Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1961, Az.: BVerwG VI C 74.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 74.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.11.1957 - AZ: OVG VII B 98.56/4

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 1957 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht nach § 127 BRRG zugelassen. Die Vorschrift findet in diesem Verfahren gemäß § 137 BRRG keine Anwendung, weil die Klage vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes erhoben worden ist(Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -und ständige Rechtsprechung). An dieser Rechtslage hat auch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert(Beschlüsse vom 18. Juli 1961 - BVerwG VI C 108.60 -undvom 4. April 1961 - BVerwG VI C 126.60 -).

3

Auch auf § 160 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) kann sich der Kläger nicht berufen. Diese Vorschrift, die dem Landesbeamtengesetz durch Artikel I Nr. 111 des 1. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1955 eingefügt war, ist zwar auf den vorliegenden Fall noch anwendbar, obgleich sie durch Artikel I Nr. 54 des 2. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit Wirkung vom 1. September 1957 gestrichen worden ist; denn auch insoweit greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 -). die Übergangsregelung des § 137 BRRG Platz. Das gerichtliche Verfahren beurteilt sich also in diesem Fall noch nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber im Rahmen des § 160 LBG die Revision nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des hier nach § 195 Abs. 5 Nr. 6 VwGO noch anwendbaren § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden; eine gegenteilige Vorschrift enthält § 160 LBG nicht; denn diese Vorschrift kann genau wie § 184 LBG Schleswig-Holstein gemäß der letzten Alternative des Artikels 99 GG nur dazu führen, daß das Landesrecht hinsichtlich der Revisibilität dem Bundesrecht gleichgestellt wird, nicht aber zu einer Änderung der Vorschriften über die Zulassung der Revision(Beschlüsse vom 31. Januar 1959 - BVerwG VI CB 102.58-, vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 60.58-, vom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 - undvom 13. März 1961 - BVerwG VI B 62.60 -).

4

Die Revision könnte daher hier nur zulässig sein, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorläge. Das ist nicht der Fall.

5

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 1958 - OVG V B 27.58 - im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ab, weil es von dem Bestehen eines Überleitungsstellenplans ausgehe. Ob ein Stellenplan vorhanden gewesen ist oder nicht, ist eine Frage tatsächlicher Art. Abweichungen in tatsächlicher Hinsicht können die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG mit Rücksicht auf die bindenden Wirkungen der tatsächlichen Feststellungen nicht rechtfertigen. Eine abweichende rechtliche Beurteilung der Frage, ob die im Jahre 1953 aufgestellten Stellenpläne den Anforderungen des Landesbeamtengesetzes genügen, liegt nicht vor. Denn nach dem Urteil vom 3. Februar 1958 genügte zwar nicht die globale Zuteilung von Beamtenplanstellen, wohl aber der allgemeine Dienstpostenbewertungsnachweis; das hier angefochtene Urteil enthält nichts, was dem widerspräche.

6

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung(§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht wäre bei der Beurteilung des Falles an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts darüber gebunden, daß die vom Kläger am 1. Dezember 1959 bekleidete Stelle keine Planstelle, sondern nur eine Aushilfsstelle gewesen ist, für die dem Beschäftigungs-Postamt des Klägers kein Dienstposten zugewiesen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher entschieden und wiederholt als nicht mehr klärungsbedürftig bezeichnet, daß für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 Abs. 1 LBG Berlin entscheidend ist, ob aus der Angestelltenstelle des Betreffendem im Haushaltsjahr 1953 eine Beamtenplanstelle hervorgegangen ist, und daß bei einer Globalzuweisung von Beamtenplanstellen die dann erforderliche Auswahl der umzuwandelnden Stellen von der Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu geschehen hat(Beschlüsse vom 14. Dezember 1957 - BVerwG VI B 199.57-, vom 17. September 1959 - BVerwG VI C 15.58-, vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 35.58 -undvom 17. November 1959 - BVerwG VI B 63.59 -). Ob entsprechend verfahren worden ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und ist deshalb ohne grundsätzliche Bedeutung.

7

Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden(Beschlüsse vom 30. Oktober 1958 - BVerwG VI C 129.58 - undvom 3. März 1961 - BVerwG VI C 135.60 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Revision muß daher durch Beschluß verworfen werden.

8

Für die vom Kläger begehrte Umdeutung seiner Revision in eine Revisionsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, daß er anwaltlich vertreten ist, kein Raum(Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VI C 83.60 -); selbst wenn jedoch das Rechtsmittel als. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgefaßt werden könnte, würde es nicht zur Zulassung der Revision führen, da - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vorliegen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert