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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1958, Az.: BVerwG VI C 129.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 129.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.02.1958 - AZ: 237 II 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer und Kellner
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1958 wird als unzulässig verworfen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 7.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts von 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des 2. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die. Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (im vorliegenden Falle also vor dem 14. September 1957, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 2. ÄndG) begonnen hat. Da der Kläger die im Streit befangene Verfügung schon lange vor dem 14. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund von § 127 BRRG zugelassen werden. Sie war nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zuzulassen.

2

Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und dieBeschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - und3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden, wenn sie sich nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG als zulässig erweist. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Anfechtungsklägers auch keine der nach dieser Vorschrift für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen, gegeben. Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Materiellrechtlich hat sich das Berufungsgericht an die zur Anwendung des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten. Über das Verhältnis dar Vorschriften der §§ 7 und 8 G 131 zueinander hatte das Berufungsgericht nichts auszuführen, weil der Anfechtungskläger im Entnazifizierungsverfahren nur in seiner Rechtsstellung als Stadtamtmann, nicht dagegen in den allein noch streitigen Rechtsstellungen als Stadtinspektor und Stadtoberinspektor beschränkt worden ist; hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Anwendung des § 7 G 131 keine erneute Sühnemaßnahme bedeutet und durch eine Entnazifizierungsentscheidung (§ 8 G 131) nicht eingeschränkt ist (vgl. BVerwGE 2, 10 [16] und die Urteile in den Sachen BVerwG II C 89.53, BVerwG II C 129.53 und BVerwG VI C 203.56). Ob der von der Revision angegriffenen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht zu folgen ist, wäre im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen; nur Verstöße gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung könnten gerügt werden. Zur Zulassung der Revision kann eine derartige Rüge aber ebenfalls nur dann führen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. An ihr mangelt es auch, soweit die Revision die Sachaufklärung durch das Berufungsgericht beanstandet. Endlich besteht kein Zweifel daran, daß der Prozeßvertreter der Anfechtungsgegnerin als Zeuge vernommen werden durfte.

3

Aus diesen Gründen muß die Revision als unzulässig durch Beschluß verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

4

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

5

Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 7.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Reimer
Kellner