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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG II C 44.61

Streit um die Wirksamkeit der Beförderung eines in Kriegsgefangenschaft geratenen Offizieres des Truppensonderdienstes vor Kriegsende; Erfordernis der Bekanntgabe einer Beförderung für deren Rechtswirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 44.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.12.1960 - AZ: 5 VIII 60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Oberzahlmeister der Wehrmacht (BesGr. A 4 c 2) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 1. Mai 1944 wurde er mit diesem Dienstgrad in den Truppensonderdienst des Heeres übergeführt. Seine Friedensdienststelle war das Heeresverpflegungshauptamt L. in Bayern. Im Februar 1945 erhielt der Leiter dieses Amtes einen Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 30. Januar 1945, in welchem unter anderem die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 enthalten war. In den "Vorbemerkungen" dieses Erlasses heißt es unter anderem:

"Die Beförderungen sind am 30. Januar 1945 bekanntzugeben:

1.)
Bei Bekanntgabe der Beförderung durch auszugsweise Abschrift an die unterstellten Truppen sind in jedem Falle auch die Vorbemerkungen bekanntzugeben, weil dadurch viele Rückfragen vermieden werden.

2.)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die nachstehenden Beförderungen erst mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam werden. Die Beförderungen sind solchen Oberzahlmeistern nicht bekanntzugeben, die

a)
nach der Beurteilung ihres Truppenvorgesetzten, dem Beitrag des Fachvorgesetzten und der Stellungnahme des nächsthöheren Truppenvorgesetzten die Eignung für eine Beförderung nicht besitzen oder einer Beförderung nicht würdig sind ...

b)
in Kriegsgefangenschaft geraten oder vermißt sind,

c)
...

d)
...

Die von a) bis d) Genannten sind dem OKH/PA/Ag P6/g. Abt. unter Angabe von Dienstgradt Vor- und Zuname und BDA unmittelbar fernschriftlich zu melden.

3.)
... (Anordnungen für den Fall, daß Oberzahlmeistern infolge Krankheit oder Verwundung die Beförderung nicht bekanntgegeben werden kann)

4.)
... (Anordnungen für den Fall, daß der beförderte Offizier gefallen oder gestorben ist)."

2

Dieser Erlaß konnte dem Kläger nicht mehr persönlich bekanntgegeben werden weil er Mitte Januar 1945 an die Ostfront abgestellt, auf der Reise dorthin zur Verteidigung der Stadt Posen eingesetzt und dort Ende Februar oder Anfang März 1945 in russische Gefangenschaft geraten war. Gründe zur Unterlassung der Bekanntmachung nach Nr. 2 der "Vorbemerkungen" lagen nicht vor.

3

Nach seiner Heimkehr wurde der Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge als Regierungsinspektor (BesGr. A 4 c 2; jetzt A 9) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wiederverwendet. Er beantragte auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - die Erteilung eines Unterbringungsscheins nach der Rechtsstellung eines Stabsintendanten. Dies lehnte die Finanzmittelstelle ... - wie schon in einer Mitteilung vom 30. Oktober 1952 - durch förmlichen Bescheid vom 4. Juni 1958 mit der Begründung ab, zur Rechtswirksamkeit der Beförderung habe es der Bekanntgabe an den Kläger bedurft, und diese sei nicht nachgewiesen.

4

Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Finanzmittelstelle ... vom 4. Juni 1958 in Verbindung mit deren Bescheid vom 30. Oktober 1952 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht ... hat nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen mit der Begründung, nach dem Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 1. Juli 1944 (Nr. 35/44-PA/Ag P 1) sei bei in Kriegsgefangenschaft geratenen Offizieren eine Beförderung auch ohne dienstliche Bekanntgabe an den Beförderten bereits mit der Herausgabe der Beförderungsverfügung wirksam geworden; deshalb sei der Kläger rechtswirksam zum Stabsintendanten befördert worden.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der ... Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 6. Dezember 1960 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger sei am 8. Mai 1945 Berufsoffizier des Truppensonderdienstes gewesen und infolgedessen nach § 54 G 131 zu behandeln. Nach dieser Vorschrift könnte eine Beförderung im Truppensonderdienst berücksichtigt werden, wenn sie auch bei Verbleib im Wehrmachtbeamtenverhältnis noch bis zum 8. Mai 1945 erreicht worden wäre. Der Kläger sei jedoch im Truppensonderdienst nicht rechtswirksam zum Stabsintendanten befördert worden. Nach der Verwaltungsübung und den Anordnungen des Oberkommandos des Heeres sei die Beförderung eines Soldaten grundsätzlich erst mit der dienstlichen Bekanntgabe an ihn durch den Vorgesetzten wirksam geworden. Diese Bekanntgabe entspreche der für Beamte grundsätzlich vorgeschriebenen Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die im Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 1. Juli 1944 zugelassene Ausnahme von der Bekanntgabe habe allgemein nur für die Truppenoffiziere gegolten, für die Offiziere des Truppensonderdienstes nur dann, wenn keine Sonderregelung ergangen sei. Der die Beförderung des Klägers enthaltende Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 30. Januar 1945, dessen "Vorbemerkungen" dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt gewesen seien, habe aber ausdrücklich bestimmt, daß die hierin ausgesprochenen Beförderungen erst mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam werden und daß sie den in Kriegsgefangenschaft geratenen Oberzahlmeistern nicht bekanntzugeben seien. Die für die Beförderung von kriegsgefangenen Truppenoffizieren getroffene Regelung könne also hier nicht angewendet werden.

7

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision.

8

Die Revision hat zunächst die Verletzung von Verfahrensrecht und die unrichtige Anwendung materiellen Rechts gerügt und beantragt,

das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1960 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 23. November 1959 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festgestellt wird.

9

Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung fallengelassen.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131, die bestimmt, daß die früheren Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes so behandelt werden, "wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmachtbeamte verblieben wären", ist in dem angefochtenen Urteil fehlerfrei angewendet worden. Die darin vertretene Rechtsauffassung, daß nach dieser Vorschrift eine im Truppensonderdienst vorgenommene Beförderung als eine im Wehrmachtbeamtenverhältnis erlangte Beförderung zu berücksichtigen sei, wenn sie ohne die Überführung in das Berufsoffiziersverhältnis des Truppensonderdienstes bei weiterem normalen Verlauf der Beamtenlaufbahn vorgenommen worden wäre, jedoch nur dann, wenn sie nach den Vorschriften für Offiziersbeförderungen wirksam vorgenommen worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 221.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 54 G 131 Nr. 1). An dieser Rechtsprechung, die von der Revision nicht angegriffen wird, hält der Senat fest.

14

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht unter Anwendung von Vorschriften des früheren Wehrrechts geprüft, ob der Kläger im Truppensonderdienst wirksam zum Stabsintendanten befördert worden ist. Ob das Revisionsgericht an die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Auslegung und Anwendung dieses Rechts gebunden ist, also bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO von diesen Darlegungen auch dann auszugehen hätte, wenn sie - wie die Revision geltend macht - Rechtsfehler enthielten, ist zweifelhaft. Die nach § 79 G 131 auch für Klagen aus diesem Gesetz geltende und durch § 191 Abs. 2 VwGO aufrechterhaltene Vorschrift des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 677) - BRRG - sieht zwar in Abweichung von § 137 Abs. 1 VwGO vor, daß die Revision auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung "einer Rechtsnorm" gestützt werden kann, beschränkt also die Revisibilität nicht wie § 137 Abs. 1 VwGO auf Bundesrecht. Dies gilt jedoch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 127 Abs. 2 BRRG nur für Rechtsnormen auf dem Gebiet des Beamten rechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Der Senat hat keine Bedenken, zu diesen Normen auch die Normen des Reichsbeamtenrechts und des Beamtenreichsrechts zu rechnen, die häufig bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG bedeutsam werden (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1960 - BVerwG II C 106.59 -). § 79 G 131 läßt aber nicht ohne weiteres erkennen, daß auch die Normen des früheren Wehrrechts, die im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG bedeutsam werden können, in die Revisibilität einbezogen sein sollen. Ein dahin gehender Wille des Bundesgesetzgebers hätte in Anbetracht dessen, daß § 127 HRRG sich nur auf Beamtenrecht bezieht, in § 79 G 131 deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Senat neigt deshalb dazu, die Vorschriften des Wehrrechts nicht zu den revisiblen Normen zu rechnen und das Revisionsgericht an die Entscheidung der Vorinstanz über das Bestehen und den Inhalt von Normen des früheren Wehrrechts für gebunden zu halten.

15

Hierüber braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden; denn es ist nicht erkennbar, daß das angefochtene Urteil insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangens daß das - hier maßgebende - Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) keine Vorschriften über die Form enthält, in der die Ernennungen und Beförderungen der Berufssoldaten vorgenommen werden mußten, um wirksam zu werden. Es hat dazu als Tatsache festgestellt, daß nach der Verwaltungsübung die Beförderung eines Berufssoldaten erst nach der dienstlichen Bekanntgabe durch den Vorgesetzten an den Soldaten als wirksam behandelt wurde. Dies entspricht dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß Ernennungen und Beförderungen im öffentlichen Dienstrecht Staatshoheitsakte sind, welche die rechtliche Grundlage des konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestimmen oder ändern und deshalb der vorbehaltlosen Annahme bedürfen, also sogenannte mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte sind (vgl. hierzu Forsthoff, Verwaltungsrecht, 8. Auflage, § 11 Nr. 4; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Randn. 3 und 4 zu § 2 und Randn. 8 zu § 6). Soweit hiervon während des zweiten Weltkriegs wegen der kriegsbedingten besonderen Verhältnisse mit gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung Ausnahmen gemacht worden sind, betreffen sie entweder Beamte, nicht also Berufssoldaten - wie die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Bekanntgabe von Ernennungs- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1701) und die Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) - oder sie beziehen sich nicht auf die in Kriegsgefangenschaft geratenen Berufssoldaten, sondern nur auf gefallene, verstorbene oder vermißte Wehrmachtangehörige - wie die Verordnung über das Wirksamwerden von Ernennungen und Beförderungen gefallener oder vermißter Wehrmachtangehöriger während des Krieges vom 20. Januar 1941 (RGBl. I S. 41) und die an ihre Stelle getretene Verordnung vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641).

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist für die in Kriegsgefangenschaft geratenen Offiziere des Truppensonderdienstes, zu denen der Kläger gehörte, auch im Verwaltungswege weder allgemein noch im speziellen Fall des Klägers eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht worden, daß eine Beförderung dem Beförderten dienstlich bekanntzugeben ist und erst mit dieser Bekanntgabe rechtswirksam werden soll. Die Revision macht demgegenüber zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 30. Januar 1945 falsch verstanden; dort sei lediglich angeordnet worden, daß die dienstliche Bekanntgabe der Beförderungen durch Übersendung einer auszugsweisen Abschrift an die unterstellten Truppen zu erfolgen habe, woraus folge, daß die Beförderung im Falle des Klägers spätestens mit dem Zugang des Erlasses vom 30. Januar 1945 bei dem Leiter des Heeresverpflegungshauptamtes L. bewirkt worden sei. Dabei übersieht die Revision, daß im Anschluß an Ziffer 1 der "Vorbemerkungen" des Erlasses vom 30. Januar 1945, woselbst bestimmt ist, laß bei der Bekanntgabe der Beförderungen durch auszugsweise Abschrift an die Truppen in jedem Falle auch die "Vorbemerkungen" bekanntzugeben sind, (zu Ziffer 2) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Beförderungen erst mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam werden und daß sie unter bestimmten Voraussetzungen - unter anderem im Falle der Kriegsgefangenschaft - den betroffenen Oberzahlmeistern nicht bekanntzugeben sind. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die zur Rechtswirksamkeit erforderliche dienstliche Bekanntgabe der Beförderung sei erst durch Bekanntgabe an den von der Beförderung betroffenen Offizier des Truppensonderdienstes wirksam vollzogen, dem Wortlaut des Erlasses widerspricht und denkfehlerhaft gezogen ist.

17

Es ist verständlich, daß der Kläger es als Härte empfindet, daß die verfügte Beförderung zum Stabsintendanten nur deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil sie ihm infolge seines Fronteinsatzes in Posen und der anschließenden Kriegsgefangenschaft nicht bekanntgegeben wurde. Das ist um so verständlicher, als im Gegensatz zu dem Beförderungsverfahren bei Offizieren des Truppensonderdienstes nach der allgemeinen Regelung im Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 1. Juli 1944 Beförderungen von in Kriegsgefangenschaft geratenen Truppenoffizieren auch ohne Bekanntgabe an die Beförderten wirksam werden sollten und Beförderungen von Beamten damals schon mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde rechtswirksam wurden, ohne daß es einer Zustellung der Urkunde bedurfte (§ 1 der obenerwähnten Verordnung vom 22. September 1942). Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, diese Härte im Wege der Rechtsprechung anzugleichen.

18

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden gesetzlichen Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Idel
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch