Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1960, Az.: BVerwG II C 62/57

Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Verwundung als Dienstunfall; Schussverletzung eines Oberleutnants der Schutzpolizei und Zugführers im Polizeiregiment Mitte bei einem Erkundungseinsatz auf Befehl seines Bataillonskommandeurs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 62/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1957 - AZ: VI A 1504/54

Fundstellen

  • BayVBl 1961, 345
  • Dt. Beamte 1961, 29
  • Verba ost 61, 9

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1957 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 22. Oktober 1954 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die von dem Kläger am 21. Dezember 1941 erlittene Verwundung ein Dienstunfall in Sinne des Beamtenrechts ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 1. November 1941 zum Oberleutnant der Schutzpolizei beförderte Kläger war im Herbst 1941 im Mittelabschnitt der Ostfront als Zugführer außer zu verkehrspolizeilichen Aufgaben auch zum "Rollbahnschutz" und zur Sicherung einer Dnjepr-Brücke bei Mogilew herangezogen. Etwa Mitte Dezember 1941 wurde das Regiment plötzlich nach Kaluga verlegt und dort zur Sicherung der mit Lazaretten und Versorgungseinrichtungen belegten Stadt eingesetzt. Als der Kläger am 21. Dezember 1941 mit einigen seiner Männer wegen einer Brückensicherung auf Befehl seines Bataillonskommandeurs ein Waldstück erkunden sollte, wurde er von dort - angeblich von Partisanen - beschossen und konnte infolge einer Verwundung am rechten Unterschenkel aus dem vom Feind eingesehenen Gelände erst in der Dunkelheit geborgen werden. Auf dem Rücktransport in die Heimat erlitt er noch Erfrierungen. Nach Ausheilung wurde er 1942 in Anbetracht seiner Bewegungsbehinderung in die Gendarmerieübernommen und zur Regierung in .../Schlesien versetzt, 1943 aber erneut zu einer Feldgendarmerieeinheit (mot.) eingezogen.

2

Auf seinen Antrag wurde die Verwundung mit Bescheid des Versorgungsamtes Dortmund vom 27. Februar 1953 gemäß § 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) - BVG - als Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Einen Antrag des Klägers, die am 21. Dezember 1941 erlittene Verwundung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. September und Einspruchsbescheid vom 30. Dezember 1953 ab.

3

Der - am 6. Oktober 1954 wegen seiner Verwundung in den Ruhestand versetzte - Kläger hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß seine am 21. Dezember 1941 erlittene Verwundung als Dienstunfall anzusehen ist.

4

Nach Abweisung dieser Klage durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1954 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers durch Bescheid vom 22. März 1957 mit - im wesentlichen - folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Sowohl nach § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - als auch nach dem für den Kläger geltenden § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953(BGBl. I S. 551) -BBG - komme es darauf an, ob das Ereignis, die Schußverletzung, "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten sei, genauer: ob hier eine Verwundung im Polizeidienst oder im militärischen Dienst vorliege, und ob eine Verwundung im militärischen Einsatz ein Dienstunfall im Sinne des Gesetzes sei.

6

Zum Dienst im Sinne dieser Vorschriften könnten nur die Tätigkeiten gerechnet werden, die zu dem innegehabten Amt wesensmäßig gehörten. Für diese Auffassung spreche auch die in § 107 Abs. 2 DBG ebenso wie in § 135 Abs. 2 BBG enthaltene abschließende Aufzählung der ebenfalls zum Dienst gehörenden Tätigkeiten. Damit sei klargestellt, daß außer den eigentlichen, dem ausgeübten Amt wesensmäßigen dienstlichen Verrichtungen nur noch die unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten von dem Begriff des Dienstunfalles miterfaßt werden sollten. Dies um so mehr, als die in enger Anlehnung an die Unfallgesetzgebung der Reichsversicherungsordnung - RVO - entwickelten Dienstunfallvorschriften keine dem § 544 RVO entsprechende Bestimmung enthielten, wonach die Versicherung sich auch auf andere Dienste erstrecke, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im Unternehmen tätig sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen würden. Eine entsprechende Vorschrift im Deutschen Beamtengesetz würde den Begriff "Dienst" auf alle von einem Beamten weisungsgemäß ausgeübten Tätigkeiten auch außerhalb seines eigentlichen Beamtendienstes erweitern. Ihr Fehlen spreche für die Notwendigkeit der engen Auslegung des beamtenrechtlichen Dienstunfallbegriffs. Dem Beamten müsse daher die besondere beamtenrechtliche Unfallfürsorge versagt bleiben, wenn der Unfall im Rahmen einer Tätigkeit eingetreten sei, die der Beamte zwar weisungsgemäß ausgeübt habe, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehöre, der seinem Wesen nach nicht im Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen sei und dessen Risiken in besonders geregelter Weise abgegolten würden.

7

Zu den Aufgaben des Polizeivollzugsbeamten gehörten zwar die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung im eigenen Land, und unter Umständen auch im besetzten Feindgebiet außerhalb des dem Militärbefehlshaber unterstehenden Armeegebiets, nicht dagegen die in den Bereich der Bekämpfung des Feindes bei Kriegszustand fallenden Aufgaben, insbesondere außerhalb der Landesgrenzen.

8

Das Polizeiregiment Mitte und damit auch der Kläger hätten zur Zeit seiner Verwundung in wehrmachtgleichem Einsatz gestanden, reine Wehrmachtaufgaben erfüllt und seien der Wehrmacht unterstellt gewesen. Selbst wenn der Kläger aber durch Partisanen verwundet worden wäre, würde auch das an dem Charakter seiner damaligen Tätigkeit nichts ändern. Die Partisanen seien im Rußlandfeldzug meist irreguläre Feindtruppen gewesen, ihre Bekämpfung sei Kriegführung und damit Aufgabe der Wehrmacht gewesen. Seien der Wehrmacht zu diesem Zweck Polizeiverbände unterstellt oder seien Polizeiverbände allein mit derartigen aufgaben betraut worden, so hätten deren Angehörige, soweit sie Beamte gewesen seien, nur noch formell Polizeidienst, sachlich aber Kriegsdienst und keinen Beamtendienst geleistet.

9

Der Umstand, daß der Kläger wahrscheinlich zum Polizeiregiment Mitte nur abgeordnet gewesen sei, ändere das Ergebnis nicht. Die Abordnung sei zwar ein beamtenrechtlicher Begriff. Sie sei auch durch die 2. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 3. Mai 1940 (RGBl. I S. 732) in erweitertem Umfang zugelassen worden. Damit sei aber noch nicht bewiesen, daß die Erfüllung der Aufgaben der neuen Einheit immer Dienst im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallvorschriften gewesen sei. Die in der Regel vom eigentlichen Wehrdienst freigestellten Polizeiangehörigen seien damals in Polizeiformationen (Bataillonen, Regimentern, Divisionen) auch zur Erledigung von Wehrmachtaufgaben eingesetzt worden. Die darin liegende Umgehung der normalen Einberufung habe aber nicht dazu führen können und sollen, die eigentlichen Polizeiaufgaben und damit die Amtspflichten der Polizeibeamten als solche zu erweitern. Dies ergebe sich aus den anderenfallsüberflüssigen Runderlassen vom 10. Oktober 1939, 28. Februar 1941 und 28. März 1941. Durch diese Erlasse sei klargestellt, daß nicht jede Beschäftigung im Einsatz, die die äußeren Voraussetzungen eines Dienstunfalles erfüllt habe, auch als solcher anzusehen gewesen sei und daß für Beschädigung durch Waffen und Kampfmittel die für Wehrmachtangehörige vorgesehene Fürsorge und Versorgung in erster Linie in Frage gekommen sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch § 27a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166) in der Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) - EWFVG -, den Runderlaß vom 17. September 1942 (MBliV Sp. 1848) und schließlich durch § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG.

10

Die Verwundung oder sonstige Beschädigung eines nicht zum Wehrdienst einberufenen Polizeibeamten im wehrmachtgleichen Einsatz bei Unterstellung unter die Wehrmacht sei nach alledem kein Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts.

11

Zur Begründung der zugelassenen Revision gegen diesen Berufungsbescheid trägt der Kläger vor, das Berufungsgericht verkenne den Begriff des Dienstunfalls, indem es die Tätigkeit eines Polizeibeamten im rückwärtigen Heeresgebiet nicht als Dienstunfall anerkenne.

12

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach dem Klageantrag zu erkennen.

13

Der Beklagte tritt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1956 (NJW 1957 S. 223 [BGH 20.09.1956 - III ZR 79/55]) der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er wendet sich unter Hinweis auf einen Schnellbrief des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1955 gegen den angefochtenen Bescheid.

15

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Der angefochtene Bescheid beruht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Die Parteien streiten darüber, ob die Schußverletzung, die der Kläger am 21. Dezember 1941 als Oberleutnant der Schutzpolizei und Zugführer im Polizeiregiment Mitte bei einem Erkundungseinsatz auf Befehl seines Bataillonskommandeurs erlitten hat, nebst der nachfolgenden Erfrierung während des Rücktransportes "in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten" ist, also einen "Dienstunfall" im Sinne der auf den Kläger anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften darstellt. Der diese Frage verneinende Berufungsbescheid beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dem Beamten müsse die besondere beamtenrechtliche Unfallfürsorge versagt bleiben, wenn der Unfall im Rahmen einer Tätigkeit eingetreten sei, die der Beamte zwar weisungsgemäß ausgeübt habe, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehöre, der seinem Wesen nach nicht im Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen sei und dessen Risiken in besonders geregelter Weise abgegolten würden. Das Berufungsgericht folgert weiter, der Kläger habe keinen Anspruch auf Unfallfürsorge, weil zu den Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten zwar die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung im eigenen Land und unter Umständen auch im besetzten Feindgebiet außerhalb des dem Militärbefehlshaber unterstehenden Armeegebiets, nicht dagegen, die in den Bereich der Bekämpfung des Feindes bei Kriegszustand fallenden Aufgaben, insbesondere außerhalb der Landesgrenzen gehörten, und weil der Kläger bei der Erfüllung von Aufgaben der letztgenannten Art verletzt worden und insoweit durch Sondervorschriften des Kriegsversorgungsrechts gesichert sei.

18

Diese Entscheidung steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58]). Danach kommt es für die Beantwortung der bei der Anwendung sowohl des § 107 DBG als auch des § 135 BBG sich erhebenden Frage, ob der Beamte den seine Dienstunfähigkeit bewirkenden Unfall "in Ausübung des Dienstes" erlitten hat, nicht auf die Art der von dem Beamten im Zeitpunkt des Unfalls wahrgenommenen Aufgabe, sondern darauf an, ob der Beamte sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten hat, deren Rechtsgrundlage nicht ein durch seine persönliche Einberufung zum Wehrdienst oder in anderer Weise begründetes Wehrdienstverhältnis, sondern das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis war.

19

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben dem erkennenden Senat auch die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1960 keine Veranlassung.

20

Bei den Vorschriften des § 107 Abs. 2 Satz 2 DBG und § 135 Abs. 2 BBG handelt es sich keineswegs um eine Begrenzung des Dienstbegriffs in dem Sinne, daß als "Dienst" im Sinne des Dienstunfallrechts nur die dem einzelnen Beamtenverhältnis eigene besondere Tätigkeit und - insoweit abweichend von § 544 der Reichsversicherungsordnung - außerdem nur die in den vorgenannten Vorschriften ausdrücklich erwähnten Betätigungen auf dienstbehördliche Weisung zu verstehen wären. Vielmehr dienten und dienen jene Vorschriften lediglich der Klarstellung des Dienstbegriffs für bestimmte Einzelfälle von Betätigungen oder Verwendungen des Beamten außerhalb seiner Dienststelle als dem regelmäßigen Ort seiner Dienstleistung. Sie enthalten jedoch nicht eine Aussage dahin, der Beamte könne einen "Dienstunfall" nur bei der Ausübung von seinem Amt gemäßen Tätigkeiten erleiden.

21

Der Wortlaut des § 107 DBG bestätigt gerade die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auslegung der Tatbestandsmerkmale "in Ausübung des Dienstes". Denn bei den dort erwähnten, dem "Dienst" zugeordneten Betätigungen und Verwendungen handelt es sich ausnahmslos um solche, die entweder - wie die Dienstreise, der Dienstgang und die dienstliche Tätigkeit - ihrem Wesen nach oder - wie bei der Teilnahme an Leibesübungen, Gemeinschaftsveranstaltungen oder Lehrgängen - nach dem Wortlaut des Gesetzes eine dienstbehördliche Weisung oder Anordnung voraussetzen, die der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht zu befolgen gehalten ist. Zur Befolgung einer solchen dienstlichen Weisung oder Anordnung ist der Beamte jedoch mangels eines anderen Unterstellungsverhältnisses nur auf Grund seines Beamtenverhältnisses verpflichtet. Nur weil der Beamte kraft seines Beamtenverhältnisses verpflichtet ist, derartige dienstliche Weisungen oder Anordnungen zu befolgen, hat der Gesetzgeber die in den genannten Vorschriften aufgeführten Betätigungen und Verwendungen der Beamten dem Begriff "Dienst" zugeordnet. Der Gesetzgeber hat - entgegen der Auffassung des Beklagten - mit dieser Regelung gerade nicht auf den besonderen Aufgabenbereich des Beamten, sondern darauf abgestellt, daß jene Betätigungen und Verwendungen der Beamten in deren Beamtenverhältnis und ihrer aus diesem folgenden Pflicht wurzeln, den Weisungen oder Anordnungen ihrer Dienstvorgesetzten oder Dienstbehörden Folge zu leisten. In dieser Sicht bestärken die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 2 DBG und die ihr im wesentlichen entsprechenden Regelungen des Bundes- und Landesbeamtenrechts den erkennenden Senat in seiner Auffassung, daß der Beamte sich stets dann "in Ausübung des Dienstes" befunden hat, wenn er sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten hat, deren Rechtsgrundlage das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis war, ohne Unterschied, ob der Beamte bei dieser Verwendung seinem ursprünglichen Amt gemäß tätig war oder "andere Dienste" im Sinne der Regelung des § 544 der Reichsversicherungsordnung verrichtet hat. Wenn diese Vorschrift im übrigen die Versicherung "auch auf andere Dienste, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im Unternehmen tätig sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen werden", erstreckt, so spricht sie im Hinblick darauf, daß der Dienstunfallbegriff des Beamtenrechts in enger Anlehnung an die Unfallgesetzgebung der Reichsversicherungsordnung entwickelt worden ist (Amtliche Begründung zu §§ 107 ff. DBG, Reichsanzeiger 1937 Nr. 22; BGH in ZBR 1957, 50; NJW 1957, 223; BVerwGE 10, 128 [130]), gerade für die hier vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in Ausübung des Dienstes".

22

Zu den von dem Beklagten weiterhin erwähnten, während des zweiten Weltkrieges erlassenen besonderen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über die Versorgung bei Beschädigung in besonderem Einsatz (§ 27 a EWFVG, § 4 Abs. 2 der Zweiten Maßnahmen-Verordnung u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] [131]) bereits auf§ 2 des Erlasses über die Fürsorge und Versorgung für die ehemaligen Angehörigen der Polizei usw. und ihre Hinterbliebenen vom 25. Juni 1943 (RGBl. I S. 373) hingewiesen, wonach die nach diesen Vorschriften zu gewährende Versorgung neben einen etwaigen Versorgungsanspruch nach dem Deutschen Beamtengesetz oder dem Deutschen Polizeibeamtengesetz trat, diesen also insbesondere auch dann nicht ausschloß, wenn sie demselben Unfalltatbestand entsprang wie der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch.

23

Die Auffassung des Beklagten, ein Beamter habe sich "in Ausübung des Dienstes" (§ 107 DBG, § 135 BBG) nur bei der Wahrnehmung von seinem Amt entsprechenden Staatshoheitsaufgaben befunden, wird auch nicht durch den Hinweis auf die Regelung des § 181 a BBG gestützt. Diese Vorschrift gewährt zwar die dort vorgesehene Verbesserung des Ruhegehaltsatzes einem wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls in den Ruhestand getretenen Beamten sowohl dann, wenn dieser den Unfall während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlitten hat, als auch bei einem Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter. Wenn in dieser Regelung militärischer oder militärähnlicher Dienst und Beamtendienst nebeneinander erwähnt werden, so ist dies nicht etwa als Ausdruck der Auffassung des Gesetzgebers zu werten, ein "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" erlittener Unfall habe von einem Beamten keinesfalls auch "in Ausübung oder infolge seines Dienstes als Beamter" erlitten werden können und wäre diesfalls ohne die ausdrückliche Regelung des § 181 a BBG nicht in die dort geregelte Verbesserung der Versorgung einbezogen. Die Regelung des § 181 a BBG bezweckt vielmehr - als Teilausgleich für die durch § 180 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 BBG entzogenen Verbesserungen von Versorgungsbezügen nach § 27 a EWFVG und als Ausdruck einer "Gemeinschaftshilfe" bei Kriegsfolgen (vgl. Plog-Wiedow "BBG" § 181 a Erl. Nr. 1 und 3 a) - lediglich, dem wegen Dienstunfähigkeit infolge eines während des ersten oder zweiten Weltkrieges "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" erlittenen Unfalls in den Ruhestand getretenen Beamten die Verbesserung oder Versorgung auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er damals nicht in einem Beamtenverhältnis stand, das als Rechtsgrundlage für die dienstliche Weisung an den Beamten hätte dienen können, sich zur Zeit des Unfalls am Ort des schädigenden Ereignisses aufzuhalten, und kraft dessen er somit - nach der erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der in § 181 a BBG geregelten Verbesserung der Versorgung bereits deshalb teilhaftig werden könnte, weil er sich damals "in Ausübung des Dienstes als Beamter" befunden hätte. Der Umstand, daß in § 181 a BBG der militärische oder militärähnliche Dienst und der Beamtendienst nebeneinandergestellt sind, widerlegt deshalb jedenfalls nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch ein in militärischen oder militärähnlichen Dienst einem Beamten zugestoßener Unfall als "in Ausübung des Dienstes" als Beamter erlitten die besondere beamtenrechtliche Dienstunfallversorgung rechtfertigen kann.

24

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beklagten gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Worte "in Ausübung des Dienstes" unbegründet. Für die Beantwortung der Frage, ob die Regelung der §§ 107 ff. DBG oder der §§ 135 ff. BBG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die hieraus sich ergebende unterschiedliche Behandlung der kraft Abordnung (Kommandierung) oder Versetzung und der auf Grund einer förmlichen Einberufung zum Wehrdienst in den Polizeieinheiten eingesetzten Polizeibeamten mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, darf nicht von der Gleichartigkeit des Einsatzes oder der Verwendung während des Krieges ausgegangen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die ohne Begründung eines anderen Unterstellungsverhältnisses zu den Polizeieinheiten abgeordneten (kommandierten) oder versetzten Polizeibeamten mit der beamtenrechtlichen Unfallversorgung nur deshalb ausgestattet werden, weil sie - anders als die kraft Begründung eines förmlichen Wehrdienstverhältnisses in diesen Polizeieinheiten eingesetzten Polizeibeamten - gerade bei und durch Erfüllung der ihnen im Rahmen des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen von dem ihre Dienstunfähigkeit bewirkenden Unfall betroffen wurden. Diese Verschiedenartigkeit der Rechtsgrundlage für die Weisungen (Befehle), auf Grund deren der Beamte sich zur Zeit des schädigenden Ereignisses am Unfallort aufzuhalten hatte, ist ein so wesentliches Unterscheidungsmerkmal, daß es jedenfalls nicht willkürlich erscheint, wenn den ohne förmliche Begründung eines Wehrdienstverhältnisses im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses bei den Polizeieinheiten verwendeten Polizeibeamten die beamtenrechtliche Unfallversorgung erhalten bleibt, während die dort im Wehrdienstverhältnis eingesetzten Beamten auf ihre die beamtenrechtliche Regelversorgung ergänzenden Rechte aus demBundesversorgungsgesetz und nach § 181 a BBG verwiesen werden. Kann aber die aus einer gesetzlichen Vorschrift folgende unterschiedliche Behandlung nicht als willkürlich bezeichnet werden, weil dieser gesetzlichen Regelung ein Sinn abzugewinnen ist, der die vorgenommene Differenzierung jedenfalls vertretbar erscheinen läßt, so verletzt eine solche Regelung nicht den Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] mit Hinweis auf BVerfGE 1, 52).

25

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist daher nicht erheblich, daß das Polizeiregiment Mitte und damit auch der Kläger zur Zeit seiner Verwundung in wehrmachtgleichem Einsatz standen, Wehrmachtaufgaben erfüllten und der Wehrmacht unterstellt waren. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - am 21. Dezember 1941 im Einsatzgebiet Kaluga als Oberleutnant der Schutzpolizei und Zugführer im Polizeiregiment Mitte nicht kraft eines - sei es durch persönliche Einberufung, sei es durch Eingliederung des Polizeiregiments Mitte in die Wehrmacht begründeten - Wehrdienstverhältnisses, sondern auf Grund seines Beamtenverhältnisses Dienst leistete.

26

Diese Feststellungen tragen nach der vorstehend mitgeteilten Rechtsprechung des erkennenden Senats die Entscheidung, daß der Kläger die seine Dienstunfähigkeit verursachenden Beschädigungen (Schußverletzung, Erfrierung) "in Ausübung seines Dienstes" als Polizeibeamter, also als Dienstunfall im Sinne des § 107 DBG oder des § 135 BBG erlitten hat und deshalb nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 5, 29 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 73, 107, 111 DBG, §§ 42, 135, 140 BBG zu versorgen ist. Die Feststellungsklage erweist sich deshalb - entgegen dem Urteil des ersten Rechtszuges und dem Berufungsbescheid - als begründet.

27

Nach alledem ist der Revision der Erfolg nicht zu versagen. Auf die Revision des Klägers ist unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Klage stattzugeben (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

28

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber- Lortsch
Dr. Idel