Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1960, Az.: BVerwG VI C 43.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 43.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.12.1957 - AZ: V OVG A 46/57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131
- § 53 G 131
- § 64 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 7. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG) begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschlüsse des II. Senatsvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, und des VI. Senatsvom 21. August 1959 - BVerwG VI C 123.58 -). Da der Kläger die streitigen Bescheide schon lange vor dem 14. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund des § 127 BRRG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (vgl. §§ 191 und 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und dieBeschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471;vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 9.58 -;vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377;vom 28. Oktober 1958 - BVerwG VI C 58.58 -; undvom 17. November 1959 - BVerwG VIII CB 405.59 -, ZBR 1960 S. 93 [BVerwG 17.11.1959 - BVerwG VIII B 24.59]). Die Revision muß daher verworfen werden, wenn sie sich nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) als zulässig erweist. Jedoch ist auch keine der für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere wäre weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten, noch ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG). Der Kläger gehört nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131), deren Versorgungsbezüge bereits nach Maßgabe der Besoldungsordnung C des Besoldungsgesetzes von 1927 errechnet worden sind. Für die Versorgung dieser Berufssoldaten kommen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung im Gesetz zu Art. 131 GG nicht die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 1 G 131, sondern §§ 53, 29 G 131 in Verbindung mit § 109 BBG in Betracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch Erwägungen allgemeiner Art nicht dazu führen können, den Kläger wie einen Beamten zu behandeln, der bereits vor Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 1. Juli 1937 in den Ruhestand getreten ist (vgl. auch § 64 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG). Auf dieUrteile des erkennenden Senats vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 -, BVerwGE 5, 86, undvom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -, ZBR 1959 S. 27, kann sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Ansicht nicht stützen, da diese Entscheidungen einen anderen Sachverhalt betreffen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 109 BBG liegen zumeist auf tatsächlichem Gebiet und werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert