Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1961, Az.: BVerwG VI C 135.60
Bindung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision; Erlangung einer Rechtsstellung durch einen ausdrücklichen Akt der nationalsozialistischen "Wiedergutmachung"; Begriffe "Ernennungen und Beförderungen"; Maßgeblichkeit politischer Motive aufseiten der Ernennungsbehörde; Hochverräterische Betätigung für den Nationalsozialismus in Österreich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 135.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1960 - AZ: VI A 1272/57
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1960 wird unter Versagung des für dieses Verfahren beantragten Armenrechts verworfen.
Der Antrag des Klägers, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 1956 auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG) begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschlüsse des II. Senats vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, und des erkennenden Senats vom 21. August 1959 - BVerwG VI C 123.58 -). Da der Kläger den streitigen Bescheid vom 2. Januar 1956 bereits am 7. Februar 1956 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund des § 127 BRRG zugelassen werden. Diese Vorschrift ist auch im Rahmen des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur nach Maßgabe der hier in Betracht kommenden Übergangsregelung des § 137 BRRG anwendbar (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI G 108.60 -).
Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juni 1960 - BVerwG VI C 43.58 - mit weiteren Nachweisen). Die Revision muß daher verworfen werden, weil sie sich auch nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO als zulässig erweist. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der angefochtene Bescheid vom 2. Januar 1956, soweit darin gemäß § 7 G 131 über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Kriminalbezirksinspektor (Kriminalsekretär, Kriminalobersekretär) am 1. September 1938 entschieden worden ist, sich nur auf das Dekret vom 21. Oktober 1938 beziehe. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Auslegung des erwähnten Bescheides, die von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß das Dekret vom 21. Oktober 1938 eine unter § 7 G 131 fallende Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis (Ersternennung) enthalte, könnte schon deswegen nicht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 und 2 VwGO auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden, weil sie sowohl auf tatsächlichen Feststellungen als auch auf der Anwendung nicht revisiblen Rechts beruht. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, im Revisionsverfahren sei die vom Oberverwaltungsgericht nicht entschiedene grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob auch die durch den Bescheid vom 30. November 1938 angeordnete rückwirkende Aufhebung der durch das "Erkenntnis der besonderen Disziplinarkommission" vom 28. August 1934 ausgesprochenen Dienstentlassung von § 7 G 131 betroffen werde. Selbst wenn man entgegen der insoweit nicht bedenkenfreien Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den naheliegenden Standpunkt vertritt, daß der angefochtene Bescheid vom 2. Januar 1956 sich nicht nur auf die durch das Dekret vom 21. Oktober 1938 vorgenommene Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis, sondern auch auf etwaige durch den Bescheid vom 30. November 1938 begründete Rechtsstellungen bezieht, würde sich daraus im Hinblick auf die Anwendung des § 7 G 131 - 2. Alternative - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die im Wege der nationalsozialistischen "Wiedergutmachung" dem Kläger rückwirkend wieder zuerkannte Rechtsstellung eines Beamten eine Ernennung im Sinne des § 7 G 131 darstellt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft rechts- und sachwidrig erlangten Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen und die dadurch gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 3, 58 [146]; BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts versteht daher die Vorschrift des § 7 G 131 unter den Begriffen "Ernennungen und Beförderungen" nicht nur die formalen beamtenrechtlichen Ernennungs- und Beförderungsakte, sondern gerade auch die durch diese Akte begründeten Rechtsstellungen selbst, weil die Nichtberücksichtigung dieser Rechte und Rechtsstellungen, wie oben dargelegt, der eigentliche Zweck des § 7 G 131 ist (vgl. BVerwGE 2, 10 [20]). Aus dieser Erwägung heraus hat das Bundesverwaltungsgericht sogar die Möglichkeit erwogen, daß eine Rechtsstellung, die durch eine während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesetzwidrige, d.h. politisch bedingte Unterlassung der Nichtigerklärung eines Beamtenverhältnisses aufrechterhalten blieb, vom Zeitpunkt dieser Unterlassung an im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 fehlerhaft geworden sein könne (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 141.58 -). Um so weniger kann es nach dem Sinn und Zweck des § 7 G 131 aber rechtens sein, Rechte und Rechtsstellungen, die durch einen ausdrücklichen Akt der nationalsozialistischen "Wiedergutmachung" erlangt worden sind, von der Anwendbarkeit des § 7 G 131 auszunehmen.
Bezüglich der sonstigen Voraussetzungen des § 7 G 131 steht das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es ist mit Recht davon ausgegangen, daß es für die Anwendung der hier in Betracht kommenden 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 auf die Feststellung ausschließlich oder überwiegend politischer Motive für die Ernennung oder Beförderung auf Seiten der Ernennungsbehörde ankommt. Nach den für das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil war die hochverräterische Betätigung des Klägers für den Nationalsozialismus in Österreich der ausschlaggebende Grund für seine Wiederindienststellung im Jahre 1938 und für seine sich daran anschließende beamtenrechtliche Förderung. Daß ein solches Motiv den Tatbestand der 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 erfüllt, bedarf keiner näheren Erörterung.
Auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revisionszulassung schon deshalb nicht gestützt werden, weil von der Revision nicht in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Form dargelegt worden ist, auf welchem angeblichen Verfahrensmangel das Berufungsurteil beruht. Die etwa gemeinte Rüge unzureichender Sachaufklärung wäre, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, nicht schlüssig; auf die vom Kläger für aufklärungsbedürftig erachteten Umstände kommt es nicht an.
Die Revision war demnach durch Beschluß gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Da sich die Revision somit als erfolglos erweist, war auch das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO abzulehnen.
Der Antrag des Klägers, die vom Beklagten angeordnete Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 1956 auszusetzen, muß ebenfalls abgelehnt werden, denn mit der Verwerfung der Revision wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1960 rechtskräftig; damit wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar. Seine Vollziehung kann also nicht mehr ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker