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - eingewiesen.

3

In einem Renten-Änderungsbescheid des Versorgungsamtes Dortmund vom 11. Dezember 1942 wurde eine 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der durch den militärischen Dienst im ersten Weltkrieg erworbenen Lungentuberkulose festgestellt.

4

Der Kläger wurde im Februar 1945, nachdem die Stadt W. zur Festung erklärt worden war, mit seinen Polizeibeamten der Wehrmacht unterstellt und nahm an den Abwehrkämpfen teil. Noch vor dem 8. Mai 1945 flackerte nach seinem Vortrag die Lungentuberkulose auf Grund der Überanstrengung im Dienst während der Unterstellung unter die Wehrmacht wieder auf. Am 28. April 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er am 13. Februar 1946 als dienstunfähig wegen Lungentuberkulose entlassen wurde.

5

Der NSDAP gehörte der Kläger seit 1932 an. Im Entnazifizierungsverfahren wurde ihm am 13. September 1949 das gesetzliche Ruhegehalt als Polizeihauptmann zugesprochen. Er erhält die entsprechende Versorgung.

6

Die Landesversicherungsanstalt W. hat die Rentenzahlung wegen des Lungenleidens des Klägers aus dem ersten Weltkrieg seit dem 1. August 1947 wiederaufgenommen.

7

Den Antrag des Klägers, ihm Versorgung aus seinem Beamtenverhältnis als Polizeidirektor zu gewähren, lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 14. August 1953 und durch den Einspruchsbescheid vom 2. Oktober 1953 ab.

8

Die Klage, mit welcher der Kläger beantragte,

die Bescheide des Beklagten vom 14. August und 2. Oktober 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn, den Kläger, gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 131 GG als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten anzuerkennen,

9

blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 19. Juli 1957 im wesentlichen ausgeführt: Es seien zwei Beamtenverhältnisse voneinander getrennt zu halten, das Beamtenverhältnis, das 1923 mit der Versetzung des Klägers als Polizeihauptmann in den Ruhestand geendet habe, und das 1942 begonnene Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeidirektor der Stadt W.. Nur das letzte habe hier Bedeutung. Insoweit habe der Kläger am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebietes gestanden und sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen worden, seinen Dienst aufzugeben. Er falle damit grundsätzlich unter das Gesetz zu Art. 131 GG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b). Da er nur Beamter auf Widerruf gewesen sei, gelte er gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen, wenn er nicht zu jenem Zeitpunkt infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, dienstunfähig gewesen sei.

10

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131, d.h. dienstunfähig nicht nur für sein innegehabtes, sondern für jedes diesem gleichwertige Amt gewesen sei. Denn diese etwaige Dienstunfähigkeit habe er sich jedenfalls nicht "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes", d.h. des Beamtendienstes als Polizeidirektor zugezogen. Der Senat habe sich mit Inhalt und Umfang des Begriffes "Dienst" im Sinne des Beamtenrechts und damit auch des Gesetzes zu Art. 131 GG, und zwar im Hinblick auf einen Dienstunfall (§ 107 DBG) in dem Bescheid vom 22. März 1957 - VI A 1504/54 - (DÖD 1957 S. 114) auseinandergesetzt. Dort sei ausgeführt, daß zum Dienst im Sinne dieser Vorschriften nur die Tätigkeiten gerechnet werden könnten, die zu dem innegehabten Amt wesensmäßig gehörten. Die eigentlichen Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten lägen, abgesehen von durch Gesetz besonders übertragenen Aufgaben, in der Ausübung aller Obliegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar notwendig seien, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werde. Zu den Aufgaben des Polizeivollzugsbeamten gehörten also die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung im eigenen Land und unter Umständen auch im besetzten Feindgebiet außerhalb des dem Militärbefehlshaber unterstehenden Armeegebiets. Die Bekämpfung des Feindes bei Kriegszustand sei dagegen Aufgabe der Wehrmacht. Die in diesen Bereich fallenden Aufgaben, insbesondere außerhalb der Landesgrenzen, gehörten keinesfalls zu den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten in dieser Eigenschaft.

11

Gleichen Inhalt und Umfang habe der Begriff "Dienst" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131; denn diese Vorschrift sei dem § 76 Abs. 1 DBG wörtlich nachgebildet, die §§ 76 und 107 DBG verwendeten den Begriff "Dienst" einheitlich.

12

Der Kläger habe sich nach eigenen Angaben, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß habe, bis Februar 1945 nicht krankgemeldet. Zu jener Zeit sei die Stadt W. zur Festung erklärt und er mit seinen Polizeibeamten der Wehrmacht unterstellt worden. Wie er selbst vortrage, seien die militärischen Einsatzbefehle des Kampfkommandanten für seine Polizeibeamten durch seine Hände gegangen. Er sei somit ebenfalls der Wehrmacht zum militärischen Einsatz im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG unterstellt gewesen. Er habe somit vom Februar 1945 ab nur noch formell Polizeidienst, sachlich aber Kriegsdienst und keinen Beamtendienst geleistet.

13

Für die Entscheidung, ob sich der Kläger die Krankheit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 zugezogen habe, könne es aber nur auf den sachlichen Inhalt der in Frage stehenden Tätigkeit ankommen. Dabei sei es unwesentlich, ob der Kläger selbst mit der Waffe in der Hand oder als Führer einer Einheit oder Kampfgruppe eingesetzt gewesen sei.

14

Der Kläger habe sich demnach die Krankheit, die seine angebliche Dienstunfähigkeit hier allein begründen könnte, nicht "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 zugezogen. Bei dieser Rechtslage komme es nicht mehr darauf an, ob die Krankheit auf einem Unfall beruhe und ob sie überhaupt, wie es der Senat in ständiger Rechtsprechung fordere, in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Dienst gestanden habe.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

16

Der Kläger hat gegen das ihm am 17. August 1957 zugestellte Urteil am 16. September 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen;

17

diesen hat er in der mündlichen Verhandlung dahin gefaßt,

die Bescheide des Beklagten vom 14. August und 2. Oktober 1953 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger als gemäß § 6 Abs. 2 G 131 am 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten gilt.

18

Er hat die Revision am 17. September 1957 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 gerügt und zur Begründung vorgetragen: AUS § 107 Abs. 2 DBG, § 135 Abs. 2 BBG sei nicht zu entnehmen, daß zum "Dienst" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 nur die dem innegehabten Amt wesensmäßig zugehörigen Tätigkeiten gehörten. Wesentlich sei, daß der Kläger auf Grund seiner Gehorsamspflicht als Beamter, der er während der Unterstellung unter die Wehrmacht geblieben sei, den Dienst geleistet habe, in dessen Ausübung er sich den Körperschaden zugezogen habe. Daß es auf die Bindung an die ihm als Beamten erteilte Weisung, sich der Wehrmacht zu unterstellen, ankomme, zeige § 107 Abs. 2 DBG, der betone, daß die Tätigkeit dienstlich angeordnet gewesen sein müsse. Die Schädigung des Klägers sei deshalb ein Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 1 DBG. Die Unfallfürsorgevorschriften des Deutschen Beamtengesetzes hätten sich auch weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn von den Vorschriften des Reichsgesetzes von 1901 und des preußischen Gesetzes von 1902 über die Fürsorge für infolge von Betriebsunfällen verletzte Beamte distanziert. Aus § 27 a EWFVG sei entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. September 1956 - III ZR 79/55 - nichts anderes zu schließen; denn diese Vorschrift betreffe nur Unfälle und Beschädigungen, die ein Beamter als Soldat oder Wehrmachtbeamter erlitten habe.

19

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

20

hilfsweise,

die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Er vertritt in erster Linie die Auffassung, es fehle für die Klage nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Frage, ob eine Feststellungsklage - wie sie hier gegeben sei - begründet sei, nach der Rechtslage zur Zeit der letzten Entscheidung beurteile und das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG durch die Änderung des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 die Berücksichtigung der Dienstzeit des Klägers während des zweiten Weltkrieges bei seiner gemäß dem rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid nur möglichen Versorgung als Polizeihauptmann a.D. anordne. Sollte dem das Revisionsgericht nicht folgen und sich der Rechtsprechung des II. Senats (Urteil vom 28. Januar 1960 [BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58]]) zur Frage der Dienstbeschädigung anschließen, so müsse die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden zur weiteren Aufklärung, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig gewesen sei, ob beim Kläger während seines Dienstes als Polizeidirektor in W. überhaupt eine neue Tbc-Erkrankung eingetreten und welches die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sei.

22

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG habe die Rechtslage erst vom 1. September 1957 an geändert, der Kläger erhebe aber auch für die Zeit vorher Versorgungsansprüche aus seinem Rechtsverhältnis als Polizeidirektor auf Widerruf; der Entnazifizierungsbescheid, der bisher in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle gespielt habe und deshalb nicht im Revisionsverfahren eingeführt werden könne, habe im übrigen die Versorgung des Klägers nicht rechtswirksam kürzen können. Das Revisionsgericht könne auch in der Sache abschließend entscheiden, weil die Vorinstanzen das Vorbringen des Klägers als glaubwürdig bezeichnet hätten und Streit über die jetzt vom Beklagten aufgeworfenen Fragen nicht bestanden habe.

23

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt die in einem Schnellbrief des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1955 an die obersten Landesbehörden niedergelegte Auffassung, daß ein Polizeibeamter, der im Kriege für militärische Aufgaben in einer Polizeieinheit eingesetzt gewesen sei, die nicht in die Wehrmacht oder Waffen-SS eingegliedert gewesen sei, diesen Dienst als Polizeibeamter geleistet habe, so daß eine bei einem solchen Einsatz erlittene Verwundung, Krankheit oder sonstige Beschädigung eine Dienstbeschädigung nach Beamtenrecht sei.

24

II.

Die zulässige Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht.

25

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Feststellung des versorgungsrechtlichen Status des Klägers sein am 8. Mai 1945 bestehendes Beamtenverhältnis als Polizeidirektor auf Widerruf von dem damals außerdem bestehenden Versorgungsrechtsverhältnis als Polizeihauptmann a.D. zu unterscheiden ist. Deshalb kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht mehr bestehe, weil die Versorgung des Klägers nach dem rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid vom 13. September 1949 auf die Versorgung nach Bes.Gr. A 3 b RBO beschränkt sei und die während des 2. Weltkrieges geleistete Dienstzeit gemäß der Neufassung des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 seit dem 1. September 1957 in vollem Umfange, d.h. nicht nur für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sondern auch für die der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen sei. Gegen den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses spricht insbesondere folgende Erwägung:

26

§ 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1957) läßt die Berücksichtigung einer sogenannten "Nachdienstzeit" als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei der Festsetzung der Versorgung als Polizeihauptmann a.D. erst seit dem 1. September 1957 zu (Art. I Nr. 28 Buchst. c, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275 -). Dagegen wäre bei einer Versorgung des Klägers aus der Rechtsstellung als Polizeidirektor gemäß § 6 Abs. 2 - 1. Alternative -, um deren Anwendung der Rechtsstreit geht, die Dienstzeit während des 2. Weltkrieges bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wenn auch unter Umständen - falls der Entnazifizierungsbescheid die Wirkung hat, die der Beklagte ihm beilegt - nur unter Zugrundelegung der Bes.Gr. A 3 b RBO. Die Berücksichtigung folgt für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 aus §§ 29, 79 G 131 (u.F.) in Verbindung mit §§ 79, 80 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) - DBG -, für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 aus § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit §§ 107, 108 Nr. 1, 111 Abs. 1 BBG. Die begehrte Feststellung wäre also jedenfalls für den Versorgungszeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 von Bedeutung. Die Auffassung, daß es für die Vornahme- und die Feststellungsklage allein auf die Rechtslage zur Zeit der letzten Entscheidung ankomme, trifft so allgemein nicht zu.

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Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich die behauptete Beschädigung keinesfalls. "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 zugezogen habe, weil er während der Unterstellung unter die Wehrmacht sachlich nicht Dienst als Polizeibeamter, sondern ausschließlich Kriegsdienst geleistet haben könne, kann nicht zugestimmt werden. Der II. Senat des erkennenden Gerichts hat im Urteil vom 28. Januar 1960 (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58]) mit näherer Begründung dargelegt, daß sich der Beamte stets dann in Ausübung des Dienstes im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131, § 107 Abs. 2 DBG = § 135 Abs. 1 BBG befunden habe, wenn er sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten habe, deren Rechtsgrundlage das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis war; entscheidend sei also, daß der Beamte zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort als Beamter und nicht als Soldat Dienst zu leisten hatte. Der II. Senat hat diese Auffassung in Auseinandersetzung mit der Kritik, der das Urteil vom 28. Januar 1960 im Schrifttum begegnet ist (vgl. Schütz in DÖD 1960 S. 117), und mit den Ausführungen des Beklagten, die dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit gemacht hat, im Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - aufrechterhalten. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des II. Senats im Ergebnis und in der Begründung an.

28

Da das Berufungsgericht - von seiner abweichenden Rechtsauffassung aus verständlich - nicht tatsächlich festgestellt hat, ob der Kläger im Frühjahr 1945 auf Grund der in seinem Beamtenverhältnis begründeten Pflichten auch während der Unterstellung unter die Wehrmacht Dienst tat, diese Feststellung aber für die Entscheidung, wie dargelegt, notwendig ist und vom Revisionsgericht nicht getroffen werden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

29

Stellt das Berufungsgericht in richtiger Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 nunmehr fest, daß der Kläger in der fraglichen Zeit Dienst als Polizeibeamter getan hat, so wird es weiter feststellen müssen, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 war (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1955 [BVerwGE 2, 270] undvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 -) und, wenn das zu bejahen sein sollte, ob die Dienstunfähigkeit die Folge einer Beschädigung war, die der Kläger sich ohne grobes Verschulden "bei Ausübung oder aus Veranlassung" des Dienstes zugezogen hat. Dabei wird zu bedenken sein, daß eine etwaige Verschlimmerung eines schon früher bestehenden Leidens nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Umständen als Dienstbeschädigung in Betracht kommen kann (vgl. dazu auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 26. April 1955, RiA 1955 S. 222). Die Frage der Dienstbeschädigung könnte auch nicht dahingestellt bleiben, wenn die angebliche Erkrankung des Klägers vor dem 8. Mai 1945 eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes wäre (2. Alternative des § 6 Abs. 2 [F. 1957]). Denn eine derartige Schädigung steht einer Beschädigung im Sinne des § 6 Abs. 2, 1. Alternative, für die Zahlung von Versorgungsbezügen erst mit Wirkung vom 1. September 1957 gleich (vgl. Art. II Abs. 5 Satz 2 des 2. ÄndG zum G 131), so daß es rechtlich von Bedeutung ist, ob die erste Alternative des § 6 Abs. 2 G 131 gegeben ist.

30

Die weitere Frage, die der Kläger in diesem Verfahren entschieden haben möchte, ob seine etwaige Dienstbeschädigung ein Dienstunfall im Sinne der §§ 29, 34 G 131 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 DBG, § 135 Abs. 1 BBG ist, ist für die begehrte Feststellung unerheblich und daher in dem anhängigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert