Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1962, Az.: BVerwG VI C 60.60
Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d. Revision gem. § 127 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG); Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung aus einem Beamtenverhältnis; Bundeseinheitliche Anwendung und Auslegung des Beamtenrechts; Begründung eines rechtswirksamen Beamtenverhältnisses; Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit einer Ernennungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 60.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.07.1959 - AZ: V OVG A 74/58
Rechtsgrundlagen
- § 133 LBG,SH
- § 136 LBG,SH
- § 182 LBG,SH
- § 184 LBG,SH
- § 127 BRRG
- § 17 Amtsordnung Schleswig-Holstein (AO,SH)
Fundstellen
- BVerwGE 13, 303 - 307
- AS 13, 303
- BayVBL 1962, 246
- DVBl 1962, 837 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1962, 170
- DÖV 1962, 630-632 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1962, 432
- JZ 1962, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1962, 154
- RiA 1962, 125
- SchlHA 1964, 53
- VerwRspr 14, 920 - 926
- ZBR 1962, 227
Amtlicher Leitsatz
Nach § 127 Abs. 2 BRRG unterliegen der Prüfung im Revisionsverfahren nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt 4/5, der Kläger zu 2) 1/5 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Hinterbliebenen des am 28. März 1955 freiwillig aus dem Leben geschiedenen R.. Dieser stammte aus Niederschlesien und war nach dem Zusammenbruch und seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach Schleswig-Holstein gelangt und seit dem 1. Juli 1946 als Verwaltungsangestellter der Gemeinde G. und später der Amtsverwaltung C. im Kreise S. tätig a Mit der Behauptung, er sei zunächst als Angestellter und nach Ablegung der ersten und zweiten Verwaltungsprüfung seit dem 1. Oktober 1932 als Beamter auf Lebenszeit, und zwar als Stadtobersekretär in der Bes.Gr. A 5 b bei der Stadtverwaltung W. (Kr. W.) angestellt gewesen, betrieb er seine Anerkennung als Unterbringungsteilnehmer nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Richtigkeit seiner Angaben versicherte er an Eides Statt. Darauf wurde er durch Verfügung der Unterbringungsstelle des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1954 als Unterbringungsteilnehmer in der Rechtsstellung eines Stadtobersekretärs nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anerkannt. Danach bat R. den Amtsausschuß des Beklagten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit, und zwar zum Verwaltungsinspektor zu ernennen. Der Amtsausschuß beschloß in seiner Sitzung vom 1. Februar 1955, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen und in die Planstelle eines Verwaltungsinspektors (Bes.Gr. A 4 c 2) einzuweisen. In dem vom Amtmann des Beklagten unterzeichneten und mit dem Amtssiegel versehenen Schreiben vom 14. Februar 1955 heißt es, daß die Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund dessen erfolge, daß R. in dem vom Lande Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1954 ausgestellten Unterbringungsschein als Stadtobersekretär z.Wv. (Beamter auf Lebenszeit - Bes.Gr. A 5 b -) anerkannt worden sei. Diese Ernennung veranlaßte die Kommunalaufsichtsbehörde, Ermittlungen über den beruflichen Werdegang des R. anzustellen. Das Innenministerium führte diese Ermittlungen fort und kam zu der Überzeugung, daß R. weder die erste noch die zweite Verwaltungsprüfung abgelegt hatte und bei der Stadtverwaltung W. nicht als Beamter, sondern als Angestellter tätig gewesen sei. Es widerrief deshalb mit Bescheid vom 27. Mai 1957 die Anerkennung des R. als Unterbringungsteilnehmer und zog den Unterbringungsschein ein. Die hiergegen erhobene Klage ist vom Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 19. Mai 1958 abgewiesen worden. Das Landesverwaltungsgericht hat auf Grund einer Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, daß R. tatsächlich bei der Stadtverwaltung W. nicht als Beamter auf Lebenszeit, sondern als Angestellter tätig gewesen sei; er habe den Unterbringungsschein als Stadtobersekretär z.Wv. durch unwahre Angaben erschlichen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Amtsausschuß beschloß in seiner Sitzung vom 6. August 1957 nach Kenntnisnahme eines Gutachtens der Kommunalaufsichtsbehörde über die Ablehnung der beamtenrechtlichen Ansprüche des R. die Vorschußzahlung auf die Versorgungsbezüge an die Kläger einzustellen. Dies eröffnete der Beklagte der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 14. August 1957. Am 17. Dezember 1957 machten die Kläger Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung geltend. Ihr Antrag wurde nach Beschlußfassung durch den Amtsausschuß unter Hinweis auf den Beschluß vom 6. August 1957 durch Bescheid vom 31. Januar 1958 abgelehnt. Hierauf haben sie am 12. Februar 1958 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 1958 aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, den Klägern nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Beamtengesetzes Hinterbliebenenversorgung nach dem am 28. März 1955 verstorbenen Verwaltungsinspektor R. zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 1958 abgewiesen. Die Berufung der Kläger wurde vom Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Juli 1959 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Nach §§ 133, 136 LBG stünde der Witwe und den Kindern eines Beamten Hinterbliebenenversorgung zu. Dieser Anspruch setze das Bestehen eines rechtswirksamen Beamtenverhältnisses und die Ruhegehaltsanwartschaft des Verstorbenen voraus. Ein rechtswirksames Beamtenverhältnis des R. zum Beklagten sei aber nicht begründet worden. Das Schreiben des Amtmanns vom 14. Februar 1955 weise als Ernennungsurkunde zwei wesentliche Mängel auf. Entgegen der Vorschrift des § 27 des damals noch in Schleswig-Holstein geltenden Deutschen Beamtengesetzes enthalte es nicht die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis", sondern statt dessen die Sendung "in das Beamtenverhältnis auf. Lebenszeit überführt". Das Fehlen der vorgeschriebenen Worte habe nach § 27 Abs. 1 Satz 2 DBG die Wirkung, daß der Betreffende nicht Beamter im Sinne des Gesetzes geworden sei. Weiter fehle die in § 17 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung - AO - vorgeschriebene zweite Unterschrift. Nach dieser Vorschrift bedürften Verpflichtungserklärungen des Amtes der Schriftform; sie müßten vom Amtmann oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Amtsausschusses handschriftlich vollzogen und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zu den Verpflichtungserklärungen im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch die Beamtenernennung. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AO, unter denen von der Formvorschrift des Absatzes 1 abgesehen werden könne, lägen hier nicht vor.
Der Einwand der Kläger, daß die Berufung des Beklagten auf die Verletzung der Vorschriften des § 27 DBG und des § 17 AO in der Ernennungsurkunde gegen Treu und Glauben verstoße, gehe fehl. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gelte der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das öffentliche Recht. Nach diesem Rechtsgrundsatz könne es unter besonderen Voraussetzungen unzulässig sein, sich auf den Mangel einer gesetzlich vorgeschriebenen Form zu berufen. Auch im Privatrecht versage aber die Berufung auf Treu und Glauben, soweit durch die Nichtbeachtung der Formvorschrift übergeordnete Schutzzwecke vereitelt würden. Das gleiche müsse erst recht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gelten, das in viel größerem Umfang als das Privatrecht durch zwingende Vorschriften bestimmt werde. Für die Abgabe von verpflichtenden Erklärungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden seien in allen deutschen Kommunalgesetzen bestimmte Formen vorgeschrieben (§ 27 rev.GO; § 50 GO für Schleswig-Holstein; § 68 der Niedersächsischen GO; § 44 der Schleswig-Holsteinischen Kreisordnung und § 58 der Niedersächsischen Landkreisordnung). Zu der Bedeutung solcher Vorschriften habe der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts habe er die Auffassung vertreten, daß gesetzliche Vorschriften, die für die Willenserklärungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften besondere Anforderungen stellten, einesteils Formvorschriften seien, zum anderen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaften handelnden Personen einschränkten, um insoweit die Körpersphaften gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen zu schützen. Wenn die Vertreter die danach bestehenden Grenzen ihrer Vertretungsmacht überschritten, so könnten die Körperschaften nicht aus Verschulden bei Vertragsabschluß in Anspruch genommen werden (BGHZ 6, 330[BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] = NJW 1952 S. 1130). Die Berufung auf Treu und Glauben sei mithin ausgeschlossen bei Verstößen gegen die auf Gesetz, Rechtsordnung oder Satzung beruhenden Zuständigkeitsregelungen (so auch BGH, DÖV 1952 S. 534 = ZBR 1951 S. 144). In anderen Fällen (d.h. in Fällen der Nichtüberschreitung der Vertretungsmacht) habe der Bundesgerichtshof dahin erkannt, daß die Berufung auf den Mangel der Form nach den besonderen Umständen des Falles gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.
Gehe man von dieser vom Bundesgerichtshof für Privatrechtsgeschäfte der öffentlichen Hand entwickelten Auffassung auch für den vorliegenden, dem öffentlichen Recht angehörenden Fall aus, so ergebe sich, daß mit dem Fehlen der zweiten Unterschrift auf der Ernennungsurkunde des nur eine Formvorschrift verletzt worden sei. Das für die Willensbildung des Beklagten zuständige Organ, der Amtsausschuß, habe die Berufung des R. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschlossen. In Ausführung dieses Beschlusses habe der Amtmann handeln wollen, als er das Schreiben vom 14. Februar 1955 an R. richtete. Er habe nur die durch § 17 AO und auch die durch § 27 DBG vorgeschriebene Form verfehlt, so daß gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben an sich rechtlich möglich erscheine.
Indessen könne sich auf diesen Grundsatz nicht berufen, wer bei Verfolgung seines Anspruchs selbst gegen Treu und Glauben verstoße. Zwar hätten die Kläger selbst nicht treuwidrig gehandelt, doch müßten sie den Einwand des treuwidrigen Verhaltens des Verstorbenen gegen sich gelten lassen. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung erwüchsen nicht unmittelbar aus dem Recht des Beamten, sondern entstünden auf Grund des Beamtengesetzes neu in der Person des Hinterbliebenen; sie seien keine "abgeleiteten" Ansprüche. Die Kläger hätten aber Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Beklagten nur dann, wenn zuvor festgestellt würde, daß ihr Ehemann bzw. Vater Ruhegehalt erhalten haben würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Daher könne der Beklagte gegen sie als Erben alle Einwendungen erheben, die er gegen den Verstorbenen selbst hätte geltend machen können. Daß dieser treuwidrig gehandelt habe, bedürfe keiner näheren Erörterung. Seine falschen Behauptungen, mit denen er seine Anerkennung als Unterbringungsteilnehmer erschlichen habe, seien für die Beschlußfassung des Amtsausschusses wesentlich gewesen. Dies ergebe sich allein schon aus dem sonst nicht üblichen Wortlaut des Ernennungsschreibens. Den Erben fehle somit für eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben die zu fordernde eigene Schutzwürdigkeit. Bei dieser Rechtslage erübrige sich eine Prüfung, ob darüber hinaus in dem Bescheid vom 14. August 1957 eine wirksame Rücknahme der Ernennung zu erblicken sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 184 LBG Schl.-H. zugelassen. Das Urteil ist den Klägern am 24. Juli 1959 zugestellt worden.
Mit einem am 12. April 1960 eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger, nachdem ihnen durch Beschluß vom 29. März 1960, zugestellt am 7. April 1960, das Armenrecht bewilligt worden war, Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, und nach dem Klagantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig haben sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, dem durch Beschluß vom 6. Dezember 1961 stattgegeben worden ist. Die Revision ist am 27. April 1960 begründet worden. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts und führt hierzu im wesentlichen aus:
Das angefochtene Urteil verletze nicht nur Landesrecht, sondern gleichzeitig auch revisibles Bundesrecht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erfülle die Urkunde vom 14. Februar 1955 inhaltlich die Anforderungen des § 27 DBG. Bei Umwandlung eines Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bedürfe es nicht der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis". Die zweite Unterschrift auf der Urkunde vom 14. Februar 1955 sei nicht unentbehrlich gewesen. Zur Nachprüfung werde die Frage gestellt, ob die Beamtenernennungsurkunde des § 27 DBG eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 17 AO darstelle. Jedenfalls sei sie nicht unmittelbar auf die Begründung solcher Verpflichtungen gerichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seien der Ausstellung, Vollziehung und Aushändigung dieser Urkunde die Beschlußfassung des zuständigen Amtsausschusses vom 1. Februar 1955 unmittelbar vorausgegangen. Die Urkunde halte sich im Rahmen dieser Willensentschließung und vollziehe sie. Bei einer solchen Sachlage könne dem Fehlen der zweiten Unterschrift keine entscheidende Bedeutung zukommen. Mindestens stehe der gegenteiligen Auffassung der auch im Verwaltungsrecht und im Beamtenrecht geltende allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen, den das Berufungsgericht verletzt habe. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sein abweichendes Ergebnis begründe, bedürften der Überprüfung. Auch einem Bewerber gegenüber, der sich unredlich verhalte, habe der öffentlich-rechtliche Dienstherr bei der Bearbeitung dieser Bewerbung Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Hätte der Amtmann die gebotene Sorgfalt angewendet, so hätte er gemäß dem Beschluß des Amtsausschusses die zweite Unterschrift unter der Urkunde einholen müssen. Daraus, daß diese gegenüber dem verstorbenen R. begründete Amtspflicht verletzt worden sei, dürfe der Beklagte keine Rechte herleiten, wenn er sich selbst nicht dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aussetzen wolle.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils berufen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gemäß § 184 LBG zugelassen. Diese Vorschrift ist hier in der Fassung des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 14) anzuwenden, die insoweit gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19) unverändert geblieben ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 182 LBG) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Regelung gilt gemäß § 238 Abs. 1, § 251 LBG für alle nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes von Schleswig-Holstein (1. April 1956) erhobenen Klagen aus dem Beamtenverhältnis. Dies ist hier der Fall; denn die Klage ist erst im Februar 1958 erhoben worden. Es handelt sich auch um eine Klage im Sinne des § 182 Abs. 1 LBG, weil die Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus einem Beamtenverhältnis geltend machen (vgl. §§ 133, 136 LBG). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, war der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber allerdings nicht ermächtigt, in § 184 LBG die Zulassung der Revision abweichend von § 53 Abs. 2 BVerwGG (§ 132 Abs. 2 VwGO) zu regeln (vgl. Urteil vom 23. Februar 1961 - BVerwG II C 75.58-, Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VI B 62.60 - und Beschluß vom 7. November 1961 - BVerwG VI C 74.58 -). Dies ist jedoch hier ohne Bedeutung, weil die Revision auf jeden Fall nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - hätte zugelassen werden müssen; denn der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 1958 ist nach dem 1. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 127 BRRG erlassen worden.
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 184 Abs. 2 LBG und des § 127 Abs. 2 BRRG.
Das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur, soweit das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) oder landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Beamtenrechts angewendet hat. Daß § 184 Abs. 2 LBG, nach dem die Revision auch auf die Verletzung eines Landesgesetzes gestützt werden kann, nur die Anwendung von Landesbeamtenrecht, nicht aber von sonstigem Landesrecht der Prüfung im Revisionsverfahren unterstellt, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Urteil vom 23. Februar 1961 - BVerwG II C 75.58 - entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus der Erwägung an, daß unter Landesgesetz im Sinne der erwähnten Vorschrift nur eine Rechtsnorm gemeint sein kann, die sich auf das Beamtenrecht im eigentlichen Sinne bezieht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 184 Abs. 2 LBG mit den übrigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (vgl. § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 LBG). Es muß daher auch bei § 184 Abs. 2 LBG dieselbe Auslegung Platz greifen wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 160 des Berliner Landesbeamtengesetzes a.F. vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729), welche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Revisibilität des Landesbeamtenrechts begründet (vgl. BVerwGE 10, 37 [45] mit nachweisen; vgl. auch Korte, DVBl. 1960 S. 666 [672] und Sachse-Topka, Komm, zum Niedersächsischen Beamtengesetz: beide zu der entsprechenden Regelung des § 193 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1960, GVBl. S. 145). Auch aus der amtlichen Begründung zu § 173 a (später § 184) des Entwurfs eines Landesbeamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landtagsdrucksache Nr. 51, 3. Wahlper. 1954) geht hervor, daß der Landesgesetzgeber von Schleswig-Holstein nur das Beamtenrecht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterstellen wollte. Denn dort ist ausgeführt, daß die Vorschrift ihre volle Wirksamkeit erst mit dem Beamtenrechtsrahmengesetz erhalten werde, nach dem als Verletzung von Bundesrecht im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Vorschriften gelte, zu deren Erlaß die Länder rahmengesetzlich verpflichtet oder berechtigt sind. Es lag also nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers, mit dem auf Art. 99 GG beruhenden § 184 Abs. 2 LBG eine von der Regelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes inhaltlich abweichende oder sogar weitergehende Revisibilitätsbestimmung zu schaffen.
§ 127 Abs. 2 BRRG, der gemäß § 191 Abs. 2 VwGO von der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt geblieben ist, kann aber auch nur dazu führen, daß das Landesbeamtenrecht hinsichtlich der Revisibilität dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) gleichgestellt wird. Das Motiv des Bundesgesetzgebers für diese Regelung war, das Beamtenrecht der Länder wegen der Beschränkung des Bundes auf die Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 Nr. 1 GG) wenigstens einer einheitlichen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich zu machen und zu gewährleisten, daß sich zu grundsätzlichen Fragen des Beamtenrechts innerhalb des Bundesgebiets eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet (so auch die Stellungnahme der Bundesregierung in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 127 BRRG, vgl. BVerfGE 10, 285 [288, 289] [BVerfG 02.02.1960 - 2 BvF 5/58]; vgl. auch Hefele-Schmidt, Komm, zum Bayer. Beamtengesetz, Erl. 2 zu Art. 183). Dieses Motiv kommt in der ursprünglichen Fassung des § 127 BRRG eindeutig zum Ausdruck. Im Regierungsentwurf zum Beamtenrechtsrahmengesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 1549/2. Wahlperiode 1953) war folgende Fassung zunächst als § 128 Abs. 2 BRRG vorgesehen:
"(2)
Als Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt es auch, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Vorschriften beruht, zu deren Erlaß die Länder nach diesem Gesetz verpflichtet oder nur unter den in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind."
In der amtlichen Begründung war hierzu folgendes ausgeführt:
"Ob eine Verletzung der auf Grund des Kapitels I ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zugleich als Verletzung von Bundesrecht anzusehen ist, könnte im Hinblick darauf, daß die Vorschriften des Kapitels I lediglich als Anweisungen an den Landesgesetzgeber ergehen, zweifelhaft sein. § 128 Abs. 2 stellt deshalb klar, daß es als Verletzung von Bundesrecht auch gilt, wenn Vorschriften verletzt sind, zu deren Erlaß die Länder nach dem Rahmengesetz verpflichtet oder nur unter den im Rahmengesetz bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind. Damit ist den Beamten der Länder, Gemeinden und landesunmittelbaren Körperschaften die Möglichkeit eröffnet, hinsichtlich solcher Gegenstände des Beamtenrechts, die durch das Rahmengesetz geregelt werden, ihre Rechtsansprüche in gleicher Weise wie die Beamten des Bundes bis an das Bundesverwaltungsgericht zu verfolgen. Den Ländern steht es darüber hinaus nach Art. 99 GG frei, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Revision in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für solche Gebiete des Beamtenrechts zuzuweisen, deren Regelung im Rahmengesetz nicht vorgesehen ist."
Diese Begründung rechtfertigt im Zusammenhang mit dem Wortlaut der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs die Schlußfolgerung, daß in Beamtensachen die Revisibilität über den Bereich des Bundesrechts hinaus nur auf solche Gegenstände erweitert werden sollte, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrahmenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen Beamtenrecht gehören (vgl. hierzu auch Brenken, DVBl. 1959 S. 409 [412 einschließlich Fußnote 27 und 28]). Allerdings wurde dem § 128 Abs. 2 des Regierungsentwurfs während der 2. Lesung eine andere, und zwar folgende Fassung gegeben:
"(2)
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht."
In dem Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß ) vom 5. April 1957 - Bundestagsdrucksache Nr. 3363/2. Wahlperiode 1953 - wurde hierzu lediglich ausgeführt, daß die Fassung des Absatzes 2 dem § 73 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und dem § 103 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung entspricht und gegenüber der bisherigen Vorschrift des Regierungsentwurfs vereinfacht ist. In dieser Fassung ist die Vorschrift dann ohne weitere Aussprache als § 127 Abs. 2 Gesetz geworden (vgl. Sten.Ber. über die 204. Sitzung des Bundestags am 11. April 1957, S. 11633 D). Der Bundestag hat demnach in der Abweichung von der Regierungsvorlage keine wesentliche sachliche Änderung, sondern nur eine redaktionelle Vereinfachung gesehen (vgl. hierzu auch Brenken, a.a.O.). Sollte aber hiernach § 127 Abs. 2 BRRG nichts weiter besagen als § 128 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, dann sind auch der Inhalt dieser Vorschrift und ihre Erläuterung im Regierungsentwurf bei der Auslegung des § 127 Abs. 2 BRRG heranzuziehen. Auch der Wortlaut des § 127 Abs. 2 BRRG steht einer einschränkenden Auslegung in diesem Sinne nicht im Wege. Denn er besagt nichts eindeutig über den Umfang der Revisibilität des angewendeten Rechts. Der Begriff der Rechtsnorm in § 127 Abs. 2 BRRG kann auch als Gegensatz zum Begriff der Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsverordnung gemeint sein, die gerade im Bereich des Beamtenrechts eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt hat und zweifellos von der Revisibilität ausgenommen werden sollte. Der Hinweis in dem oben erwähnten Schriftlichen Bericht vom 5. April 1957 auf § 73 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes legt eine solche Erwägung sogar nahe, weil im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die Neufassung des § 73 ArbGG (1926) durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in erster Linie die Revisibilität nicht des Landesrechts, sondern der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Tarifordnung klarstellen sollte (vgl. hierzu Dietz-Nikisch, Rd.Nr. 2 zu § 73 ArbGG). Schließlich gibt auch der Hinweis auf den Entwurf der Finanzgerichtsordnung keinen überzeugenden Anhaltspunkt für die volle Revisibilität des Landesrechts, Denn in der Amtlichen Begründung zum Entwurf einer Finanzgerichtsordnung (Bundestagsdrucks. Nr. 127 - 3. Wahlper. 1957) ist zu den hier einschlägigen Vorschriften der §§ 101 bis 106 lediglich ausgeführt, die Revision könne entsprechend den §§ 288 bis 296 der Abgabenordnung nicht mehr darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten beruhe. Hierdurch sei in gewissem Umfang die Überprüfung von Tatsachen ermöglicht worden; inzwischen habe sich die Rechtsprechung dahin entwickelt, in derartigen Fällen, soweit sie besonders kraß gelagert sind, die Verletzung von Rechtsnormen zu erblicken, deren Prüfung nicht besonders geltend gemacht zu werden braucht (sogenannte Aktenwidrigkeit). Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des § 127 Abs. 2 BRRG von der Vorstellung ausgegangen ist, das Landesrecht sei in vollem Umfang der Revision unterworfen. Jedenfalls hat eine solche Auffassung im Wortlaut und in der Entstehungsgeschichte des § 127 Abs. 2 BRRG keinen Niederschlag gefunden. Es bestehen daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG einengend im Sinne des ursprünglichen Regierungsentwurfs dahin zu interpretieren, daß nur die Verletzung beamtenrechtlicher Normen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht begründen soll. Dies entspricht auch dem eigentlichen Zweck dieser Revisibilitätsbestimmung, die eine bundeseinheitliche Anwendung und Auslegung des Beamtenrechts, nicht aber anderer landesrechtlicher Materien, für die ein solches Bedürfnis nicht im gleichen Maße besteht, sicherstellen will. Mit Recht wird daher auch im Schrifttum der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1960 (BVerfGE 10, 285 [BVerfG 02.02.1960 - 2 BvF 5/58]) dahin verstanden, daß § 127 Abs. 2 BRRG bei dieser restriktiven Auslegung - Beschränkung auf die Revisibilität des Beamtenrechts - mit dem Grundgesetz vereinbar ist, zumal das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß (vgl. BVerfGE 10, 285 [BVerfG 02.02.1960 - 2 BvF 5/58] [296 oben]) das Bundesinteresse an der Rechtseinheit gerade für die Sachgebiete des Art. 75 GG besonders betont hat (vgl. Sachse-Topka, Erl. 1 zu § 193 Nds. BG; Leusser-Gerner, Komm, zum BayBG, Erl. 6 b zu Art. 183; vgl. ferner auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 46 zu § 172 BBG). Auch Bettermann vertritt in seiner Abhandlung über "Grundgesetz und Revisibilität" (JZ 1958 S. 235) offenbar die Meinung, daß § 127 BRRG nur als bundesgesetzliche Revisibilitätsbestimmung für einen Teilbereich des materiellen Rechts, nämlich das Beamtenrecht zu beurteilen sei. Diese Auffassung entspricht im übrigen auch der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. die Urteile des II. Senats vom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - und vom 28. September 1961 - BVerwG II C 69.60 -). Da nach der hier vertretenen Auslegung die Vorschriften des § 127 Abs. 2 BRRG und des § 184 Abs. 2 LBG inhaltlich übereinstimmen, kann auch dahingestellt bleiben, ob letztere gemäß § 142 Abs. 2 BRRG mit Wirkung vom 1. September 1957 außer Kraft getreten ist.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversergung (§§ 133, 136 LBG) setzt ein rechtswirksames Beamtenverhältnis des verstorbenen Rose zum Beklagten voraus. Das Oberverwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Beamtenverhältnisses aus rechtlichen Gesichtspunkten verneint, die nach den oben dargelegten Erwägungen vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können, weil sie auf der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht und nicht von Beamtenrecht beruhen. Es handelt sich im wesentlichen um die auf S. 10 und 11 des Berufungsurteils vertretene Rechtsauffassung, daß das Schreiben vom 14. Februar 1955 wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung vom 17. Juni 1952 (GVBl. S. 95) - AO - keine rechtswirksame Ernennungsurkunde sei. Diese Vorschrift schreibt für Verpflichtungserklärungen der Ämter die Schriftform in der Weise vor, daß sie vom Amtmann oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Amtsausschusses handschriftlich vollzogen und mit dem Dienstsiegel versehen sein müssen. § 17 AO ist keine beamtenrechtliche, sondern eine kommunalrechtliche Formvorschrift, die sich in ähnlicher Gestaltung in allen schleswig-holsteinischen Kommunalgesetzen und darüber hinaus auch in zahlreichen Kommunalgesetzen anderer Länder findet. Diese Regelungen verfolgen allgemein den Zweck, die kommunalen Körperschaften vor unüberlegten und übereilten Verpflichtungserklärungen möglichst zu schützen (vgl. Surén-Loschelders Erl. 2 zu § 36 DGO). Da die Formvorschrift des § 17 AO demnach keinen spezifisch beamtenrechtlichen, sondern, kommunalrechtlichen Inhalt hat, ist die oben dargelegte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die auf dieser Vorschrift beruht, für das Revisionsgericht nach Maßgabe der §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO bindend. Das Revisionsgericht muß daher bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß infolge des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 zum Beamten nicht begründet worden ist. Es kann daher unerörtert bleiben, ob ein solches Beamtenverhältnis, wie das Oberverwaltungsgericht außerdem noch angenommen hat, auch wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 27 Abs. 1 DBG nicht begründet worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis ohne Verletzung revisiblen Rechts auch entschieden, daß die Kläger gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit durch den Beklagten sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 RGB) berufen können. In dieser Einsicht kann die Rechtsanwendung im Berufungsurteil vom Revisionsgericht nachgeprüft werden, weil es sich insoweit um die Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Rahmen der Anwendung und Auslegung des revisiblen Beamtenrechts handelt. Das Oberverwaltungsgericht ist in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit "an sich rechtlich möglich erscheint" (vgl. hierzu auch BGHZ 6, 330[BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] und 21, 59; Wilhelm Weber. Treu und Glauben [§ 242 BGB], 1961, Sonderband des Staudinger BGB-Kommentars A 69-73, D 417 ff.; ferner Soergel-Siebert, Erl. 23 zu § 125 und Erl. 53 zu § 242 BGB). Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, zu dem gesamten Fragenkomplex, insbesondere zum Problem der "Grenzziehung zwischen Gerechtigkeit und Formzweck" eingehend Stellung zu nehmen (vgl. Weber a.a.O. D 440; Soergel-Siebert, Erl. 223 zu § 242 BGB; G. und D. Reinicke, MDR 1954 S. 641).
Nach der das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellung im Berufungsurteil hat R. seine Anerkennung als Unterbringungsteilnehmer erschlichen. Seine fehlerhaften Behauptungen waren für die Entschließung des Amtsausschusses, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, auch ursächlich. R. hat demnach selbst treuwidrig gehandelt. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß derjenige, der bei seinem Handeln gegen Treu und Glauben verstoßen hat, sich nicht selbst auf diesen Grundsatz berufen kann, wenn dieses sein Handeln für die Erledigung der formnichtigen Rechtsstellung ursächlich war. Wer sich sittenwidrig eine Rechtsstellung erschleicht, die auf einem Formfehler beruht, kann nicht verlangen, daß die zwingend vorgeschriebene Beachtung der Formvorschrift aus Billigkeitsgründen außer Betracht bleibt und dadurch sein sittenwidriges Handeln belohnt wird (vgl. auch den in § 817 S. 2 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken). Die vom Beklagten der Revision entgegengehaltene Tatsache, daß R. bei der Erlangung der streitigen Rechtsstellung selbst treuwidrig gehandelt hat, liegt daher auf derselben Ebene wie der Arglisteinwand der Revision und steht mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang; dies berechtigt aber dazu, diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung des Beklagten auf den Formmangel als Rechtsmißbrauch anzusehen ist, entscheidend gegen das Vorbringen der Revision ins Gewicht fallen zu lassen (vgl. hierzu neuerdings auch BGH, JZ 1961 S. 742 [BGH 06.07.1961 - II ZR 219/58]). Wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, kann der Beklagte das arglistige Verhalten des R. auch seinen Hinterbliebenen, den Klägern, entgegenhalten, obwohl diese nach den Feststellungen im Berufungsurteil selbst nicht arglistig gehandelt haben. Weber führt a.a.O. (D 74) bei der zivilrechtlichen Erörterung des Problems, ob einem Dritten das treuwidrige Verhalten seines Rechtsvorgängers zuzurechnen ist, zwar aus, der Umstand, daß der Gläubiger gewechselt habe, könne die unzulässige Ausübung des Rechts, hier die nicht gerechtfertigte Berufung auf Treu und Glauben, gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit in einem anderen Lichte erscheinen lassen. Diesen Bemerkungen schickt Weber a.a.O. aber den Grundsatz voraus, daß sich in der Regel für den Übergang des Rechts an der Unzulässigkeit der Rechtsausübung nichts ändere, solange diese in gleicher Richtung, in gleichem Umfang und mit gleicher Intensität mißbräuchlich sei. Damit kann jedenfalls nicht gemeint sein, daß dem Dritten selbständig die gleiche Vorwerfbarkeit des Verhaltens zur Last fallen müßte wie den, der ursprünglich dem Einwand mißbräuchlich erhoben hatte; sondern es ist damit wohl gemeint, daß die Rechtsausübung, hier die Erhebung des Einwandes, durch den Dritten infolge der Natur des Handelns seines Vorgängers noch immer mit dem gleichen Vorwurf behaftet bleiben muß. Insoweit darf aber im vorliegenden Falle der enge rechtliche Zusammenhang zwischen der Hinterbliebenenversorgung und der Ruhegehaltsanwartschaft nicht übersehen werden. Zwar entstehen die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung - wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Plog-Wiedow, Rd.Nr. 1 zu § 123 BBG ausgeführt hat - selbständig in der Person des Versorgungsberechtigten. Es handelt sich aber - wie Plog-Wiedow an anderer Stelle (Rd.Nr. 20 vor § 105 BBG) noch näher erläutern - nicht um einen originär erworbenen Anspruch, dem eine abstrakte, vom Beamtenverhältnis des Verstorbenen losgelöste (etwa durch Novation entstandene) Schuld des Dienstherrn gegenüberstünde. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung leitet sich vielmehr von der Ruhegehaltsanwartschaft des Beamten ab und ist daher auch mit allen denjenigen Einwendungen behaftet, die der Dienstherr zu Lebzeiten des Verstorbenen gegen dessen Beamteneigenschaft hätte geltend machen können. Aus dieser rechtlichen Abhängigkeit der Hinterbliebenenversorgung von der Beamteneigenschaft und der Ruhegehaltsanwartschaft des Verstorbenen hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht gefolgert, daß die Kläger gehindert sind, sich gegenüber dem Einwand der Formnichtigkeit durch den Beklagten auf Treu und Glauben zu berufen, weil der verstorbene Rose wegen seines treuwidrigen Verhaltens dies selbst nicht hätte tun können.
Für die Entscheidung der Frage, ob den Klägern möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zusteht, sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig.
Da sich somit das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist, mußte die Revision zurückgewiesen werden (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert