Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1963, Az.: BVerwG II C 142.60
Neufestsetzung von Versorgungsbezügen nach § 64 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Bewilligung einer Kampfzulage im Zusammenhang mit einer Feststellung des Ruhegeldes eines Beamten; Gewährung einer Kampfzulage als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge ; Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 142.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 28.06.1960 - AZ: OS I 162/59
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 G 131
- § 80 DBG
- § 142 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- NDBZ 1963, 115
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 1. Mai 1961 im Alter von 84 Jahren gestorbenen Rittmeisters a.D. O. B..
Der Ehemann der Klägerin trat im Jahre 1894 als Kadett in die Kaiserliche Marine ein. Wegen Dienstunfähigkeit wurde er im Jahre 1900 als Leutnant entlassen. Er erhielt auf Lebenszeit Versorgung.
Während des ersten Weltkrieges wurde er als Offizier wiederverwendet und im Jahre 1916 zum Rittmeister a.D. befördert. Während dieser Wiederverwendung erlitt er nach seinem Vorbringen im Jahre 1916 in Ausübung militärischen Dienstes einen Dienstunfall.
Im Jahre 1924 setzte das Reichspensionsamt für die ehemalige Wehrmacht die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 565) - OPG 06 - und dem Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2109) - PEG - fest und legte der Versorgung einen Ruhegehaltssatz von 45 v.H. und die Bezüge nach der Besoldungsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) zugrunde. Dabei wurde vermerkt, eine Kriegsdienstbeschädigung sei anerkannt.
Im Jahre 1928 berechnete das zuständige Versorgungsamt auf Grund der Verordnung des Reichsfinanzministers vom 16. März 1928 (Handbuch der Reichsversorgung Band I Sp. 580) die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin neu. Dieser Berechnung wurden ohne Änderung des Ruhegehaltssatzes von 45 v.H. die Bezüge nach der Besoldungsgruppe X Stufe 5 (Rittmeister) zugrunde gelegt (sogenannte "Kampfzulage"). Diese Versorgungsbezüge erhielt der Ehemann der Klägerin bis zum April 1945.
Vom 1. April 1951 an erhielt der Ehemann der Klägerin Versorgungsbezüge nach § 64 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe X Stufe 5 (Rittmeister).
Im Juni 1954 wurden die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1951 neu festgesetzt. Der Neuberechnung wurde die Besoldungsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) zugrunde gelegt. Zu diesen Bezügen trat auf Grund des gemeinsamen Rundschreibens der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 28. Februar 1953 (GMBl. S. 65) für die Zeit vom 1. April 1952 an die sogenannte Kampfzulage, die widerruflich ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bewilligt wurde. Der Ehemann der Klägerin erhielt danach wieder Versorgungsbezüge, die ihrer Höhe nach den Versorgurgsbezügen nach der Besoldungsgruppe X, Stufe 5 (Rittmeister) entsprachen. Mit Erlaß vom 15. Dezember 1953 hatte der Hessische Minister der Finanzen zuvor entschieden, daß auf eine Rückerhebung der in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1952 zu Unrecht gezahlten Kampfzulage verzichtet werde.
Im Jahre 1958 beantragte der Ehemann der Klägerin bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - BVerfGE 8, 1 - für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 eine Nachzahlung in Höhe von 20 % seiner Versorgungsbezüge. Die von ihm begehrte Summe von 46,36 DM monatlich, insgesamt von 278,16 DM (später 272,16 DM), errechnete er unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe X Stufe 5. Der Regierungspräsident errechnete die Nachzahlung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe V Stufe 2 demgegenüber nur mit monatlich 14,57 DM = 87,42 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952. Dieser Betrag wurde jedoch nicht zur Auszahlung gebracht, sondern zur teilweisen Abdeckung der für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 in Höhe von 1.030,26 DM nach Ansicht des Beklagten entstandenen Überzahlung verwendet.
Gegen den seine Rechtsauffassung klarstellenden Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25. Februar 1959 legte der Ehemann der Klägerin Widerspruch ein; dieser wurde durch Bescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. April 1959 zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Ehemann der Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25. Februar 1959 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. April 1959 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 in Höhe von 272,16 DM zuzüglich 6 % Prozeßzinsen seit Klageerhebung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 20. August 1959 der Klage stattgegeben.
Auf die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Juni 1960 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 1959 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Zur Entscheidung stehe die Frage, ob die dem Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 gewährte Kampfzulage zu der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 64 Abs. 1 G 131 gehöre. Diese Frage sei im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. Nach Nr. 34 der Ausführungsbestimmungen zu dem Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 886) sei den während des ersten Weltkrieges wiederverwendeten ruhegeldberechtigten Offizieren und Beamten der alten Wehrmacht, denen auf Grund des Erlasses des Kriegsministeriums vom 31. Juli 1918 wegen Teilnahme an Kampfhandlungen ein Zuschlag zum Ruhegeld gewährt worden war, vom 1. April 1920 ab dieser Zuschlag neben dem nach dem Pensionsergänzungsgesetz zustehenden Ruhegeldzuschuß in der alten Höhe weiter gewährt worden, wenn die betroffenen Offiziere und Beamten vor dem Ausscheiden aus der Wiederverwendung zu dem der Kriegsstelle entsprechenden Dienstgrad befördert waren oder ein Patent dieses Dienstgrades erhalten hatten. Die Zahlung dieser Kampfzulage sei dann auf Grund der Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923 (BGBl. S. 999) eingestellt worden. Mit Wirkung vom 1. April 1925 sei die Bewilligung der Kampfzulage wieder aufgenommen worden. Sie sei als Härteausgleich gewährt und nach den jeweils geltenden Sätzen der Besoldurgsordnung in der Weise berechnet worden, daß eine getrennte Feststellung des Ruhegeldes und der Kampfzulage unterblieb. Lediglich bei der ersten Feststellung sei der Betrag der Kampfzulage gesondert ersichtlich machen gewesen. Das hiernach zustehende neue Ruhegeld sei nach dem Dienstgrad berechnet worden, den der Ruhegeldempfänger während der Kampfhandlungen bekleidet habe (vgl. Handbuch der Reichsversorgung Sp. 583 Anlage 6).
Für den Ehemann der Klägerin habe diese Regelung bedeutet, daß er an der Stelle der Leutnantspension die Pension als Rittmeister erhielt, weil er auch die weiteren Voraussetzungen erfüllte, daß er eine diesem Dienstgrad entsprechende Kriegsstelle innegehabt und er diesen Dienstgrad länger als ein Jahr bekleidet hatte. Hinzu sei noch die Verbesserung der Besoldungsstufe entsprechend der durch die Wiederverwendung verlängerten Dienstzeit gekommen. Diese Kampfzulage gehöre nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und somit auch nicht zur bisherigen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 64 Abs. 1 G 131. Hierunter seien die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 80 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und die Ruhegehaltssätze zu verstehen. Nach § 80 DBG gehörten aber zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nur das Grundgehalt, der Wohnungsgeldzuschuß und sonstige Dienstbezüge des Beamten, die im Besoldungsrecht oder im Haushaltsplan als ruhegehaltfähig bezeichnet seien, nicht aber die Zuschläge und Zulagen zur Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten der alten Wehrmacht.
Der Regierungspräsident in Darmstadt habe daher bei der ersten Berechnung der Versorgungsbezüge am 2. August 1951 nicht von der Besoldungsgruppe X (Rittmeister), sondern von der Besoldungsgruppe V (Leutrant) ausgehen müssen, wie es dann in der Berechnung vom Juni 1954 geschehen sei.
Dem Ehemann der Klägerin habe demnach auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - BVerfGE 8, 1 - und auf Grund des daraufhin ergangeren Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 1. September 1958 (GMBl. S. 368) auch für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 ein Zuschlag von 20 % lediglich zu dem aus der Besoldungsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) errechneten Grundgehalt zugestanden. Dieser Zuschlag von 20 % sei von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt mit monatlich 14,57 DM richtig errechnet worden. Der Kläger habe also für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 ein monatlich um 14,57 DM erhöhtes Ruhegehalt (107,59 DM und 14,57 DM = 122,16 DM) zu fordern gehabt. Tatsächlich seien ihm jedoch auf Grund der Berechnung vom 2. August 1951 monatlich 279,30 DM ausgezahlt worden. Der Ehemann der Klägerin habe also monatlich 157,14 DM mehr erhalten, als ihm auf Grund des § 6 des Besoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 zugestanden habe. Sein Anspruch auf Zahlung der nach einem um 20 % erhöhten Grundgehalt errechneten Versorgungsbezüge sei also bereits seinerzeit erfüllt worden. Ein Zahlungsanspruch auf Grund des § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes stehe daher der Klägerin nicht mehr zu.
Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß nach dem Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 15. Dezember 1953 auf die Rückerhebung der in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1952 zu Unrecht gezahlten Kampfzulage verzichtet worden sei. In Höhe von monatlich 14,57 DM habe allerdings keine Überzahlung vorgelegen, auf deren Rückerhebung habe verzichtet werden können.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
- 1.
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 1959 zurückzuweisen,
- 2.
festzustellen, daß der Grundgehaltssatz, der am 8. Mai 1945 die Bemessungsgrundlage bildete, durch die Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG keine Änderung erfahren habe.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der in der Revisionsinstanz erstmalig gestellte Feststellungsantrag stellt eine gemäß § 142 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unzulässige Klägeänderung dar. Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) hat. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin auf Grund der genannten Vorschrift in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1) und dem daraufhin ergangenen Rundschreiben das Bundesministers des Innern vom 1. September 1958 (GMBl. S. 368) auch für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 ein Zuschlag von 20 % lediglich zu den auf Grund der Besoldungsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) errechneten Versorgungsbezügen zugestanden hat, und zwar in Höhe von insgesamt 87,42 DM.
Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge kann die Klägerin deshalb nicht geltend machen, weil die sogenannte Kampfzulage nicht zur bisherigen Bemessungsgrundlage im Sinne von § 64 Abs. 1 G 131 gehört. Dies hat das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung des Begriffs "bisherige Bemessungsgrundlage" und im übrigen in Anwendung des früherer Wehrrechts entschieden. Soweit diese Entscheidung auf der Anwendung des früheren Wehrrechts beruht, ist das Revisionsgericht daran nach § 137 Abs. 1 VwGO gebunden. Zwar gilt § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRKG - nach § 79 Abs. 1 G 131 auch für Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG. Jedoch erstreckt die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRHG sich nach ihrer Entstehungsgeschichte, und nach ihrem Zweck die Revisibilität - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - nur auf Rechtsnormen auf dem Gebiete des Beamtenrechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Der Gesetzgeber hätte deshalb, falls er durch die Regelung des § 79 Abs. 1 G 131 such die für die Klagen früherer Berufssoldaten und deren Hinterblieberen möglicherweise bedeutsamen Normen des früheren Wehrrechts als nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibel behandelt wissen wollte, dieser Willen in § 79 Abs. 1 G 131 deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 -). Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, daß zu der Rechtsnormen im Sinne des § 127 Abs. 2 G 131 im Rahmen des § 79 G 131 auch die Normen des früheren Wehrrechts gehören, und im Hinblick darauf, daß die Regelung des § 127 Abs. 2 BRRG als Ausnahmevorschrift zu § 137 Abs. 1 VwGO eng auszulegen ist, ist deshalb davon auszugehen, daß durch die Vorschrift des § 79 Abs. 1 G 131 nicht die Revisibilität des früheren Wehrrechts angeordnet worden ist. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil nach § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, soweit das Berufungsgericht unter Anwendung des früheren Wehrrechts dargelegt hat, daß der Ehemann der Klägerin die Pension als Rittmeister nur infolge Gewährung der Kampfzulage als eines dem Ausgleich von Härten dienenden Zuschlages zu dem ihm an sich zustehenden Ruhegeld aus der Besoldungsgruppe V (Leutnant) bezog. Da ein solcher Zuschlag zu den Versorgungsbezügen - wie das Berufungsgericht zutreffend ernannt hat - nicht zu den "ruhegehaltfähigen Dienstbezügen" und damit Eicht zu der "bisherigen Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 G 131 gehört, ist bei der Versorgung des Ehemannes der Klägerin nicht von der Besoldungsgruppe X (Rittmeister), sondern von der Besoldungsgruppe V (Leutnant) auszugehen, aus der er zuletzt als Berufssoldat besoldet worden war.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht einen Zahlungsanspruch nach § 6 des Besoldungsrechtsänderungsgesetzes verneint, soweit die Klägerin die Auszahlung eines 20%igen Zuschlages zu den auf Grund der Besoldugsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) errechneten Versorgungsbezügen begehrt.
Insoweit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Anrechnung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 entstandenen Überzahlung an damals noch nicht zustehender Kampfzulage auf die der Klägerin an sich zustehende Summe vor 87,42 DM für gerechtfertigt angesehen und es für unerheblich erachtet, daß der Hessische Minister der Finanzen durch Erlaß vom 15. Dezember 1953 auf die Rückerhebung der in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1952 gezahlten Kampfzulage verzichtet hat. Dieser Verzicht beschrankte sich nämlich auf eine Rückerhebung der überzahlten Bezüge in bar, umfaßte aber nicht einen Verzicht auf die materiellrechtliche Forderung und damit auf eine Anrechnung auf etwaige für den streitigen Zeitraum dem Ehemann der Klägerin noch erwachsende Zahlungsansprüche gegen den Beklagten.
Die allein gegen den die Kampfzulage behandelnden Teil des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Zu Unrecht vertritt die Revision gegenüber der Bezugnahme des Berufungsurteils auf § 80 DBG die Ansicht, das Deutsche Beamtengesetz habe für den Ehemann der Klägerin niemals gegolten und könne deshalb auch niemals für dessen und der Klägerin Rechtsstand irgendeine Geltung erhalten. Sinngemäß sind die Darlegungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß der bundesrechtliche Begriff der bisherigen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 64 Abs. 1 G 131, soweit er sich nach dem Klammerzusatz aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen herleitet, von dem hergebrachten bemtenrechtlichen Begriff der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt wird. Dem ist zuzustimmen. Es ist daher unbedenklich, daß das Berufungsgericht zur Verdeutlichung seiner Auffassung die Vorschrift des § 80 DBG herangezogen hat.
Im Hinblick auf die das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die Nichtzugehörigkeit der Kampfzulage zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 64 Abs. 1 G 131 kann die Rüge der Verletzung der Artikel 20, 80 und 129 GG und der gesamte Vortrag der Revision zur Verwaltungsvorschrift Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 zu § 64 G 131 über das Fehlen einer Ermächtigung zum Entzug und zur Wiedergewährung der Kampfzulage durch das Rundschreiben vom 28. Februar 1953 ungeprüft bleiben.
Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Widerspruch des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 272 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer