Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG II C 138.57
Ruhegehaltsansprüche eines Beamten auf Lebenszeit; Entlassung eines Beamten durch Widerruf; Dienstunfähigkeit eines Beamten am 8.5.1945; Voraussetzungen der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Verwendbarkeit eines Beamten im Polizeiverwaltungsdienst; Voraussetzungen der Feststellung von Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 138.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 29.09.1955 - AZ: Tgb.Nr. 422/55
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 G 131
- § 42 BBG
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 29. September 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1906 geborene Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) trat am 1. Januar 1934 in die staatliche Schutzpolizei in G... (Oberschlesien) ein, wurde im Jahre 1936 zum Oberwachtmeister auf Widerruf - a.W. -, im Jahre 1937 zum Revieroberwachtmeister a.W. und im Jahre 1939 zum Hauptwachtmeister a.W. befördert. Nach seinen Angaben wurde er im Jahre 1943 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und war er Mitglied der NSDAP seit dem 1. Mai 1937.
Anfang 1943 übernahm der Kläger einen Polizeiposten der deutschen Staatsverwaltung in W.... Im Mai 1944 wurde er beim Kampf gegen Partisanen an der linken Hand verwundet und verlor den Mittelfinger, den Ringfinger, den kleinen Finger und einen Mittelhandknochen. Nach der Entlassung aus dem Lazarett geriet der Kläger im Rahmen der Abwehrkämpfe in Oberschlesien im Januar 1945 in Gefangenschaft und wurde im Juli 1947 entlassen.
Auf Grund eines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand vom 18. September 1948 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Das staatliche Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg stellte am 8. Oktober 1948 fest, der Kläger sei im Innendienst voll verwendbar, jedoch sei er für den Außendienst als dauernd dienstunfähig im Sinne des§ 73 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - anzusehen. Auch im Jahre 1952 stellte ein Vertragsarzt des Versorgungsamtes Rottweil nur eine Erwerbsminderung von 40 % fest. In einem polizeiärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 1953 wurde festgestellt, daß auf Grund der Anweisung für die Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit zum Dienst in der Polizei, Anlage 2 a Nr. 35, die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes aufgehoben und dieser nicht mehr polizeidienstfähig sei. In einem Ergänzungsgutachten vom 4. August 1953 bestätigte dieselbe Stelle, daß der Kläger seit seiner Verwundung außerstande sei, seine Amtspflicht als Polizeibeamter zu erfüllen.
Der Antrag des Klägers auf Zahlung von Ruhegehaltsbezügen wurde vom Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern durch Entscheidung vom 19. Februar 1954 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei am 8. Mai 1945 Widerrufsbeamter und nicht dienstunfähig im Sinne von § 73 Abs. 1 DBG gewesen; nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gelte er als durch widerruf entlassen. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch Entscheidung des Beklagten (Rechtsbeschwerdegegners) vom 11. September 1954 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen Rechtsbeschwerde erhoben und beantragt,
die Entscheidungen des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 19. Februar 1954 und des Beklagten vom 11. September 1954 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn - den Kläger - gemäß § 6 Abs. 2 G 131 Versorgungsbezüge zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat der Rechtsbeschwerde durch Urteil vom 29. September 1955 stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Rechtsbeschwerde sei zulässig. Das Begehren des Klägers sei als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung auszulegen.
Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet.
Der Kläger könne allerdings keine Ruhegehaltsansprüche als Beamter auf Lebenszeit geltend machen. Denn selbst wenn ihm der Nachweis der Anstellung auf Lebenszeit gelänge, müßte diese Anstellung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 G 131 unberücksichtigt bleiben, weil sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätte.
Dagegen habe der Kläger als am 8. Mai 1945 in den Ruhestand versetzt zu gelten, weil er zu diesem Zeitpunkt-dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 gewesen sei. Anwendbar seien im Rahmen dieser Vorschrift ebenso wie im Falle des § 5 Abs. 1 G 131 die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Nach § 42 Abs. 1 BBG sei ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Das sei dann der Fall, wenn der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes sein zuletzt bekleidetes Amt nicht mehr versehen könne und wenn keine entsprechende andere Stelle frei sei. In einem solchen Falle komme es auch nicht darauf an, ob ein zuletzt im Außendienst tätiger Beamter den inneren Dienst noch versehen könne. Bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit entstünden dann besondere Schwierigkeiten, wenn, wie im vorliegenden Fall, viele Jahre später der Gesundheitszustand und die anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Beamten festgestellt werden müßten. In Fällen, in denen über die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten nichts mehr bekannt sei, müsse es daher genügen, die Frage der Dienstunfähigkeit daran zu messen, ob der Gesundheitszustand des Beamten es ausschloß, ihn in seinem bisherigen Amte weiter zu verwenden. Letzteres sei bei dem Kläger im Hinblick auf seine Verletzungen nicht der Fall gewesen. Das Gericht sei dagegen von der Innendienstfähigkeit des Klägers im Jahre 1945 überzeugt. Jedoch lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine freie Stelle im Innendienst zu jener Zeit verfügbar war, ob also eine Versetzung in den Polizeiverwaltungsdienst damals in Betracht gekommen wäre, so daß es allein darauf ankomme, daß der Kläger - das Nichtvorhandensein anderer Verwendungsmöglichkeiten unterstellt - zur Ruhe zu setzen gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 29. September 1955 aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen habe den Begriff der Dienstunfähigkeit unrichtig ausgelegt. Dienstunfähig sei ein Beamter nur dann, wenn er nicht nur sein bisheriges Amt, sondern auch die Pflichten eines seinem bisherigen nach Rang, Bildungserfordernis, Gehalt usw. gleichzuerachtenden Amtes nicht mehr wahrnehmen könne. Man dürfe auch eine andere Verwendungsmöglichkeit im Jahre 1945 nicht deshalb allgemein verneinen, weil eine Nachprüfung nicht mehr möglich sei. Der Kläger habe vielmehr als entlassen zu gelten. Als Dienstunfallverletzter könne und werde er einen Unterhaltsbeitrag erhalten, so daß Billigkeitserwägungen unangebracht seien. Falls im übrigen dahin entschieden werde, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, habe das Innenministerium Baden-Württemberg als zuständige oberste Dienstbehörde über eine Anwendung des§ 7 G 131 zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Entscheidung des vorliegenden Falles zutreffend davon ausgegangen, daß ein Beamter nach§ 6 Abs. 2 G 131 erst dann dienstunfähig ist, wenn er weder das bisher innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernis, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen kann. An dieser Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" ist bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG festzuhalten.
Entsprechend dem Regelungsauftrag des Artikels 131 Satz 1 GG verfolgt das Gesetz zu Artikel 131 GG den Zweck, die Beamten, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch ihr Amt verloren haben, wieder im öffentlichen Dienst unterzubringen oder sie, soweit eine Verwendung infolge ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich ist, zu versorgen. Nachdem die Bindung der Beamten an das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt durch den Zusammenbruch ohnehin gelöst worden war, lag für den Bundesgesetzgeber kein Anlaß vor, das Ziel der Unterbringung etwa auf ein Amt zu beschränken, das dem letzten Amt in jeder Beziehung genau entspricht. Das Gesetz zu Art. 131 GG sieht vielmehr in§ 19 vor, daß die Beamten zur Wiederverwendung - z.Wv. - entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amtübernommen werden sollen und daß als ein gleichwertiges Amt auch ein entsprechendes Amt einer gleichwertigen Laufbahn anzusehen ist. Dem entspricht die Auslegung, daß Dienstunfähigkeit, bei deren Eintritt die Teilnahme an der Unterbringung durch die Versorgung ersetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 35 G 131), erst dann vorliegt, wenn der Beamte auch ein seinem früheren Amt gleichzuerachtendes Amt nicht mehr wahrnehmen kann.
Im Rahmen der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG kann es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Beamter am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, jedoch nicht- wie der Verwaltungsgerichtshof meint - darauf ankommen, ob für den Beamten, der wegen seines Gesundheitszustandes sein zuletzt bekleidetes Amt nicht mehr versehen kann, zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende andere Stelle frei war. Die Regelung der Unterbringung in§§ 11 ff. G 131 gibt den Beamten z.Wv. und den ihnen gleichgestellten Beamten keinen Anspruch auf Wiederverwendung in einem bestimmten Amt, sondern begründet lediglich die Verpflichtung des Dienstherrn zur Unterbringung nach Maßgabe der §§ 19 ff. G 131. Diese Verpflichtung wird auch durch eine zeitlich nicht festgelegte Unterbringung in einem Amt einer gleichwertigen Laufbahn, vorübergehend sogar in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt, erfüllt. Hieraus folgt, daß Dienstunfähigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn ein Beamter das zuletzt innegehabte Amt nicht mehr wahrnehmen konnte und wenn eine gleichwertige Amtsstelle nicht frei ist, sondern erst dann, wenn der Gesundheitszustand des Beamten weder die Unterbringung im zuletzt innegehabten Amt noch in einem Amt einer gleichwertigen Laufbahn zuläßt.
Für die Fälle des § 6 Abs. 2 G 131 kann nichts anderes gelten. Die Beamten auf Widerruf nehmen unter den Voraussetzungen des § 11 G 131 ebenfalls an der Unterbringung teil, so daß auch für sie § 19 G 131 gilt, der dieÜbertragung eines gleichwertigen Amtes vorsieht. Im übrigen muß der Sinn des § 6 Abs. 2 G 131 - unabhängig von der Teilnahme an der Unterbringung - nach dem fürsorgerischen Zweck des Gesetzes darin gesehen werden, daß der - grundsätzlich als entlassen geltende - Beamte auf Widerruf durch Gewährung des Ruhegehaltes versorgt werden soll, wenn er infolge einer Dienstbeschädigung keine Aussicht hat, zu irgendeiner Zeit entsprechend seiner früheren Stellung imöffentlichen Dienst wieder tätig zu sein, und wenn ihm auch eine entsprechende sonstige Tätigkeit durch seinen Gesundheitszustand verwehrt ist. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob im einzelnen Fall gerade am 8. Mai 1945 aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung gegeben war oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin § 6 Abs. 2 G 131 unrichtig ausgelegt, indem er die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bereits deshalb bejaht hat, weil sich nicht mehr feststellen läßt, ob am 8. Mai 194-5 unter den damals gegebenen dienstlichen Verhältnissen des zuständigen Bereichs eine Verwendung des Klägers im Polizeiverwaltungsdienst auf Grund des § 21 des. Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG - in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung des am 8. Mai 1945 bestehenden Gesundheitszustandes des Klägers zu einem Zeitpunkt nach dem Zusammenbruchüberhaupt in Betracht gekommen sein würde.
Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben werden.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Gesundheitszustand des Klägers lassen zwar den Schluß zu, daß dieser am 8. Mai 1945 außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, z.B. im Polizeiverwaltungsdienst, noch Dienst hätte leisten können. Auch die rechtliche Möglichkeit zu einer derartigen Verwendung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Anwendung irrevisiblen Rechts festgestellt; sie ergibt sich schon aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Durchführungsverordnung zu § 21 PBG. Der Kläger kann daher nicht als dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 angesehen werden, und seine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen vom 19. Februar und 11. September 1954 erweist sich insoweit als unbegründet.
Ob die Gewährung von Versorgungsbezügen zu Recht abgelehnt worden ist, hängt jedoch nunmehr noch davon ab, ob dem Kläger Ansprüche auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG deshalb zustehen, weil er am 8. Mai 1945, wie er vorträgt, Beamter auf Lebenszeit gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit für nicht entscheidend gehalten, und zwar auf Grund der Erwägung, daß diese Ernennung beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätte und auf Grund des § 7 Abs. 1 G 131 unberücksichtigt bleiben müßte. Dieser Erwägung kann nicht zugestimmt werden.
Die Entscheidung über die Anwendung des § 7 G 131 ist durch § 7 Abs. 2 G 131 der obersten Dienstbehördeübertragen worden und kann nicht von dem Verwaltungsgericht getroffen werden. Solange die oberste Dienstbehörde über die Anwendung des§ 7 G 131 noch keinen formellen anfechtungsfähigen Bescheid erteilt hat, muß eine rechtswirksam vorgenommene Ernennung oder Beförderung berücksichtigt werden.
Die hiernach erforderlichen Feststellungen über die vom Kläger behauptete Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können vom Revisionsgericht nicht getroffen werden. Die Sache muß daher nach § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen, der das angefochtene Urteil erlassen hat, ist inzwischen durch Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 des badisch-württembergischen Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1958 (GBl. S. 131) aufgehoben worden. In entsprechender Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes ist die Sache daher an das nach Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes für den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern in Sigmaringen errichtete Verwaltungsgericht zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit war. Die Verwaltungsbehörde wird prüfen müssen, ob der Dienstfähigkeit des Klägers durch eine entsprechende Unterbringung Rechnung getragen werden kann, falls der Kläger nicht wegen einer inzwischen eingetretenen Dienstunfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag erhält oder Anspruch auf Ruhegehalt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.900 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch